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Bauordnungsrecht: Anforderungen an die Zugänglichkeit der Bebauung auf Grundstücken
Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 05.09.2018
04.10.2018 - München
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert mit Rundschreiben vom 05.09.2018 über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit der Bebauung zu Grundstücken für den Einsatz von Rettungskräften und die die Herstellung von Rettungswegen.
Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
Leben und Gesundheit, nicht zu gefährden und bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen, stellt das
Bauordnungsrecht u.a. Anforderungen an die Zugänglichkeit der Bebauung auf den
Grundstücken. Die Anforderungen betreffen auch die Herstellung von
Rettungswegen über Rettungsgerät der Feuerwehr. Einzelne Fälle in jüngerer
Vergangenheit haben gezeigt, dass die geltende Rechtslage hinsichtlich der
Frage, ob und wie weit der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden
darf, der Erläuterung bedarf.
Deshalb gibt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern und für
Integration die folgenden Hinweise:
- Gebäude
dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) nur errichtet
werden, wenn das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Die Befahrbarkeit von Wohnwegen begrenzter
Länge ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und in im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen nicht erforderlich, wenn keine Bedenken wegen des
Brandschutzes oder des Rettungsdienstes bestehen (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO).
In diesen Gebieten ist zur Erschließung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1
bis 3 eine Widmung von Wohnwegen nicht erforderlich, wenn gegenüber dem
Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg
sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann (Nr. 2).
- Insbesondere
für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- und
Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
BayBO). Auch zu den anderen Gebäuden auf dem Grundstück ist ein geradliniger
Zu- und Durchgang zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über
Rettungsgerät der Feuerwehr führt (Halbsatz 2). Es sei darauf hingewiesen, dass
nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO der zweite Rettungsweg aus Nutzungseinheiten
mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, eine
notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare
Stelle der Nutzungseinheit sein kann. Ausgenommen hiervon sind Sonderbauten,
bei denen Bedenken wegen der Personenrettung über Rettungsgerät der Feuerwehr
bestehen (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO) oder für die eine Sonderbauverordnung
einen zweiten baulichen Rettungsweg vorschreibt.
- Voraussetzung
für das Führen des zweiten Rettungswegs über Rettungsgerät der Feuerwehr ist
weiterhin, dass die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie
Hubrettungsgeräte für die Fälle verfügt, bei denen die Oberkante der Brüstung
von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m beträgt (Art.
31 Abs. 3 Satz 1 BayBO). In diesen Fällen sind an Stelle eines Zu- und
Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen, außerdem Aufstell- und
Bewegungsflächen für die Feuerwehr, wenn der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen
erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Eine Zu- oder Durchfahrt und
Bewegungsflächen müssen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes
erforderlich sind, für die vor und hinter den Gebäuden gelegenen
Grundstücksteile aller Gebäude hergestellt werden, die ganz oder mit Teilen von
der öffentlichen Verkehrsfläche mehr als 50 m entfernt sind (Art. 5 Abs. 1 Satz
5 BayBO).
Die technischen Anforderungen an Zu- und Durchgänge, Zu- und
Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen auf den Grundstücken sind in
der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr geregelt, die als Technische
Baubestimmung zwingend zu Beachtung vorgegeben ist.
- Der zweite
Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr kann grundsätzlich auch vom
öffentlichen Straßenraum hergestellt werden, ohne das Grund- stück betreten
oder befahren zu müssen. Die Regelungen des Art. 5 BayBO sind nicht dahingehend
zu verstehen, dass Aufstellflächen für Rettungsfahr- zeuge der Feuerwehr
ausschließlich auf dem Baugrundstück vorzusehen wären. Der Gesetzgeber geht
vielmehr davon aus, dass die Fläche im öffentlichen Straßenraum vor einem
Grundstück für den Einsatz durch die Feuerwehr (und andere Rettungskräfte)
genutzt werden kann. Einer rechtlichen Sicherung bedarf es dafür nicht. Eine
Sondernutzungserlaubnis wird nicht benötigt, da den Feuerwehr- und anderen
Notfallfahrzeugen die Sonderrechte nach § 35 StVO zustehen.
Wird der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr
vom öffentlichen Straßenraum hergestellt, muss dieser faktisch für das
Anleitern geeignet sein; die Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr kann
zur Beurteilung herangezogen werden. Die Anforderungen an die Aufstellflächen
legen Entwurfsverfasser bzw. Nachweisersteller unter Beteiligung der
Brandschutzdienststelle fest. Es ist sinnvoll, die Straßenbaubehörde zu
informieren, weil sie dann bei der Entscheidung über Straßeneinrichtungen oder
Anträge auf Sondernutzungserlaubnis (z.B. Freischankflächen, Verkaufswägen,
Ladesäulen, etc.) oder geplante Straßenumbauten auf die Aufstellflächen Rücksicht
nehmen kann.
Quelle: Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für
Wohnen, Bau und Verkehr vom 05.09.2018, Foto: 495756 / Pixabay.com
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