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Bundesregierung startet Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Kabinettbefassung noch im April

05.04.2023 - Berlin

Bundesregierung startet Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 31.03.2023 haben die zuständigen Ressorts, das heißt das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium, am 03.04.2023 die Länder- und Verbändeanhörung zur Gesetzesnovelle gestartet. Nach Abschluss dieser Konsultationsphase folgt dann in einem nächsten Schritt, ebenfalls noch im April 2023, die Kabinettbefassung.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dieser Fokus auf den Neubau ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-25 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen muss daher jetzt erfolgen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Der Übergang auf Erneuerbares Heizen wird in der Gesetzesnovelle – wie von Anfang an vorgesehen – pragmatisch und sozial verträglich gestaltet. Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Um das Gesetz noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – nochmal erweitert, zum Beispiel um Solarthermie. Auch sind „H2-Ready“ Gasheizungen eine weitere Option, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen ab dem 01.01.2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.

  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

  • Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.

  • Es gibt umfassende Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.

  • Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.

  • Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden. Damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuermäßigungen.

Weiterentwicklungen des Gesetzentwurfs im Zuge der Ressortabstimmung

Der Gesetzentwurf wurde Anfang März zur Abstimmung an die Ressorts verschickt. Im Zuge der Ressortabstimmung wurde der Gesetzentwurf weiterentwickelt. Die nachfolgenden Elemente wurden in der Regierung geeint und sollen die Anwendung des Gesetzes noch verbraucherfreundlicher gestalten:

  • Der Gesetzentwurf enthält einen Katalog an Erfüllungsoptionen, bei denen die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien als erfüllt gilt. Dieser Katalog wird nochmal erweitert, u.a. kommen Kombinationen mit Solarthermie als weitere Erfüllungsoption hinzu.

  • Hybridheizungen (= Gasheizung kombiniert mit Wärmepumpe) sowie Heizungen mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff sollen auch im Neubau zugelassen werden. Damit erhalten Gebäude mit besonderen Herausforderungen bei der Wärmeversorgung mehr Möglichkeiten. In der Praxis dürfte dies nur in einer sehr geringen Anzahl von Fällen relevant sein.

  • Hinzu kommen zusätzliche Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden.

  • Mieterschutzregelungen werden angepasst; die Umlagebegrenzung für Brennstoffkosten auf der Grundlage eines Strompreis-Benchmarks vereinheitlicht.

  • Aufgenommen wird eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer: für Eigentümer älter als 80 Jahre soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen.

  • „H2-Ready“ Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, sind möglich, dürfen aber nur dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.

  • Neben grünem Wasserstoff ist auch blauer Wasserstoff möglich, er muss aber strengen Kriterien genügen (in Anlehnung an die Taxonomie-Verordnung).

  • Die grundsätzlichen Austauschpflicht ineffizienter Kessel nach 30 Jahren in §§ 72, 73 des heute bereits geltenden Gebäudeenergiegesetzes bleibt bestehen, genau wie die bereits heute greifenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen. Wichtig: Es gilt eine zeitliche Obergrenze. Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.

  • Um soziale Härten abzufedern, wird die bestehende Härtefallklausel um spezifische Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte ergänzt.

Download

Gesetzentwurf (GEG-Novelle)

Weiterführende Informationen

Überblick über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

FAQ - Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz(GEG)

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Foto: MVOPro / Pixabay


Kommentare

Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA)

Augenmaß des Vorschlags kann helfen, die Akzeptanz für erneuerbare Energien zu stärken

Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) unterstützt das Kernanliegen des geänderten Gebäudeenergiegesetzes, zu dem jetzt der offizielle Referentenentwurf vorliegt. „Der jetzt diskutierte Entwurf zeigt mehr Augenmaß und Offenheit für die Einwände der Praktikerinnen und Praktiker als frühere Überlegungen“, sagt ZIA-Geschäftsführer Joachim Lohse in einer ersten Stellungnahme. „Das kann helfen, die Akzeptanz in der Bevölkerung für mehr Klimaschutz beim Heizen zu verbessern.“ Übergangsfristen bei Heizungs-Havarien und Anschlüssen an Wärmenetze, der Verzicht auf Betriebsverbote für alte Niedertemperatur- und Brennwertkessel versprächen zum Beispiel ein Mehr an Praxisbezug.

Zugleich weist der Verband darauf hin , dass die Regeln schon zum 1. Januar 2024 greifen sollen. Wirtschaft und Verbraucher(innen) werden nach der Verabschiedung des Gesetzes nur wenige Monate Vorbereitungszeit haben. „Das sollte man noch einmal überdenken“, regt Joachim Lohse an. Denn: Hersteller, Handwerker, Planer und Verbraucher benötigten einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Zudem weist Joachim Lohse erneut auf das Missverhältnis hin, dass Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer bereits ab dem kommenden Jahr verpflichtet werden sollen, während in vielen Städten und Gemeinden mit der kommunalen Wärmeplanung noch nicht einmal begonnen worden sei.

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen

Neues GEG: Wohnungswirtschaft begrüßt Anpassungen – Jetzt muss schnell Klarheit für eine soziale Ausgestaltung geschaffen werden!

Die Ampel-Koalition hat sich beim neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) in weiteren strittigen Punkten geeinigt. Im heute vorgelegten, offiziellen GEG-Referentenentwurf werden ursprünglich geplante, zusätzliche Betriebsverbote nicht eingeführt und Übergangsfristen ausgeweitet. Unklar ist jedoch weiterhin, wie eine sozial gerechte Umsetzung der Pläne für den Heizungsaustausch speziell in vermieteten Gebäuden konkret aussehen soll.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Wir begrüßen einige von der Ampel-Koalition vorgenommene Anpassungen im neuen GEG für eine pragmatischere Umsetzung der Pläne zum Heizungsaustausch. So passen Klimaschutz und die realen Möglichkeiten deutlich besser zueinander. Allerdings verstehen wir nach wie vor nicht, warum es die Regierung unterlassen hat, klare Regelungen für die angekündigte Unterstützung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen festzulegen. Das sorgt ohne Not für große Unsicherheit bei der Frage der sozial gerechten Umsetzung.

Positiv ist, dass die ursprünglich geplanten zusätzlichen Betriebsverbote für alte Gas- und Ölkessel nicht eingeführt werden und Härtefälle weiter vorgesehen bleiben. Zudem wurden die von der Wohnungswirtschaft angemahnten viel zu kurzen Fristen für den Heizungstausch in wichtigen Teilen verlängert: So erhalten Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre Zeit für die Transformation. Außerdem soll eine sinnvolle Verzahnung mit der notwendigen kommunalen Wärmeplanung und dem Wärmenetzausbau durch Übergangsfristen bis 2035 ermöglicht werden. Der Einsatz von Wasserstoff erhält eine bessere Chance, da nun auch blauer Wasserstoff berücksichtigt wird. Diese beiden Felder enthalten aber auch Pflichten für die Netzbetreiber. Entscheidend sind hier kommunale Wärmepläne, die nun schnell gesetzlich geregelt werden müssen.

Ein ganz großes Fragezeichen steht aber weiterhin bei der sozial gerechten Ausgestaltung der Pläne. Rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland wohnen zur Miete und für sie sowie die sozial orientierten Wohnungsunternehmen ist noch völlig unklar, wie die Regierung mithilfe von Förderung für eine dringend notwendige finanzielle Unterstützung sorgen will. Die Ampel-Koalition muss dringend Klarheit schaffen, damit die große Verunsicherung in der Bevölkerung und die Planungsunsicherheit bei den Unternehmen angesichts der massiven künftigen Investitionen schnell ein Ende haben. Ansonsten führt das so wichtige Thema Klimaschutz letztlich zu gesellschaftlichem Unfrieden und Spaltung.

Bei der angekündigten Abwrackprämie für Heizungen müssen die Wohnungsunternehmen unbedingt berücksichtigt werden. Alleine die im GdW organisierten Unternehmen tragen für rund sechs Millionen Wohnungen und 13 Millionen Mieterinnen und Mieter Verantwortung – und damit etwa für ein Drittel aller Mietwohnungen in Deutschland. Bis heute erhalten die sozial orientierten Wohnungsunternehmen dabei eine Miethöhe aufrecht, die knapp 30 Prozent unter vergleichbaren Inseraten auf Online-Vermietungsplattformen liegt. Damit die notwendige Förderung des Heizungsaustausches ihr Ziel nicht verfehlt, muss sie bezahlbares Wohnen und Klimaschutz als zwei elementare Güter miteinander vereinbaren. Das ist grundlegend für den sozialen Frieden in unserem Land und muss deshalb zwingend auch finanziell unterlegt werden.

Insgesamt bleibt die Herausforderung immens, die Klimaziele im Gebäudebereich bis 2045 zu erreichen – und das auf eine sozial verträgliche Weise. Zu den Anforderungen des GEG werden weitere von europäischer Ebene hinzukommen. Was unbedingt vermieden werden muss, ist ein Flickenteppich von unterschiedlichen Länder-Regelungen innerhalb von Deutschland. Die geplante Länderklausel für weitergehende Anforderungen an erneuerbare Energien in den Ländern muss deshalb unbedingt gestrichen werden. Die Regierung muss jetzt mit Hochdruck alles dafür tun, eine machbare und sozial ausgewogene Umsetzung ihrer Pläne für die Mieterinnen und Mieter sowie die sozial orientierten Wohnungsunternehmen konkret aufzuzeigen.“

BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen

GEG-Novelle nach Kritik entschärft – lehnen Zwang weiter ab

Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen kommentiert den neuen Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz. „Der GEG-Entwurf wurde etwas entschärft. Es ist ein gutes Zeichen, dass unsere Kritik Wirkung zeigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt erhalten – ein Erfolg der Vernunft für Klimaschutz und Immobilienwirtschaft. Wir bleiben aber bei unserer Ablehnung von Zwang“, erklärte BFW-Präsident Dirk Salewski in Berlin.

„Niemand solle im Stich gelassen werden, so der Koalitionsausschuss, noch sind aber nicht alle aus dem Schneider. Wie sollen die notwendigen enormen Investitionen finanziert werden und von wem? Wir sind gespannt, was die Details zu Förderungen und Finanzierungen angeht. Immobilieneigentümer brauchen unbedingt Planungssicherheit. Betriebsverbote für funktionierende Heizkessel lehnen wir weiterhin ab. Eine teure Austauschpflicht von intakten Heizungsanlagen schwächt die Investitionskraft der Immobilieneigentümer“, kritisierte Salewski.

„Die Länderöffnungsklausel darf nicht zu einem Flickenteppich von Regelungen führen. Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann und darf sich durchsetzen“, sagte Salewski.

„Das angekündigte Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung muss schnell vorangebracht werden. Die flächendeckende Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien kann so in den Kommunen ohne den ordnungsrechtlichen Zwang zum Heizungsaustausch sichergestellt werden“, forderte Salewski.

„Im Übrigen bleibt sehr wenig Zeit für die Prüfung des GEG-Entwurfs. Innerhalb von wenigen Tagen und über die Osterfeiertage einen Gesetzentwurf mit 155 Seiten zu prüfen und eine Stellungnahme zu übersenden, ist eine Herausforderung. Ein Gesetz mit dieser Tragweite in die Tiefe der Gesellschaft hätte eine gründliche Überprüfung verdient“, so der BFW-Präsident.

Bayerische Ingenieurekamme-Bau

Das Gebäudeenergiegesetz – ein völlig undurchsichtiges Konstrukt

Alexander Lyssoudis, Mitglied des Vorstandes der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

"Das GEG ist und bleibt ein undurchsichtiges Konstrukt. Der Vollzug ist nach wie vor viel zu komplex. Statt die Vorgaben für jedermann nachvollziehbar zu gestalten, setzt man u.a. bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise und bei der Effizienzberatung auf eine Öffnung des Kreises der Beraterschaft", sagt Alexander Lyssoudis, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Aus Sicht der Ingenieure und Architekten sei dies der falsche Weg.


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