Für Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir auf dieser Seite alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung für EU-Ausländer zusammengestellt.
Zusätzlicher Hinweis:
Das
Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des
Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so
zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 BauKaG
möglich ist.
Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben, dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG ohne Eintragung in die Liste Art. 5 BauKaG nur führen, wenn sie
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Anzeige nach Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Bauvorlageberechtigte/r in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern
In das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
oder
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Eine Anzeige ist nicht
erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine
weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte
Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend für die Anzeige und Eintragung in das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61b BayBO ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für die Bearbeitung Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r werden folgende Formulare benötigt:
Sollten Sie mehrere Anzeigen gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Bauvorlageberechtigung
Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im Formular unter Nr.
3.
Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen
mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für
Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem
gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher
Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern
In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
oder
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Eine Anzeige ist nicht
erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine
weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte
Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend für die Anzeige und Eintragung in das Verzeichnis der nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für die Bearbeitung Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:
Sollten Sie mehrere Anzeigen gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Standsicherheit
Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.
Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern
In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Brandschutz nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
oder
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Eine
Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen
Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der
Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend für die Anzeige und Eintragung in das Verzeichnis der nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für die Bearbeitung Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für den Brandschutz werden folgende Formulare benötigt:
Sollten Sie mehrere Anzeigen gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Brandschutz
Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.
Personen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen
Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger
im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die
Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser
Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben die erstmalige
Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (oder der
Bayerischen Architektenkammer) anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:
Die jeweilige Kammer (Bayerische Ingenieurekammer-Bau) kann ein Tätigwerden untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach § 3 Abs. 2 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der
Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverstädige/r nach § 3 Abs. 2 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AVEn vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (oder die Bayerische Architektenkammer) bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen.
Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach § 3 Abs. 3 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss
der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zur Tätigkeit als Sachverständige/r nach § 3 Abs. 3 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise
(Foto: oben © Rawpixel.com / fotolia.com, rechter Rand: © bayika, saklakova / fotolia.com, bayika)
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Dipl.-Ing.(FH) M.Eng.
Irma Voswinkel
+49 (0) 89 419434-29
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