16.03.2018 - München
Zwei Jahre sind nun seit dem Inkrafttreten der Reform des Vergaberechtes und ein Jahr seit dem Urteil des OLG München zur Addition sämtlicher Planungsleistungen bei der Ermittlung des Schwellenwertes ins Land gezogen. Zeit für Dr.-Ing. Werner Weigl, 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, eine erste Bilanz zu ziehen. Und die fällt nicht positiv aus: Mehraufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer und negative Konsequenzen für viele kleine und regionale Ingenieurbüros.
Zwei Jahre sind nun seit dem Inkrafttreten der Reform des Vergaberechtes und ein Jahr seit dem Urteil des OLG München zur Addition sämtlicher Planungsleistungen bei der Ermittlung des Schwellenwertes ins Land gezogen – Zeit eine erste Bilanz zu ziehen.
Festzustellen ist zweierlei: die Zahl der europaweiten Ausschreibungen einzelner Planungsleistungen mit zum Teil deutlich unterhalb des Schwellenwertes liegenden Auftragswerten hat ebenso zugenommen wie die Zahl der Generalplanerausschreibungen. Ersteres führt zu groteskem Mehraufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer, letzteres zum Aus für viele kleine und regionale Ingenieurbüros. Beides Effekte, die im krassen Gegensatz zu den in Brüssel formulierten Zielen des Vergaberechts stehen.
Dabei wäre es jedoch zu kurz gesprungen, nur mit dem Finger auf die Akteure in Brüssel und Berlin zu zeigen!
Den Teufel mit dem Beelzebub austreiben?
Der Blick auf die Vergabenachprüfungsverfahren bringt einen überraschenden Aspekt zutage: Angehörige unseres Berufsstandes scheinen im Team mit einschlägigen Juristen das Vergaberecht als neues Geschäftsmodell entdeckt zu haben. Mit einem Schrotschuss angeblicher und zweifelhafter Vergabeverstöße hoffen diese, irgendein vorgebrachter Punkt rechtfertige schon die Rüge und bewirke eine Aufhebung des Verfahrens – nur um dann anschließend mit Anwaltsgebühren und Schadensersatzansprüchen Geld zu verdienen. Als Beispiel sei hier exemplarisch die Rüge einer Begegnung zweier Bewerber auf dem Flur während des Verhandlungsverfahrens genannt. Bei aller Notwendigkeit, faire und korrekte Verfahren auch mit Nachprüfungen zu erreichen, wird hier der Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben!
Dabei wird übersehen, dass auf diese Weise lediglich immer formalistischere Verfahren unter Betreuung von Vergaberechtsjuristen und weniger sach- und fachgerechte Ingenieurvergaben erreicht werden: Auf Bewerberseite gewinnen damit die Akteure, die groß genug sind, um Juristen und eine eigene Marketingabteilung zu beschäftigen. Auftraggeber müssen hohen Aufwand betreiben und stehen nur noch einer eingeschränkten Bieterzahl gegenüber. Die Gesellschaft verliert regionale, arbeitsplatzsichernde Strukturen und bewährte, persönlich ansprechbare und auch verantwortliche Planungspartner.
Maßvolle Referenzanforderungen
Besonderes Augenmerk sollten die Vergabestellen im ersten Verfahrensschritt also auf die sorgfältige Auswahl des Beraters und maßvolle Referenzanforderungen richten. Es gilt einen Berater zu finden, der neben Verfahrenskompetenz zwingend auch über den technischen Sachverstand zur Formulierung der Anforderungen und deren Beurteilung verfügt, sofern die Vergabestelle nicht selbst die entsprechende Kompetenz besitzt.
Eine weitere, aus meiner Sicht äußerst kritisch zu betrachtende, neue Tendenz ist die Vergabe von Ingenieurleistungen im offenen Verfahren. Für Ingenieurleistungen sieht §74 VgV das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach §17 oder im wettbewerblichen Dialog nach §18 vor. Aus gutem Grund: Die Leistung von Ingenieuren ist in aller Regel vorab nicht eindeutig und erschöpfend zu beschreiben!
Ein Beispiel: Die geistig schöpferische und gestaltende Aufgabe des Tragwerksplaners ist die Umsetzung der Formensprache, Funktion und Materialität der Architektur in eine standsichere, baubare und wirtschaftliche Lösung. Diese kreative, im Team mit Architekten und anderen Fachingenieuren zu bearbeitende Aufgabe ist mitnichten eine vollständig und umfassend beschreibbare Leistung. Dies wäre die Reduktion auf ein „bloßes“ Nachrechnen der im Entwurf vorgeschlagenen Lösung.
Dabei leisten beispielsweise Tragwerksplaner so viel mehr, wenn sie die ursprünglichen gestalterischen Ideen der Entwürfe mit wirtschaftlicheren Ansätzen von hohem gestalterischem Wert umsetzen. So zeugt es zum Beispiel von großer Kreativität und hoher Qualität, wenn ein Faltwerk, das im Entwurf als untergehängte Konstruktion gedacht war, in eine weitgehend vorgefertigte Ingenieurholzbaukonstruktion als tragendes Bauelement in Brettstapelbauweise verwandelt wird.
Die geistig schöpferische Leistung des gesamten Planungsteams ist die Fortführung des Entwurfes im Aufgabenkanon von Funktion, Form, Standsicherheit, Baubarkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit. Diese Aufgaben sind gemeinsam weiterzuentwickeln und im Team einer qualitativ hochwertigen und die Baukultur fördernden Lösung zuzuführen.
Verbrechen an der Baukultur
Die aufgezählten Punkte sind exemplarisch für alle am Bau beteiligten Ingenieure zu verstehen. Die Leistungen dieser Ingenieure als bloße Umsetzung, als eindeutig und erschöpfend zu beschreibende Aufgabe zu definieren und damit einem Vergabeverfahren wie für einen Kubikmeter Beton zu unterwerfen, ist ein Verbrechen an der Baukultur.
Kolumne in der Bayerischen Staatszeitung
Die Bayerische Ingenieurekammer veröffentlicht einmal im Monat eine Kolumne zu aktuellen Themen in der Bayerischen Staatszeitung. Hier nehmen die Mitglieder des Vorstands der Kammer Stellung zu Themen aus Bauwesen, Politik und Gesellschaft.
Hier haben wir Ihnen alle Kolumnen zum Lesen oder als Download bereitgestellt.
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