27.10.2026 - Berlin
Der BDB unterstützt die im Referentenentwurf vorgesehene Opt-in-Lösung für einfacheres und günstigeres Bauen: Bauherren und Planende sollen den neuen gesetzlichen Basisstandard freiwillig und ausdrücklich in Textform vereinbaren können. Soweit die Technischen Baubestimmungen der Länder konkrete Anforderungen festlegen, sollen diese grundsätzlich genügen. Wo solche Vorgaben fehlen, gilt weiterhin der übliche Standard.
Bedarfsgerechte Vereinfachungen können vereinbart werden; ein deutlicher Hinweis in Textform soll dabei die bisherige umfassende Risikoaufklärung ersetzen. Gesetzliche Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bleiben verbindlich. Für die praktische Anwendung fordert der BDB weitere Vereinfachungen und klare Informations- und Dokumentationsanforderungen, die Planenden Rechtssicherheit geben.
1. Haftung klären und Mustervereinbarungen bereitstellen
Ein „deutlicher“ Hinweis in Textform soll die Vereinbarung des „einfachen Standards“ erleichtern. Ob er genügt, hängt jedoch vom auslegungsbedürftigen Maßstab eines „durchschnittlich informierten Bestellers“ ab. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe schrecken Planende und Bauausführende ab. Es braucht verlässliche Vorgaben zu Informationspflichten (Muster) und rechtsicherer Dokumentation. Ungeklärte Informations- und Haftungsrisiken dürfen nicht ins Beratungsverhältnis verlagert werden.
2. Zusätzliche Landesvorgaben begrenzen
Ergänzende neue technische Baubestimmungen Länder müssen vorher mit allen Ländern abgestimmt werden. Denn unterschiedliche Anforderungskataloge erhöhen besonders für länderübergreifend tätige Büros den Prüfaufwand. Der BDB fordert außerdem eine enge Begrenzung auf notwendige Anforderungen. Reflexartiger Regelungsenthusiasmus unterhalb des aktuellen Standards würde das „E“ im „neuen“ Gebäudetyp ad absurdum führen.
3. Nachweisaufwand begrenzen und Leistungen vergüten
Die bei Verbraucherbauverträgen vorgesehene überschlägige Darstellung der voraussichtlichen Kostenersparnisse muss mit vertretbaremAufwand möglich sein. Unklare Vergleichsmaßstäbe und hohe Absicherungsanforderungen drohen eine Parallelplanung eines hypothetischen Referenzgebäudes einschließlich Ausführungsvarianten und Kosten auszulösen.
Zusätzliche Planungs- und Dokumentationsleistungen müssen benannt und angemessen vergütet werden.
4. Gebäudetyp E mit der Wohnraumförderung verbinden
Der BDB fordert ferner eine Verzahnung des Gebäudetyps E mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie der Neubau- und sozialen Wohnraumförderung. Insbesondere Nachverdichtung und Aufstockung sollen durch Förderbedingungen unterstützt werden, die einfaches, kostengünstiges Bauen ermöglichen.
„Der Gebäudetyp E braucht Rückenwind über die Förderinstrumente. Wer durch einfacheres Bauen bezahlbaren Wohnraum schafft, muss gezielt unterstützt werden, gerade bei Aufstockung und Nachverdichtung. Fördermittel sollten den Verzicht auf entbehrliche Standards belohnen“, sagt BDB-Präsident Christoph Schild.
Bei dem Gebäudetyp E geht es nicht um die Einführung eines Zwei-Klassen-Standards: Standards, die im Altbau teils geschätzt oder bedenkenlos akzeptiert werden, dürfen im Neubau nicht pauschal als Mangel gelten. Bauordnungsrechtliche und energetische Vorgaben bleiben ausdrücklich unberührt.
Quelle und Fotos. BDB
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