08.05.2018 - München
Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bei Änderungen der Indexzahl (§ 29 Abs. 1 PrüfVBau) mit Rundschreiben vom 02.05.2018 die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2018 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt 1,314.
Die anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 der PrüfVBau basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 PrüfVBau die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Baupreisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Mehrwertsteuer.
Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2018 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt
1,314.
Eine Tabelle der nach § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau ab 1. Juni 2018 anzuwendenden, fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart liegt als Anlage dem Rundschreiben bei.
Die Regelungen unter der Überschrift „Sonstiges“ in Anlage 1 der PrüfVBau sind von der Fortschreibung der anrechenbaren Bauwerte nicht betroffen und gelten daher unverändert weiter.
Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 02.05.2018 mit Anlage 1 Tabelle der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Quelle: STMB
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