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HOAI EuGH-Entscheidung: Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Informationen zu bereits begonnenen sowie laufenden Vergabeverfahren

05.07.2019 - München

HOAI EuGH-Entscheidung: Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

In der Folge des EuGH-Urteils zur HOAI wird die Bundesregierung in Kürze per Erlass regeln, wie für die Übergangszeit bei der Vergabe und Honorierung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren vorzugehen ist. Dies betrifft insbesondere Anpassungen der Richtlinien für den Bundesbau, da die Bundesbauverwaltung als öffentlicher Auftraggeber die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich vorgeben darf. Bis zum Vorliegen eines solchen Erlasses weist das Bayerische Bauministerium mit Schreiben vom 5. Juli 2019 auf die Verfahrensweise bei begonnen und laufenden Vergabeverfahren hin.

Das Schreiben im Wortlaut

Wichtige Hinweise zur EuGH-Entscheidung HOAI

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 5. Juli 2019

Verteiler
per E-Mail
- Staatliche Bauämter
- Autobahndirektionen
- Landesbaudirektion
- Regierungen
- Bayer. Landeskraftwerke GmbH
- Wasserwirtschaftsämter

nachrichtlich
- Bayerische Staatskanzlei
- Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
- Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Staatsministerium für Umwelt  und Verbraucherschutz Landesamt für Umwelt
- Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der EuGH hat am 4. Juli 2019 im Vertragsverletzungsverfahren zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entschieden und festgestellt, dass bestimmte Regelungen der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoßen.

Betroffen sind nach einer ersten Durchsicht des Urteils unter anderem Regelungen der HOAI, die Mindest- und Höchstsätze verbindlich vorgeben. Öffentliche Auftraggeber dürfen diese Regelungen nicht mehr anwenden. Die weiteren Regelungen der HOAI sind von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen und können weiter- hin angewendet werden.

Wann in der Folge der EuGH-Entscheidung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Rechtsänderungen erfolgen, ist nicht bekannt. Erfahrungsgemäß wird dies wegen der notwendigen Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen.

Im Hinblick hierauf wird die Bundesregierung per Erlass regeln, wie für die Übergangszeit bei Vergabe und Honorierung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren vorgegangen werden kann. Der Erlass soll auch Erläuterungen enthalten, wie die vorliegenden Vertragsmuster bei Verträgen mit Architekten und Ingenieuren in Zukunft gestaltet sind und anzuwenden sind.

Der Erlass, an dessen Zustandekommen das StMB mitwirkt, wird zeitnah veröffentlicht. Das StMB als öffentlicher Auftraggeber wird für seinen Geschäftsbereich diese Regelungen voraussichtlich übernehmen.

Bis zum Vorliegen unseres Erlasses bitten wir, keine neuen Vergabeverfahren zu Verträgen mit freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren zu beginnen.

Für bereits begonnene Vergabeverfahren weisen wir auf folgendes hin:

  • Die bestehenden Vertragsmuster des VHF berücksichtigen die Rechtsprechung des EuGH nicht und sind bis auf weiteres nicht zu verwenden.

  • Weiterhin ist die Regelung gem. VHF II.2 zum Umgang mit der Ausnahmeregelung bei Honoraren nach HOAI mit einer Auftragssumme bis 25.000.- € bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden. Ein Wettbewerb ist auch hier durchzuführen, weil die Bindung an die Mindestsätze entfällt.

  • Angebote, die außerhalb der bisher geltenden Mindest- und Höchstsätze liegen, dürfen nicht ausgeschlossen werden.

  • Das EuGH-Urteil beeinflusst nicht die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Verträge. Dies gilt auch für noch vorzunehmende Stufenabrufe. Falls dies von Auftragnehmern angezweifelt werden sollte, bitten wir um umgehende Information.

Für laufende Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ist wie folgt zu verfahren:

  • Während des Teilnahmewettbewerbs
    Über die Vergabeplattform sind eine geänderte Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen und die Vergabeunterlagen geändert einzustellen (Änderungspaket). In der Änderungsmitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das beiliegende Vertragsmuster im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung zur HOAI angepasst werden muss. Ein vorformulierter Mustertext wird kurzfristig per E-Mail zur Verfügung gestellt. Ggf. ist die Frist zum Eingang der Teilnahmeanträge anzupassen.

  • Nach abgeschlossenem Teilnahmewettbewerb, vor Angebotsaufforderung
    Der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist das aktualisierte Vertragsmuster beizufügen, das wir kurzfristig zur Verfügung stellen werden. Bis zum Vor- liegen der aktualisierten Vertragsmuster ist von Aufforderungen zur Angebotsabgabe abzusehen.

  • Nach Angebotsaufforderung
    Hat die Vergabestelle bereits zur Abgabe des Angebots aufgefordert, sind die Bieter aufzufordern, ihr Angebot auf Grundlage des aktualisierten Vertragsmusters abzugeben.
    Liegt ein Angebot bereits vor, ist der jeweilige Bieter aufzufordern, es auf Grundlage der übermittelten, geänderten Vertragsmuster erneut abzugeben. Die Angebotsfrist sowie ggf. die in der Auftragsbekanntmachung genannte Bindefrist und Termine für die Verhandlung sind anzupassen.

  • Nach Eingang der Erstangebote
    Bereits bislang war der Angebotspreis in der Wertung der Angebote zu berücksichtigen, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis zu ermitteln. Die bisherige Wertungssystematik kann deshalb beibehalten werden.

Sollte es durch zwingende Termine/Fristen oder anderen Gründen Probleme bei eventuell durch diese Schritte notwendigen Fristverlängerungen/-verschiebungen geben, bitten wir um Rücksprache unter detaillierter Darlegung des jeweiligen Falles per Schreiben oder E-Mail.

Dieses Schreiben wird im Themenbereich „zentrale Informationen“ in die Sammlung Ministerialschreiben Wasserwirtschaft im Behördennetzangebot Wasser intern auf- genommen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Hans Bock
Ministerialrat

Download
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 5. Juli 2019  

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Weitere Infos zum HOAI-Urteil

Im Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI hat der Europäische Gerichtshof am 4. Juli das Urteil verkündet: die Mindest- und Höchstsätze sind nicht mit dem EU-Recht vereinbar und damit europarechtswidrig. Kammerpräsident Prof. Dr. Norbert Gebbeken sagt: "Es ist sehr bedauerlich, dass der EuGH unseren Argumenten nicht gefolgt ist. Das müssen wir akzeptieren und schauen jetzt nach vorne. Für unsere Mitglieder haben wir die drängendsten Fragen zu den Folgen des Urteils schon einmal zusammengefasst und beantwortet. Und am 23. Juli gibt es ein kostenfreies Webinar, in dem die wichtigsten Konsequenzen des Urteils vermittelt werden."

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