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VHF Bayern: RLBau 2020 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 19.12.2019

08.01.2020 - München

VHF Bayern: RLBau 2020 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau). Die RLBau 2020 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Dazu wurden im Vergabehandbuch Freiberufliche Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern) für verschiedene Leistungsbilder die Vertragsmuster, Richtlinien und Leistungsumfänge an die RLBau 2020 angepasst.

Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:

Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaats Bayern (Vergabehandbuch Freiberufliche Dienstleistungen Bayern - VHF Bayern), Fortschreibung Januar 2020 zur RLBau 2020

Per E-Mail
Regierungen
Landesbaudirektionen
Staatliche Bauämter

nachrichtlich
Bayerische Landeskraftwerke GmbH
Bayerische Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Bayerische Architektenkammer
Bayerische Ingenieurekammer-Bau


Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Vergabe von Aufträgen von Freiberuflichen Dienstleistungen sowie deren Honorierung und Abwicklung wurde mit Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern vom 04.12.2008, IIZ5-40012-004/08 das Handbuch für Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern) verbindlich eingeführt.

Bei der Durchführung von Baumaßnahmen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern sind Freiberufliche Planungsleistungen entsprechend den Vorgaben des VHF Bayern auf der Grundlage von Musterverträgen, Allgemeinen und Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zu vergeben.

Durch die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 5. Dezember 2019, Az. 11-4201-2-2 und 13-B 1005-1/7 (https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2019/542/baymbl-2019-542.pdf) werden die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) neu gefasst. Die RLBau 2020 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und wird elektronisch im Internet https://www.verkuendung-bayern.de/ sowie im Bayerischen Behördennetz http://hochbau.bybn.de/ veröffentlicht.

Insbesondere die Änderungen bei den Verfahrensabläufen bei Großen Baumaßnahmen machen eine umfangreiche Anpassung der Vertragsmuster erforderlich. Durch die frühzeitige Befassung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen mit der Projektunterlage (PU) – in der Regel bereits nach der Vorplanung (LPH 2 HOAI) – wurde eine Neustrukturierung der Leistungsstufen im Vertragsmuster notwendig.

Für folgende Leistungsbilder wurden Vertragsmuster, Richtlinien und Leistungsumfänge an die RLBau 2020 angepasst:

  • Gebäude und Innenräume (VII.10 RLBau 2020, VII.10.0 RLBau und VII.10.2 RLBau)
  • Technische Ausrüstung (VII.11 RLBau 2020, VII.11.0 RLBau 2020, VII.11.2 RLBau 2020)
  • Tragwerksplanung (VII.12 RLBau 2020, VII.12.0 RLBau 2020, VII.12.2 RLBau 2020)
  • Freianlagen (VII.13 RLBau 2020, VII.13.0 RLBau 2020, VII.13.2 RLBau 2020)
  • Ingenieurbauwerke (VII.14 RLBau 2020, VII.14.0 RLBau 2020, VII.14.2 RLBau 2020)
  • Verkehrsanlagen (VII.15 RLBau 2020, VII.15.0 RLBau 2020, VII.15.2 RLBau 2020)

Die Vertragsunterlagen haben in der Kopfzeile die Ergänzung „RLBau 2020“ und in der Fußzeile den „Stand Januar 2020“ erhalten.

Die Änderungen im Einzelnen werden im Rahmen der TG-Dienstbesprechung am 05.02.2020 in Nürnberg und bei den Schulungen zur RLBau 2020 in den 7 Regierungsbezirken vorgestellt.

Sämtliche Unterlagen sind in der elektronischen Lesefassung des VHF Bayern so- wie als bearbeitbare Unterlagen unter https://www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/freiberuflichedienstleistungen/index.php abrufbar und sind entsprechend der Übergangsregelungen gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 18. Dezember 2019 (Az. 13-B 1005-1/7) und für alle neue Baumaßnahmen ab 1. Januar 2020 anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Bock
Ministerialrat


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