Ingenieurakademie Bayern

Seminarprogramm


Erfolgreiches aufstellen, prüfen und managen von Nachträgen nach dem Neuen Bauvertragsrecht (§650a bis c BGB)


26.02.2019     09:00 - 17:00 Uhr     München     V1908         

Mit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechtes ab dem 01.01.2018 hat der Besteller nach § 650b BGB das Recht, den vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig wird zu fordern. Nach dem Konsensualprinzip, welches dem Werkvertragsrecht nach BGB zugrunde liegt, streben die Vertragsparteien in der Folge dieses Verlangens Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

Gelingt den Vertragspartnern dieses nicht innerhalb von 30 Tagen, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, die Anordnung des Bestellers nachzukommen wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Die Vergütung Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den vermehrten oder verminderten Aufwand ist dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.

Insofern betreten die Vertragspartner, wenn sie nach dem BGB ab dem 01.01.2018 einen Bauvertrag abschließen absolutes Neuland, was die Berechnung und Prüfung von Nachtragsforderungen anbelangt und das Prozedere der Nachtragsverhandlung. Dem in Zukunft dauerhaft aus dem Weg zu gehen und auf die geübte Praxis der VOB/B zurückzugreifen, wird nicht gelingen! Zum einen, weil die Fachwelt fest davon überzeugt ist, dass auch die VOB/B über kurz oder lang anzupassen sein wird oder zumindest in der bisherigen Form nicht weiter verwendet werden kann, zum anderen, weil der Auftragnehmer es nicht immer in der Hand haben wird, welche Vertragsform er eingehen soll.

Insofern müssen sich alle Baubeteiligten trotz aller bisher geübten Kritik am neuen Bauvertragsrecht den neuen Herausforderungen stellen und Übung in der Praxis mit der neuen Gesetzeslage erlangen.

Das hier angebotene Seminar unterscheidet sich von den überwiegend angebotenen Seminaren dadurch, dass die Fragen, wie Nachträge in Zukunft aufzustellen und zu prüfen sind, wie man mit der 30 Tage Frist umgeht, was tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen darstellen etc. aus rechtlicher, baupraktischer und kalkulatorischer Sicht und anhand von Nachtragsbeispielen vom Praktiker für Praktiker vermittelt wird.

Es wird darüber hinaus geklärt, wie Auftraggeber und Auftragnehmer in Zukunft diese Aufgaben im Nachtragsmanagement bewältigen können.

Themen

  • Klärung des Unterschiedes einer „Änderung des vereinbarten Werkerfolgs“ und einer „Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs“ erforderlich ist. Vergleich zum bisherigen Anordnungsrecht nach VOB/B.
  • Form und Inhalt des Begehrens? Wer plant die Änderung in welchem Fall und welchen Inhalt bzw. welche Tiefe muss diese Planung haben?
  • Was bedeutet es, dass die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung anstreben sollen? Richtet sich diese Vergütung nach denselben Grundsätzen, wie nach Ablauf der 30 Tage? Wie erfolgt dieses „Anstreben“ in der Praxis? Wie können die Vertragspartner das in der Praxis innerhalb von 30 Tagen gewährleisten? Was ist hierfür im Nachtragsmanagement zu berücksichtigen?
  • Wann ist dem Unternehmer die Ausführung der Änderung zumutbar? Was passiert, wenn ihm diese nicht zumutbar ist? Wie weist der Unternehmer in der Praxis nach, dass sie ihm nicht zumutbar ist, wie der Auftraggeber, dass sie zumutbar ist?
  • Was passiert, wenn sich die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nicht einigen? Was passiert, wenn eine Vertragspartei sich einer Einigung wiedersetzt oder entzieht? Wie kann man diese Eignung rein praktisch erzielen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Planung und des notwendigen Nachtragsmanagements?
  • Wie bemisst sich die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 BGB vermehrten oder verminderten Aufwand? Worin bestehen die Unterschiede zu der entsprechenden Regelung nach VOB/B? Was sind tatsächlich erforderliche Kosten und angemessene Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn? Wie sind diese zu ermitteln oder nachzuweisen? Wie wird verfahren, wenn die Vertragspartner hierzu keine Einigung erzielen können?
  • Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Was ist eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation? Welchen Inhalt bzw. welche Aussagekraft muss diese haben? Wann ist diese zu hinterlegen? Was, wenn eine Vertragspartei der Vermutung, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht nicht folgt? Wer hat in diesem Fall was nachzuweisen oder zu beweisen und wie kann das in der Praxis umgesetzt werden?
  • Wie ist mit dem Thema der Bauzeitverlängerung / Behinderung umzugehen? Was passiert innerhalb der 30 Tage, während dessen die Vertragsparteien Einvernehmen erzielen sollen? Wie kann der Auftragnehmer ggf. eine hieraus resultierende Behinderung in der Praxis geltend machen? Umfasst das Begehren nach § 650b BGB auch die Bauzeit? Wie ist mit der ggf. längeren Ausführungsdauer infolge einer Änderung im Rahmen der Mehr- oder Mindervergütung umzugehen?
  • Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer gem. § 650 c BGB 80 % einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Welche Vor- und Nachteile liegen in der Praxis in dieser Regelung?
  • Wie können die Aufgaben, die sich aus dem neuen Bauvertragsrecht ergeben in der Praxis innerhalb der gesetzten 30 Tage erfüllt werden? Welche Kapazitäten müssen die Vertragsparteien hierfür bereitstellen?

Referenten

  • Prof. Dr. techn. Ralph Bartsch
    ö.b.u.v. Sachverständiger, Wirtschaftsmediator (IHK)
    BARTSCH WARNING PARTNERSCHAFT


26.02.2019 Seminarinhalte


Fortbildungspunkte BayIka

Ingenieurtechnische Fortbildung: 8.00 Pkt. gültig für:

  • Beratende Ingenieure
  • Freiwillige Mitglieder
  • Bauvorlageberechtigte Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
  • Nachweisberechtigte für Standsicherheit
  • Nachweisberechtigte für Brandschutz


Kosten

Frühbuchergebühr für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und deren gemeldete Mitarbeiter bei Anmeldung bis 31.01.2019 € 245,00
Normalgebühr für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und deren gemeldete Mitarbeiter bei Anmeldung ab 01.02.2019 € 310,00
Nichtmitglieder € 380,00


Darin enthalten sind: Seminargebühr, Zertifikat, Seminarunterlagen, Lernmittel, Tagungsgetränke, Mittagsbuffet* und kleine Snacks (*inkl. ges. MwSt.)


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