05.07.2019 - München
In der Folge des EuGH-Urteils zur HOAI wird die Bundesregierung in Kürze per Erlass regeln, wie für die Übergangszeit bei der Vergabe und Honorierung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren vorzugehen ist. Dies betrifft insbesondere Anpassungen der Richtlinien für den Bundesbau, da die Bundesbauverwaltung als öffentlicher Auftraggeber die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich vorgeben darf. Bis zum Vorliegen eines solchen Erlasses weist das Bayerische Bauministerium mit Schreiben vom 5. Juli 2019 auf die Verfahrensweise bei begonnen und laufenden Vergabeverfahren hin.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der EuGH hat am 4. Juli 2019 im Vertragsverletzungsverfahren zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entschieden und festgestellt, dass bestimmte Regelungen der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoßen.
Betroffen sind nach einer ersten Durchsicht des Urteils unter anderem Regelungen der HOAI, die Mindest- und Höchstsätze verbindlich vorgeben. Öffentliche Auftraggeber dürfen diese Regelungen nicht mehr anwenden. Die weiteren Regelungen der HOAI sind von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen und können weiter- hin angewendet werden.
Wann in der Folge der EuGH-Entscheidung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Rechtsänderungen erfolgen, ist nicht bekannt. Erfahrungsgemäß wird dies wegen der notwendigen Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen.
Im Hinblick hierauf wird die Bundesregierung per Erlass regeln, wie für die Übergangszeit bei Vergabe und Honorierung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren vorgegangen werden kann. Der Erlass soll auch Erläuterungen enthalten, wie die vorliegenden Vertragsmuster bei Verträgen mit Architekten und Ingenieuren in Zukunft gestaltet sind und anzuwenden sind.
Der Erlass, an dessen Zustandekommen das StMB mitwirkt, wird zeitnah veröffentlicht. Das StMB als öffentlicher Auftraggeber wird für seinen Geschäftsbereich diese Regelungen voraussichtlich übernehmen.
Bis zum Vorliegen unseres Erlasses bitten wir, keine neuen Vergabeverfahren zu Verträgen mit freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren zu beginnen.
Für bereits begonnene Vergabeverfahren weisen wir auf folgendes hin:
Für laufende Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ist wie folgt zu verfahren:
Sollte es durch zwingende Termine/Fristen oder anderen Gründen Probleme bei eventuell durch diese Schritte notwendigen Fristverlängerungen/-verschiebungen geben, bitten wir um Rücksprache unter detaillierter Darlegung des jeweiligen Falles per Schreiben oder E-Mail.
Dieses Schreiben wird im Themenbereich „zentrale Informationen“ in die Sammlung Ministerialschreiben Wasserwirtschaft im Behördennetzangebot Wasser intern auf- genommen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Hans Bock
Ministerialrat
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Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 5. Juli 2019
Im Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI hat der Europäische Gerichtshof am 4. Juli das Urteil verkündet: die Mindest- und Höchstsätze sind nicht mit dem EU-Recht vereinbar und damit europarechtswidrig. Kammerpräsident Prof. Dr. Norbert Gebbeken sagt: "Es ist sehr bedauerlich, dass der EuGH unseren Argumenten nicht gefolgt ist. Das müssen wir akzeptieren und schauen jetzt nach vorne. Für unsere Mitglieder haben wir die drängendsten Fragen zu den Folgen des Urteils schon einmal zusammengefasst und beantwortet. Und am 23. Juli gibt es ein kostenfreies Webinar, in dem die wichtigsten Konsequenzen des Urteils vermittelt werden."
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