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Die Verjährung von Erstattungsansprüchen

Kammerjustiziar Dr. Andreas Ebert zu Rückforderungsansprüchen von Auftraggebern

10.11.2021 - München

Die Verjährung von Erstattungsansprüchen

Abgerechnet wird am Schluss. Kommt dabei heraus, dass die bezahlten Abschlagsrechnungen die Forderung aus der Schlussrechnung übersteigen, muss der Planer die Differenz erstatten. Die Rückforderung des Auftraggebers gilt jedoch nicht grenzenlos, wie Dr. Andreas Ebert, Justiziar der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, in dem folgenden Beispiel zeigt.

Die Ausgangslage

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt einen Architekten mit verschiedenen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für eine Bestandsmaßnahme. Zwischen 2011 und 2013 stellt der Planer insgesamt sechs mit „Teilrechnungen“ überschriebene Honorarforderungen auf, die der WEG-Verwalter auch zeitnah bezahlt. Im Frühjahr 2015 unterzieht er gemeinsam mit den WEG-Beiräten die Abrechnungen einer genaueren Prüfung, bei der man eine Überzahlung erkannt zu haben meint. Dabei stützt sich die WEG auf die Entdeckung, dass den Teilrechnungen mit 25.000 € bzw. 50.000 € gerundete anrechenbare Kosten zugrunde liegen, die also nicht der Kostenberechnung entsprechen können.

Die WEG hält geringere Kosten für anrechenbar. Außerdem habe der Architekt nicht alle berechneten Leistungen erbracht, insbesondere nicht die Leistungsphasen 5 bis 7, ebenso wenig habe eine Bauüberwachung stattgefunden. Balkone seien überhaupt nicht errichtet worden.

Klage auf Rückzahlung

Der Architekt lehnt Rückzahlungen jedoch ab und bestreitet, nicht erbrachte Leistungen berechnet zu haben. Außerdem seien etwaige Rückforderungsansprüche jedenfalls verjährt. Am 29.12.2017 reicht die WEG Klage auf Rückzahlung ein, die sie für jede Teilrechnung gesondert begründet.

Das Kammergericht Berlin (Urteil v. 15.12.2020, 7 U 89/19) schließt sich der Meinung des Architekten an und erklärt, dass die Rückzahlungsansprüche, so diese denn bestanden haben sollten, tatsächlich verjährt seien. Ob eine Überzahlung objektiv vorliegt oder nicht, ist für die Richter deshalb nicht von Belang. Zunächst arbeitet das KG heraus, dass die „Teilrechnungen“ in Wirklichkeit Abschlagsrechnungen sind. Teilschlussrechnungen kämen im Anwendungsbereich der HOAI nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, was vorliegend nicht der Fall sei.

Dreijährige Verjährungsfrist

Ausgangspunkt für die Verjährungseinrede ist bei Rückzahlungsansprüchen § 195 BGB, der eine dreijährige Verjährungsfrist bestimmt. Diese sog. regelmäßige Verjährung gilt auch, wenn der Auftraggeber eine Überzahlung aus einer einzelnen Abschlagsrechnung geltend macht. Praktisch relevant wird zumeist die Frage, wann diese drei Jahre beginnen.

Dazu gibt § 199 Abs. 1 BGB vor, dass die Verjährung am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners „Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Um diese subjektive Voraussetzung wird häufig gestritten, so auch hier. Entscheidend komme es, so das Gericht, auf die Kenntnis der Umstände an, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können.

Erforderlich sei also die Kenntnis der Tatsachen, die eine Überzahlung begründen, nicht dagegen auch, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Grobfahrlässige Unkenntnis liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Grobfahrlässige Unkenntnis

Vorliegend hält das Gericht dem Verwalter und den Beiräten zumindest eine solche grobfahrlässige Unkenntnis vor, welche sich die klagende WEG zurechnen lassen muss. Die Verjährungsvoraussetzungen seien für jede Teilrechnung gesondert zu prüfen, schon weil nach dem klägerischen Vortrag für die unterschiedlichen Bereiche des Gemeinschaftseigentums jeweils eigenständige Verträge mit dem Architekten geschlossen worden seien. Im Übrigen handele es sich bei den Rückforderungen der geleisteten Zahlungen aus einzelnen Teilrechnungen um jeweils eigenständige Forderungen, für die jeweils eigenständige Verjährungsfristen gölten.

Der WEG-Verwalter habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb grob fahrlässig keine Kenntnis von der Überzahlung gewonnen. So sei es ohne weiteres sofort erkennbar, dass die anrechenbaren Kosten geglättete Werte besitzen. Der Umstand, dass der Architekt die Leistungsphasen 5 bis 7 und auch die Bauüberwachung nicht erbracht haben soll, hätte bei der gebotenen Sorgfalt schon bei Zahlung nicht verborgen bleiben können. Das gelte auch für das Argument, Balkone seien überhaupt nicht errichtet worden.

Für alle Rechnungen stellt das Gericht damit grobfahrlässige Unkenntnis bereits bei Zahlung fest, so dass die Verjährungsfrist Ende 2012 bzw. 2013 begonnen habe. Spätestens Ende 2016 waren damit alle Erstattungsansprüche verjährt, woran die am 29.12.2017 erhobene Klage nichts mehr ändern konnte. Die vertiefte Prüfung durch die Beiratsmitglieder im Frühjahr 2015 sei deshalb nicht geeignet, den Beginn der Verjährung hinauszuzögern. Das Gericht konnte keine neuen Umstände erkennen, die erst in den Jahren 2014/2015 zur Kenntnis hätten führen können.

Schlussrechnungsreife

Sollte die WEG tatsächlich sechs Einzelverträge mit dem Architekten geschlossen haben, ist es nicht plausibel, dass das Gericht von Abschlagsrechnungen ausgeht. Denn wenn alle Leistungen aus dem einzelnen Vertrag erbracht sind, tritt Schlussrechnungsreife ein. Am Ergebnis ändert das freilich nichts, weil insoweit dieselben Verjährungsbedingungen gelten wie bei Rückforderungen aus Abschlagszahlungen. Bessere Karten hätte die WEG gehabt, wenn sie die einzelnen Maßnahmen als Teil eines einheitlichen Vertrages verstanden hätte. Dass der Architekt dies so gesehen hat, legt die Bezeichnung als „Teilrechnung“ nahe.

Ein vertraglicher Anspruch aus Überzahlung eines Architektenvertrages kann nicht vor dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem der Vertrag beendet wird, so dass er mit einer Schlussrechnung abgerechnet werden kann (BGH, BauR 2013, 117, 119). Die WEG hätte den Planer unter Fristsetzung zur Stellung der Schlussrechnung auffordern und diese nach Fristablauf selbst aufstellen (lassen) können, um sodann eine Überzahlung im Vergleich zur niedrigeren Schlussrechnungssumme geltend zu machen. Die Verjährung hätte dann frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die Schlussrechnung erstellt war. In dem Fall hätte die Klageerhebung Ende 2017 wohl noch gereicht.

Autor

Dr. Andreas Ebert

Dr. Andreas Ebert
Justiziar, stv. Hauptgeschäftsführer
Bayerische Ingenieurekammer-Bau

+49 89 41 94 34-15
E-Mail

Fotos: Zerbor / Adobe Stock (eigene Bearbeitung), Tobias Hase

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