Alle Informationen zur Listeneintragung

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Gesetzliche Listen - EU-Anzeigen und Bescheinigungen

Für Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir auf dieser Seite alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung für EU-Ausländer zusammengestellt.

Zusätzlicher Hinweis:
Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 BauKaG möglich ist.

Beratende Ingenieure

Bestätigung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ für auswärtige Dienstleister nach Art. 2 Abs. 2 BauKaG.

Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben, dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG ohne Eintragung in die Liste Art. 5 BauKaG nur führen, wenn sie

  1. nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur/-in“ zu führen, seit dem Erwerb dieser Berechtigung eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt haben, die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbaut, ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben und

  2. eine deutsche Ingenieurkammer ihnen dies bestätigt hat.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:

Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammergesetz– BauKaG)

Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (BayerischesIngenieurgesetz – BayIngG)

Bauvorlageberechtigte

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r nach Art. 61b

Anzeige nach Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Bauvorlageberechtigte/r in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die Anzeige und  Eintragung in das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61b BayBO ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anzeigen gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Bauvorlageberechtigung

Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im Formular unter Nr. 3.

Nachweisberechtigte für Standsicherheit

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO

Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Standsicherheitsnachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die Anzeige und Eintragung in das Verzeichnis der nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anzeigen gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Standsicherheit

Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.

Nachweisberechtigte für Brandschutz

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO

Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Brandschutz nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von
    Gebäuden oder deren Prüfung
    praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Brandschutznachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die Anzeige und Eintragung in das Verzeichnis der nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für den Brandschutz werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anzeigen gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Brandschutz

Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.

Sachverständige nach § 3 AVEn

Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger nach § 3 Abs. 2 AVEn (EU-Ausländer)

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  • hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür dem Abs. 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (oder der Bayerischen Architektenkammer) anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:

  • eine Bescheinigung, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  • einen Nachweis, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 AVEn erfüllen mussten.

Die jeweilige Kammer (Bayerische Ingenieurekammer-Bau) kann ein Tätigwerden untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist. 

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 2 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverstädige/r nach § 3 Abs. 2 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise

Antrag auf Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 AVEn (EU-Ausländer)

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AVEn vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (oder die Bayerische Architektenkammer) bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen. 

Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde.

Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)

Über die Eintragung in das Verzeichnis nach  § 3 Abs. 3 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zur Tätigkeit als Sachverständige/r nach § 3 Abs. 3 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise

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