20.11.2019 - Hannover
Der Einladung zum Ingenieurrechtstag der Ingenieurkammer Niedersachsen am 28. Oktober folgten in diesem Jahr rund 200 Teilnehmende in den Blauen Saal des Hannover Congress Centrums. Die Bayerische Ingenieurekammer war mit ihrem 2. Vizepräsidenten Dr.-Ing. Werner Weigl vertreten, der einen vielbeachteten Vortrag zum Thema „Vergabe und HOAI –gefährliche Entwicklungen für den Ingenieursstand?!“ hielt.
Unter den 200 Gästen waren neben den Ingenieurinnen und Ingenieuren, deren Kammervertretungen und Kolleginnen und Kollegen aus den Berufsständen Recht und Architektur auch Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand. Für die Ingenieurkammer Niedersachsen die deutliche Resonanz, mit dem Themenschwerpunkt den richtigen Tenor getroffen zu haben.
Was hat der EuGH hinsichtlich der HOAI Mindest- und Höchstsätze festgestellt und welche Folgen ergeben sich aus dem Urteil? Dipl.-Ing. Frank Puller (Foto oben 2.v.r.), Vizepräsident der Ingenieurkammer Niedersachsen, führte in die Thematik ein, zu der er nachfolgend vier namhafte Referenten begrüßte und vorstellte, bevor diese auf die Auswirkungen und Notwendigkeiten für Ingenieurbüros in der Praxis eingingen, über Herausforderungen zukünftiger Vertragsgestaltungen informierten und Perspektiven für den Berufsstand, aber auch mögliche Risiken diskutierten.
Mit einer Einordnung des aktuellen Sachstandes eröffnet Rechtsanwalt Christian Esch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Graph von Westphalen, seinen Vortrag. Laut EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 verstoßen die Mindestsätze der HOAI in aktueller Form gegen die Dienstleistungsrichtlinie der EU. Eine Rechtfertigung für die festgelegten Beträge sei nicht gegeben, da diese nicht unbedingt den Schutz einer hohen Bauqualität garantieren. Können doch auch schlechter qualifizierte Berater Planungsleistungen zu eben jenen Mindestsätzen anbieten. Zudem ist Deutschland der einzige EU-Staat mit Mindest- und Höchstsätzen für Ingenieur- und Architektenleistungen.
Die
Anpassung der Honorarordnung habe nun insbesondere für Ingenieurinnen und
Ingenieure zur Folge, die Konzeption konkreter Angebote zu erlernen, so Esch.
Die genaue Festlegung des Leistungsangebotes mit einer entsprechenden
Kostenkalkulation sei essenziell – gerade bei Verhandlungen um ein
Pauschalhonorar. Diese Auseinandersetzung mit dem Leistungsbild erfordere
unweigerlich mehr Zeitaufwand. Ebenso sollten die Bedarfe der Auftraggeber in
der Planung detailliert genannt und dann vertraglich fixiert werden. Änderungen
können in Nachträgen verhandelt und kalkuliert werden.
Für die Bauherren heiße dies allerdings, den Planerinnen und Planern gegenüber in eine stärkere Führungsrolle zu treten. Christian Esch wirft ein, dass durch die Umgestaltung der HOAI dem Preiswettbewerb Tür und Tor geöffnet werden könne. Die öffentlichen Auftraggeber betreffend sehe er diese Gefahr momentan jedoch nicht. Bisher ist die öffentliche Hand in der Auftragsvergabe mit einem Leistungs- statt Preiswettbewerb gut und dementsprechend mit qualitativ hochwertigen Ergebnissen gefahren.
Chancen interessengerechter vorzugehen sieht Esch bei der Vergütung von BIM-Leistungsbeschreibungen sowie in kooperativen Vertragsmodellen. Die vorher bei BIM in den Planungsphasen verankerten Prozentsätze können nun beispielesweie innerhalb der Leistungsphasen verschoben und somit individueller angepasst werden. Außerdem biete der Wegfall der Mindest- und Höchstsätze nunmehr die Möglichkeit über ein vorher festgelegtes Baubudget hinaus eine Gewinnpartizipation der Planerinnen und Planer für außergewöhnlich gute Leistungen zu verhandeln.
Als Fazit zieht Esch: Das A und O für den Ingenieursstand müsse nun sein, konkret bedarfs- und leistungsgerecht zu kalkulieren – was auch bedeute, die eigene Leistung finanziell nicht unter Wert zu verkaufen und sich der Verhandlungsstrukturen zu bedienen, die in anderen Branchen und eben auch der Bauwirtschaft seit Jahren gut funktionieren.
In seinem Vortrag benennt Dr.-Ing. Werner Weigl, 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und Vorsitzender des Vergabeausschusses der Bundesingenieurkammer, sogleich Auswirkungen, die sich im Unterschwellenbereich zeigen, und nennt auch das angekündigte EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen §3 Absatz 7 VgV, Schwellenwertberechnung bei Planungsleistungen, als zusätzlichen Beschleuniger: „Wir sehen uns einem Strukturwandel gegenüber“, so seine Beobachtung zur Situation der planenden Berufe.
Konnten von öffentlichen
Auftraggebern bislang Vergabeerleichterungen mit Hinweis auf die Mindestsätze
der HOAI in Anspruch genommen werden, so führe der Wegfall der Mindestsätze
jetzt dazu, dass für jegliche Planungsleistungen je nach geltendem
Haushaltsrecht meist mehrere Angebote eingeholt werden müssen. Damit setze
gerade in dem Bereich, der insbesondere kleinen, regionalen Büros ein Auskommen
bot, schon jetzt eine Vergabe rein nach Preis ein, fürchtet der Ingenieur.
Dies dürfe nicht in einen bedingungslosen Preisverfall führen, so gleichermaßen sein Appell an die Ingenieurkolleginnen und -kollegen, sich richtig zu verkaufen, Leistungen kalkulieren und anbieten zu lernen und für eine vernünftige Honorierung einzutreten.
Mit Blick auf das
angekündigte Vertragsverletzungsverfahren gegen §3 Absatz 7 VgV sieht er
zusätzliche Gefahren durch Mehraufwand in Kosten und Zeit bei Ausschreibungen
aufkommen. Aufträge seien dann vielfach für die kleineren Büros nicht mehr
erreichbar, da ihnen die Instrumente zur erfolgreichen Bewältigung der
Verfahren nicht in gleichem Maße wie „den großen Playern“ zur Verfügung stehen,
argumentiert Dr. Weigl. Die Erfahrung zeige, dass auf Auftraggeberseite bereits
jetzt Einzelvergaben zur Reduktion der Verfahren und Verfahrenskosten vermehrt zu
Generalplanerleistungen zusammengefasst werden, somit ein weiters Risiko für
kleinere Büros.
Und nicht allein die EU-Initiativen sieht er problematisch: Formalistische Vergabeprozesse wie beispielsweise auch die Verhandlung durch Zunahme verschriftlichter Präsentationen führten seiner Meinung nach nicht zu einer Objektivierung der Vergabeentscheidung. Es liege an allen, mit diesen Randbedingungen maßvoll umzugehen. Den Ingenieur seines Vertrauens findet der Auftraggeber nicht nach der Papierform, sondern durch persönlichen Eindruck, der zeige wie sein Projektleiter sich fachkompetent rüberbringt, gibt er sich abschließend hoffnungsvoll.
Was ist passiert? Prof. Dr. Winfried Kluth, Inhaber des Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Vorstandsvorsitzender des Instituts für Kammerrecht e.V., ruft in Erinnerung, dass der Konflikt mit der EU-Kommission über die Reglementierung der Freien Berufe in Deutschland bereits vor 20 Jahren begann und mit der Liberalisierung der Ökonomie vor allem den Abbau von Marktzugangshindernissen nach sich zog. Ursache für das EuGH-Urteil mit dem nun bekannten Ergebnis waren beginnend 2005 die Mindestharmonisierung durch die Berufsanerkennungs- und Dienstleistungsrichtlinie, die die Mitgliedsstaaten verpflichtete, ihr geltendes Recht mit den EU-Vorgaben zu überprüfen. Dazu gehörten auch die Preisregulierungen.
Mit dem Vertragsverletzungsverfahren 2017 wurde unter die rechtlichen Divergenzen mit der EU-Kommission durch den EuGH nun ein vorläufiger Schlusspunkt gesetzt. "Einige Zugeständnisse immerhin darf sich der nationale Gesetzgeber zu eigen machen", kommentiert Prof. Kluth. Aus den tragenden Urteilsgründen, dass eine reine Preisregulierung nicht ausreicht, um das Instrument der HOAI zu rechtfertigen, komme es nicht zur Funktionslosigkeit der HOAI, so der Rechtsexperte. Ihr Erscheinungsbild werde sich ändern, sagt Prof. Kluth, die in der HOAI getroffenen Regelungen seien nunmehr als Preisempfehlung zu behandeln und in den Vertragsabschlüssen und Honorarvereinbarungen zugrunde zu legen, bei den Höchstpreisen in Richtung einer Preisorientierung sowie bei Mindestpreisen entweder ebenfalls als Preisorientierung oder in Gestalt der Möglichkeit zur Regelung sämtlicher oder eines größeren Teils der erfassten Tätigkeiten als Vorbehaltsaufgaben.
Diese Vorgehensweise bedürfe einer genauen verfassungsrechtlichen Prüfung mit Blick auf die Qualifikation anderer Berufsgruppen und einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitskontrolle. Vermutlich lässt sich nicht für alle Tätigkeiten eine Vorbehaltsaufgabe begründen. Denkbar sei aber immerhin eine Reglementierung in Gestalt von Weiterbildungspflichten in Bezug auf diejenigen Belange, die Preisregulierungen rechtfertigen. Hier stelle sich auch die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da viele der Bereiche bislang durch die Länder geregelt sind, ergänzt Prof. Kluth. In der politischen Diskussion empfiehlt er dem Berufstand, die Qualitätssicherung weiter herauszustellen und damit auch das Leitbild Freier Berufe sowie den elementaren historisch gewachsenen mittelständischen Charakter in Deutschland auch langfristig zu schützen.
Hier zeigt auch Prof. Dr. H.-Michael Korth, Präsident des Verbandes der Freien Berufe im Lande Niedersachsen e.V., in Richtung Brüssel, dass die freien Berufe insgesamt seit Längerem im Zentrum von Deregulierungsbestrebungen stehen, im Besonderen auch die Freiberufler-Gebührenordnungen. Zuletzt betroffen waren nun die Ingenieure, nachdem der EuGH die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI für nicht mit dem EU-Recht vereinbar erklärte. Damit nicht genug, gehen die zahlreichen rechtlichen Veränderungen mit ihren entsprechenden Auswirkungen weiter, so auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu Verhältnismäßigkeitsprüfungen.
Wenngleich sich erstmals seit 10 Jahren des Aufschwungs konjunkturell Abkühlung ankündige, politische Unsicherheiten wie die Handelskonflikte oder die Unklarheiten beim Brexit weiter bestehen, sieht Prof. Korth die Ingenieurinnen und Ingenieure dennoch auf der Gewinnerseite: So sei im Wohnungsbau der Auftragsbestand und die Auftragseingänge auf hohem Niveau und durch die in den kommenden Jahren zur Verfügung gestellten Finanzmittel weiterhin mit einem Anstieg der Bauinvestitionen der öffentlichen Hand zu rechnen, meint Prof. Korth zu den Investitionsprojekten beispielsweise der Deutschen Bahn, zum Ausbau der Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur oder den Investitionen in Windenergien, und durch Technologien wie Digitalisierung, Automatisierung und KI bestehe weiterhin eine steigende Nachfrage nach Ingenieurfachkräften.
Wie geht es ohne die Mindest- und Höchstsätze der HOAI weiter? Neue Modelle der Architekten- undIngenieurvergütung
Rechtsanwalt Christian Esch
Vergabe und HOAI – gefährliche Entwicklungen für den Ingenieursstand?!
Dr.-Ing. Werner
Weigl
Die Bedeutung der HOAI für Architekten und Ingenieure nach der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli
Prof. Dr. Winfried Kluth
Freie Berufe im Spannungsfeldrechtlicher und ökonomischer Veränderungen
Prof. Dr.
H.-Michael Korth
Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen - © Fotos: Ingenieurkammer Niedersachsen
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