15.07.2022 11:00 - 12:00 Uhr Internet I2261
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.
Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt werden. Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz beschlossen. Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte "Länderöffnungsklausel" geschaffen. Jedes Bundesland kann daher für sich die Entscheidung treffen, ob es das Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell umsetzt.
Der Bayerische Gesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht. Aufgrund der neuen Rechtslage sind neue Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Grundsteuer erforderlich. Daher sind alle Grundstückseigentümer aufgefordert, zwischen 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu gibt es seit 30.03.2022 eine entsprechende Allgemeinverfügung für Bayern vom Landesamt für Steuern.
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