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Neues Gebäudeenergiegesetz jetzt erst 2019

Kolumne von Dipl.-Ing. (FH) Alexander Lyssoudis, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, veröffentlicht in der Bayerischen Staatszeitung vom 21.12.2018

21.12.2018 - München

Neues Gebäudeenergiegesetz jetzt erst 2019

Im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollen die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt werden. Das Gebäudeenergiegesetz sollte ursprüblich zum 01.01.2019 in Kraft treten, dies verzögert sich jedoch. Alexander Lyssoudis geht in diesem Beitrag auf die geplanten Änderungen ein.

Kolumne

Das Energieeinsparrecht für Gebäude sollte umfassend novelliert werden, indem die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt werden. Dazu ist jedoch ein erster Entwurf aus dem März 2017 gescheitert, der nach Vorlage eines gemeinsamen Entwurfs vom BMWi und dem BMUB am 23.01.2017 aufgrund von Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Standards eines "Niedrigstenergiegebäudes" für öffentliche Nichtwohngebäude abgelehnt wurde.

Das nun überarbeitete GEG mit Entwurfsstand vom 01.11.2018 umfasst 113 Paragraphen auf 107 Seiten wäre zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Aufgrund der fehlenden Abstimmung wird das GEG nicht mehr zum 01.01.2019 in Kraft treten, sondern bestenfalls im Sommer 2019 - somit nach dem Zeitpunkt, ab dem öffentliche Gebäude gemäß EU-Gebäuderichtlinie als "Niedrigstenergiegebäude" gebaut werden müssen. Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht die Einführung des GEG unter Beibehaltung des bereits seit 01.01.2016 geltenden Neubaustandard der EnEV als neuer "Niedrigstenergiestandard" vor. Es bleiben damit die Anforderungen für Neubauten und Sanierung unverändert.

Dennoch sind einige Änderungen vorgesehen:

CO2-Emissionen
Künftig sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen als Information und ohne Anforderung verpflichtend ausgewiesen werden. Die benötigten CO2-Faktoren sollen im Gesetz ausgewiesen werden.

Innovationsklausel
Neu eingeführt werden soll eine Innovationsklausel für ein alternatives Anforderungssystem. Auf Antrag wäre damit eine gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis der CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums zulässig.

Strom aus erneuerbaren Energien
Im Neubau wäre vorgesehen, dass die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien beim Nachweis der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit eingerechnet wird. Ob ein Ertrag und der entsprechende Verbrauch gleichzeitig stattfindet, wird auch durch eine positive Anrechnung von elektrischen Speichern mit dem neuen Ansatz stärker als bislang berücksichtigt.

Berechnungsverfahren
Entgegen dem ersten Entwurf des GEG soll für die Berechnung von Wohngebäuden die Anwendung der Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN4701-10 weiterhin möglich bleiben. Bei Nichtwohngebäuden wird die Neuausgabe der DIN V 18599, Teile 1 bis 11, von September 2018 eingeführt.

Primärenergiefaktoren
Bei den Primärenergiefaktoren sollen diese für die einzelnen Primärenergieträger unverändert bleiben. Für die Bewertung für Fernwärme ist ein Übergang zu einer neuen Berechnungsmethodik vorgesehen, um den Energieaufwand zur Erzeugung von Fernwärme sachgerechter abzubilden.

Quartiersansatz
Laut Entwurf sollen Quartierslösungen bezüglich Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung des neuen Gebäudes mit Bestandsgebäuden gestärkt und angestoßen werden.

Gebäudeautomation
Der Einsatz von Gebäudeautomation ist künftig auch bei Wohngebäuden bilanziell anrechenbar. Damit würde bereits jetzt eine neue Anforderung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.

Gebäudebestand/Nachrüstverpflichtungen
Bedauernswerterweise werden die Pflichten für Gebäude im Bestand nicht erweitert, obwohl im Gebäudebestand das größte Einsparpotenzial hierzulande schlummert.

Ausstellungsberechtigung
Großen Diskussionspunkt gibt es bei der Frage der Ausstellungsberechtigung. Man will nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenzieren. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude soll damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet werden, was aus Sicht der Ingenieure und Architekten bei der Komplexität nicht zielführend ist. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau wird sich auch aus Erfahrungen der Stichprobenkontrolle von Energieausweisen gegen eine Aufweitung der Ausstellungsberechtigung aussprechen.

Kolumne von Dipl.-Ing. (FH) Alexander Lyssoudis, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, veröffentlicht in der Bayerischen Staatszeitung vom 21.12.2018.

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Die Bayerische Ingenieurekammer veröffentlicht einmal im Monat eine Kolumne zu aktuellen Themen in der Bayerischen Staatszeitung. Hier nehmen die Mitglieder des Vorstands der Kammer Stellung zu Themen aus Bauwesen, Politik und Gesellschaft.

Hier haben wir Ihnen alle Kolumnen zum Lesen oder als Download bereitgestellt.

 

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