03.11.2026 - Berlin
Für Unternehmen im Bau- und Handwerksbereich steht eine der wichtigsten Fristen der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bevor. Ab dem 20. Dezember 2026 müssen sie bei bestimmten Arbeiten im Baubestand eine neue, behördliche Genehmigungspflicht beachten. Wer die Frist versäumt, riskiert Bußgelder und Baustopps. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin und stellt Unternehmen entsprechende Formulare zur Verfügung.
Die Änderung betrifft Unternehmen, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos (bis zu 100.000 Fasern/m³) durchführen. Abbrucharbeiten umfassen das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien. Darunter fallen beispielsweise der Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge oder der flächenhafte Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber. Unternehmen benötigen hierfür ab dem Stichtag zwingend eine behördliche Erlaubnis. Haben Unternehmen bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos, benötigen sie keine zusätzliche Genehmigung.
„Wer künftig Abbrucharbeiten mit Asbest durchführen will, sollte jetzt prüfen, ob der Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreichen. So lassen sich Verzögerungen bei geplanten Arbeiten vermeiden“, sagt Björn Kass, Präventionsleiter der BG BAU.
Was wird Pflicht?
Für Abbruch- und Rückbauarbeiten an asbesthaltigen Materialien muss eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, zum Beispiel dem Gewerbeaufsichtsamt, vorliegen.
Wie läuft der Antrag?
Die Genehmigung wird mit der sogenannten unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Wichtig: Auch bestehende Anzeigen müssen vor dem Stichtag um diese Genehmigung erweitert werden.
Wann gilt die Genehmigung als erteilt?
Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige bei der Behörde als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt (Genehmigungsfiktion). Die Arbeiten dürfen ohne schriftlichen Genehmigungsbescheid erst nach Ablauf dieser Frist ausgeführt werden.
Umfassende Nachweise:
Gleichzeitig mit dem Antrag müssen Unternehmen ihre eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich benennen sowie deren Fachkunde (Grundkenntnisse Asbest) und die arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen.
Ausnahme Instandhaltung:
Arbeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung brauchen keine Genehmigung. Hier reicht weiterhin die unternehmensbezogene Anzeige der Arbeiten. Experten raten Betrieben dennoch dazu, die Genehmigung vorsorglich mitzubeantragen, da die Grenzen zum Teilabbruch oft fließend sind.
Für die unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen stellt die BG BAU ein aktuelles Formular zur Verfügung, um die Genehmigung zu erleichtern:
Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1)
Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1)
Dieser Leitfaden erläutert die rechtlichen Anforderungen und zeigt, was bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien zu beachten ist:
Quelle: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Foto: Klaus Kersting / BG BAU
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