Infos für Bauherren und Planer

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Bauen in Bayern

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von baulichen Anlagen sind eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Nach der Bayerischen Bauordnung (Art. 49) sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Auf dieser Seite finden Sie die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen beim Bauen in Bayern. Da jedes Bauwerk ein „Einzelstück“ ist, die Randbedingungen sehr vielseitig sein können, können die Erläuterungen nur einen Überblick über die oftmals komplexen baurechtlichen und bautechnischen Zusammenhänge vermitteln.

Ingenieure mit den entsprechenden Qualifikationen für Ihr Bauvorhaben finden Sie in unserer Planer- und Ingenieursuche.

Bauvorhaben
Verfahren
Ablauf

Hier erläutern wir Ihnen die wichtigsten in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) definierten Begriffe zum eindeutigen Verständnis.

Bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 BayBO)

  • Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen.
  • Ortsfeste Werbeanlagen einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen.
  • Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden sowie
  1. Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Campingplätze und Wochenendplätze,
  4. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Gebäude (Art. 2 Abs. 2 BayBO)

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Gebäude werden in Gebäudeklassen eingeteilt.

Gebäudeklassen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO)

Gebäudeklasse 1
freistehende Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², sowie land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

Gebäudeklasse 2
Gebäude mit einer Höhe * bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (wie Gebäudeklasse 1, jedoch angebaut)

Gebäudeklasse 3
sonstige Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m

Gebäudeklasse 4
Gebäude mit einer Höhe * bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²

Gebäudeklasse 5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

* Höhe ist das Maß zwischen Geländeoberfläche und der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist (Art. 2, Abs. 3, Satz 2, BayBO).

Aufenthaltsräume (Art. 2, Abs. 5 und Art. 45, BayBO)

Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Flächen (Art. 2, Abs. 6, BayBO)

Flächen sind Brutto-Grundflächen.

Sonderbauten (Art. 2, Abs. 4, BayBO)

Die Sonderbaueigenschaft ergibt sich vorwiegend aus der Art und Nutzung oder aus der Geometrie. Sonderbauten sind:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1.600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten
    a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen,
  8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m²,
  9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
    a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind,
    b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
    c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
  10. Krankenhäuser,
  11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
  12. Tageseinrichtungen für mehr als zehn Kinder sowie Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
  13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  15. Camping- und Wochenendplätze,
  16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  17. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sowie Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten und nicht verfahrensfrei sind,
  18. Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  20. Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind, ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind.

Grundsatz (Art. 55 BayBO)

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in der Bayerischen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist.

Die Genehmigungsfreiheit und die Beschränkung bauaufsichtlicher Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Genehmigungsfreiheit - verfahrensfreie Bauvorhaben (Art. 57 BayBO)

Verfahrensfrei sind Bauvorhaben, die weder genehmigungspflichtig noch genehmigungsfrei gestellt sind, weil für sie weder ein Genehmigungsverfahren noch eine Genehmigungsfreistellung durchgeführt wird. Verfahrensfreie Bauvorhaben sind abschließend in Art. 57 aufgeführt.

Verfahrensfrei sind z. B. Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich.

Alle verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß Art. 57 BayBO

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57

Genehmigungsfreiheit - Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)

Bauvorhaben können, wenn sie keine Sonderbauten sind, genehmigungsfrei gestellt werden. Sie müssen hierzu im Geltungsbereich eines qualifizierten
Bebauungsplans liegen und dürfen dessen Festsetzungen und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nicht widersprechen. Die Erschließung muss gesichert sein. Die erforderlichen Unterlagen sind der Gemeinde vorzulegen, die innerhalb von vier Wochen entscheidet, ob ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Es darf mit dem Bau also begonnen werden, wenn die Gemeinde sich innerhalb dieser Frist nicht äußert, oder wenn die Gemeinde vor Ablauf
der Frist von vier Wochen schriftlich mitteilt, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass alle
bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit, zum Brand- Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sowie der Energienachweis nach Energieeinsparverordnung erstellt sind. Der Baubeginn ist eine Woche vorher mit einem Formblatt schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungspflicht - vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet für alle Bauvorhaben Anwendung, die nicht verfahrensfrei, genehmigungsfrei gestellt oder
Sonderbauten sind. Die Bauaufsichtsbehörde prüft:

  • die planungsrechtliche Zulässigkeit,
  • beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
  • ggf. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, z. B. Denkmalschutz.

Genehmigungspflicht - Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO)

Das vollständige Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich auf Sonderbauten. Die Bauaufsichtsbehörde prüft umfassend die Einhaltung
von planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Beteiligte

Für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in der Vorbereitung, Planung, Überwachung und Ausführung von Bauvorhaben schreibt die Bayerische Bauordnung Fachleute mit spezieller Qualifikation vor, die vom Bauherrn, der im Regelfall selbst nicht über die erforderliche Qualifikationen verfügt, bestellt werden müssen.

Die qualifizierten Fachleute sollten möglichst frühzeitig beauftragt werden, da spätestens für die Erstellung, der zum Bauantrag gehörigen Unterlagen Bauvorlageberechtigte oder Nachweisberechtigte vorgeschrieben sind.

Der Bauherr (Art. 50 BayBO)

Der Bauherr ist verantwortlich für die

  • Bestellung geeigneter Entwurfsverfasser, geeigneter Fachplaner und Sonderfachleute sowie geeigneter Unternehmer sowie für die
  • Vorlage erforderlicher Anträge, Anzeigen und Nachweise.

Der Entwurfsverfasser (Art. 51 BayBO)

Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich für die

  • Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes und er hat die
  • Hinweispflicht gegenüber dem Bauherren, ggf. erforderliche geeignete Fachplaner einzuschalten und die
  • Verantwortung für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen.

Bauvorlageberechtigte (Art. 61 BayBO)

Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

Unbeschränkte Bauvorlageberechtigung besitzen Bauingenieure mit Listeneintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (ggf. auch mit einer Eintragung in einem anderen Bundesland) und Architekten.

Andere Personen können eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für einen durch die Bayerische Bauordnung definierten Rahmen besitzen.

Fachplaner (Art. 51, 62 BayBO)

Für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben sind bautechnische Nachweise zu erstellen. Es kann aber auch für verfahrensfreie Bauvorhaben erforderlich sein, bautechnische Nachweise zu erstellen, wenn z. B. die Standsicherheit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

Vor Baubeginn (spätestens mit Baubeginnsanzeige) müssen folgende Nachweise erstellt und ggf. auch geprüft sein:

  • Nachweise zur Standsicherheit
  • Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz
  • Nachweise zum Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
  • Energienachweis nach Energieeinsparverordnung

In der Regel besteht die Nachweisberechtigung im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung. Für bestimmte Bauvorhaben muss der Nachweisersteller jedoch die Nachweisberechtigung für die Standsicherheit oder die Nachweisberechtigung für den vorbeugenden Brandschutz besitzen.

Nachweisberechtigte für Standsicherheit, Nachweisberechtigte für Brandschutz (Art. 62 BayBO)

Unbeschränkte Nachweisberechtigungen bestehen nur aufgrund des Eintrages in der jeweiligen Liste bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau oder der Bayerischen Architektenkammer, ggf. auch aufgrund eines Listeneintrages in einem anderen Bundesland.

Andere Personen können eingeschränkte Nachweisberechtigungen für einen durch die Bayerische Bauordnung definierten Rahmen besitzen.

Weitere Fachplaner und Experten

Bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Bauvorhaben sind weitere Fachplaner und Experten mit spezieller Qualifikation tätig. Einen Überblick über die entsprechenden Tätigkeitsbereiche und Suchmöglichkeiten finden Sie in unserer Online-Planer- und Ingenieursuche.

www.planersuche.de

Prüfsachverständige im Bauwesen und Prüfingenieure (Art. 62 BayBO, PrüfVBau, SPrüfV)

Für in der Bayerischen Bauordnung näher bestimmte Bauvorhaben müssen bautechnische Nachweise geprüft und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften bescheinigt sein (Art. 62, BayBO).

Prüfsachverständige im Bauwesen gibt es für folgende Anerkennungsbereiche:

  • Standsicherheit (Massiv-, Metall- und Holzbau)
  • Brandschutz
  • Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen, Feuerlöschanlagen)
  • Vermessung im Bauwesen
  • Erd- und Grundbau

Bei Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Behörde von Prüfingenieuren bzw. Prüfämtern geprüft.

Die Nachbarn (Art. 66 BayBO)

Im Freistellungsverfahren muss der Bauherr spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde seine Nachbarn über sein Vorhaben informieren. Die Durchführung der Nachbarbeteiligung wird im Freistellungsverfahren durch die Baubehörde nicht nachgeprüft. Grundsätzlich ist es dem Bauherren freigestellt, wie er den Nachbarn informiert. Empfehlenswert ist – wie es im (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren verpflichtend ist – den Eigentümern der benachbarten Grundstücke den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen.

Die Unterschrift gilt als Zustimmung zum Bauvorhaben.
Bei plangemäßer Bauausführung werden spätere Rechtsbehelfe des Nachbarn gegen das Bauvorhaben kaum Erfolg haben.

Unterschreibt der Nachbar nicht, nur unter Vorbehalten oder widerruft er seine Zustimmung rechtzeitig, so bekommt er beim (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt und hat die Möglichkeit, diese mit Rechtsmitteln anzugreifen.

Die Genehmigung wird und muss unabhängig von der Nachbarunterschrift erteilt werden, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Die Baubehörde (Art. 53, 54, 73 BayBO)

Für den Vollzug der Bayerischen Bauordnung sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Untere Bauaufsichtsbehörden in Bayern sind die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden (Städte) und die Großen Kreisstädte. Daneben wurden einzelnen kreisangehörigen Gemeinden gewisse Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Diese Gemeinden nennt man "Delegationsgemeinden".

Höhere Bauaufsichtsbehörden sind die Regierungen, oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Staatliche Bauämter und entsprechend besetzte Gemeinden sind für ihre Bauvorhaben den unteren Bauaufsichtsbehörden gleichgestellt.

Zuständige Bauaufsichtsbehörde finden Sie hier:

www.freistaat.bayern/dokumente/behoerdeordner/7222125209

Die Unternehmer (Art. 52 BayBO)

Jeder Unternehmer ist verantwortlich für

  • die übereinstimmende Ausführung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der von ihm übernommenen Arbeiten und
  • die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle im Rahmen der übernommenen Arbeiten.

Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

Bautechnische Nachweise

Für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben sind bautechnische Nachweise zu erstellen. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Baubeginn
erstellt und ggf. auch geprüft sein.

Im Zusammenhang mit den Standsicherheits- und Brandschutznachweisen hat der Bauherr Pflichten bei der Beauftragung der entsprechenden Fachplaner sowie bei der Vorlage von Anzeigen und Nachweisen.

Wir haben Ihnen hier eine Übersicht über die bautechnischen Nachweise als zusammengestellt.

Bescheinigungen und Genehmigungen

Sonstige Bescheinigungen

Folgende Bescheinigungen müssen erstellt sein und sind auf Verlangen vorzulegen:

Grundfläche und Höhenlage

Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde bzw. nach Auflage im Genehmigungsbescheid ist die Bescheinigung des städtischen Vermessungsamts oder eines Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage vorzulegen.

Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

Die ordnungsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen muss bei Sonderbauten sowie Groß- und Mittelgaragen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bescheinigt sein.

Wiederkehrende Prüfungen (Regelfall 3 Jahre) für diese Anlagen sind erforderlich und zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Der Energienachweis und Energiebedarfsausweis nach der Energieeinsparverordnung ist von einem für das jeweilige Bauvorhaben nachweisberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen. Nachweisberechtigt für den Energienachweis sind in Bayern die Bauvorlageberechtigten im Rahmen ihrer jeweiligen Berechtigung oder Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV mit der Fachrichtung baulicher und energiesparender Wärmeschutz. Die Nachweisberechtigung schließt die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis mit ein. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage einer Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV über die Vollständigkeit und Richtigkeit von der unteren Bauaufsichtsbehörde verlangt werden.

Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten haben die Fachbetriebe dem Bauherrn in einer schriftlichen Erklärung (Unternehmererklärung) zu bestätigen, dass die installierten heizungstechnischen Anlagen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach der EnEV erfüllen und bei Änderung von Außenbauteilen, dass die eingebauten und geänderten Außenbauteile den Anforderungen der EnEV entsprechen. Die Bescheinigungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen,
bzw. Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anforderung vorzulegen.

Abgasanlagen

Feuerstätten dürfen erst nach der Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit in Betrieb genommen werden. Die Bescheinigung wird vom Bezirkskaminkehrermeister ausgestellt.

Weitere Genehmigungen

Neben der Baugenehmigung können noch weitere Genehmigungen erforderlich sein. Es liegt in der Verantwortung des Bauherren oder seines Beauftragten zu prüfen, ob weitere andere Genehmigungen für das beantragte Vorhaben erforderlich sind. Aus der Erteilung der Baugenehmigung kann nicht die Genehmigungsfähigkeit nach anderen Vorschriften abgeleitet werden.

So kann z. B. bei Betriebsstätten eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer baulichen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), bei Grundwasserberührung eine wasserrechtliche Erlaubnis, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich sein. Planungsrechtliche Befreiungen sind auch bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen einzuholen.

Baustelle

Unterlagen

An der Baustelle müssen folgende Unterlagen vor handen sein:

  • Bauvorlagen und Baugenehmigung
  • Bautechnische Nachweise, wie Nachweise über die Einhaltung des Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutzes
  • Energienachweis nach Energieeinsparverordnung
  • Bescheinigungen von Prüfsachverständigen
  • Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)

Spätestens zwei Wochen vor der Einrichtung der Baustelle sind dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vom Bauherren oder seinem Beauftragten Angaben über die Baustelle zu melden, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Sind auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, muss der Bauherr bzw. sein Beauftragter unabhängig von der Größe der Baustelle einen oder mehrere geeignete Koordinatoren nach Baustellenverordnung bestellen.

Einmessung

Vor Baubeginn müssen die Grundfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück festgelegt werden.

Aushubarbeiten

Werden bei Aushubarbeiten verunreinigte Böden (Farbe, Geruch oder Konsistenz entspricht nicht der natürlichen Bodenbeschaffenheit) angetroffen, ist unverzüglich der Aushub einzustellen und die zuständige Behörde (z. B. Referat Umwelt beim Landratsamt) zu informieren.

Werden bei Bodenbewegungen Bodendenkmäler (z. B. mittelalterliche Mauerreste, Brunnen, Gruben, Hausgeräte) aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Der Fundort und die aufgefundenen Gegenstände sind zunächst unverändert zu belassen. Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit.

(Foto: © Atelier 211 / fotolia.com)

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