27.03.2020 - Berlin
In Ergänzung zum Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23.03.2020 mit Regelungen zu Fragen des Bauvertragsrechts im Rahmen der COVID-19-Pandemie hat das BMI jetzt am 27.03.2020 auch Hinweise zu vergaberechtlichen Fragen herausgegeben. Darin wird u.a. auf Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit, den Umgang mit Bauablaufstörungen, die Vorlage aktueller Bescheinigungen sowie Angebots- und Vertragsfristen eingegangen.
Mit Rundschreiben vom 23.03.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bekanntgegeben (Erlass BW I 7 70406/21#1 vom 23.03.2020).
Das Bayerische Bauministerium hat mit Rundschreiben vom 24. März 2020 mitgeteilt, dass die Inhalte und Empfehlungen des BMI-Erlasses vom 23. März 2020 für den gesamten Baubereich der Bayerischen Staatsbauverwaltung übernommen werden.
Ergänzend dazu hat das BMI nun mit Schreiben vom 27.03.2020 Hinweise zum Umgang mit vergaberechtlichen Fragestellungen veröffentlicht, die sich im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung COVID-19-Pandemie stellen.
Hier das Schreiben im Wortlaut:
Download Rundschreiben BMI vom 27.03.2020
Anlage
Rundschreiben BMWi vom 19.03.2020
Hinweisblatt für den Umgang mit Bauablaufstörungen
In Ergänzung der zu Fragen des Bauvertragsrechts ergangenen Regelungen (Be- zugserlass) gebe ich zum Umgang mit den durch die COVID-19-Pandemie auftreten- den vergaberechtlichen Fragen die folgenden Hinweise:
I
Ausschreibungsreife Gewerke sind weiterhin zu vergeben.
Planungen sind fortzusetzen und weitere Bauvorhaben zur Ausschreibung zu führen.
II
Rückgriff auf Verhandlungsverfahren
und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit
Die im Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 (Anlage) gegebenen Hinweise gelten für Bauaufträge, die der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, analog.
Hierfür kommen z.B. in Betracht:
Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend, entscheidend ist jedoch, dass die Bauaufträge der Eindämmung der Pandemie dienen.
Bei Baumaßnahmen, die nicht der
Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, ist das Rundschreiben des BMWi nicht
anzuwenden.
III
Hinweis auf
Umgang mit Bauablaufstörungen
Für neu abzuschließende Verträge ist den Ausschreibungsunterlagen das beigefügte Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der CO- VID-19-Pandemie beizufügen. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist das Hinweisblatt im Anlagenverzeichnis unter Buchstabe A) aufzunehmen.
Damit wird klargestellt, dass die Folgen der COVID-19-Pandemie für den einzelnen Bauvertrag weiterhin unvorhersehbar sind, der Tatbestand der höheren Gewalt also auch bei Neuverträgen ausgelöst werden kann. Neu abzuschließende Verträge sind insoweit also in gleicher Weise zu behandeln wie Bestandsverträge.
IV
Vorlage
aktueller Bescheinigungen
Können Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nicht rechtzeitig bei- bringen, weil sich die Ausstellung infolge der COVID-19-Pandemie verzögert, ist an Stelle der Bescheinigung eine Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen, zuzulassen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Für die Fortführung der Präqualifizierung von Unternehmen, die wegen der COVID- 19-Pandemie die Nachweise gemäß Nummern 7, 8, 11 und 12 der Anlage 1 zur Leitlinie des BMI vom 19. August 2020 nicht rechtzeitig vorlegen können, wird die Leitlinie vorübergehend ergänzt, die Ergänzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der PQ-Verein über die Ergänzung der Leitlinie informiert.
V
Angebots-/Vertragsfristen
Soweit die Terminsituation der Baumaßnahme es zulässt sind zur Erhaltung des Wettbewerbes in den Vergabeunterlagen die Angebotsfristen und ggf. die Vertragsfristen (z.B. Beginn der Baumaßnahme) der aktuellen Situation angepasst zu bemessen und ist bei Eingang von darauf gerichteten Anträgen der Unternehmen der Fristablauf für alle Unternehmen in gleichem Maße möglichst zu verschieben. Gleiches gilt in Bezug auf Teilnahmeanträge und auf Gespräche in Verhandlungsverfahren.
VI
Eröffnungstermin
entsprechend § 14a VOB/A
Kann wegen Zugangsbeschränkungen zu den Dienstgebäuden oder Kontaktverboten kein Eröffnungstermin stattfinden, ist zunächst zu prüfen, ob das Ausschreibungsverfahren ausschließlich elektronisch, also über die e-Vergabe-Plattform stattfinden kann.
Ist elektronische Vergabe nicht möglich, sind die Bieter über den Entfall des Eröffnungstermins zu informieren. In diesem Fall ist ein Öffnungstermin entsprechend § 14 VOB/A durchzuführen, bei schriftlichen Angeboten ist zu prüfen, ob der Verschluss unversehrt ist. In Ausschreibungsverfahren sind den Bietern die Angaben gemäß § 14 Absatz 3 Buchstabe a bis d VOB/A unverzüglich im vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
VII
Vertragsstrafen
In Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten hinsichtlich der Bauabwicklung sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vorzusehen.
VIII
Geltungsdauer
Die Regelungen gelten bis auf Weiteres.
Auch hier weise ich ausdrücklich darauf hin, dass der Erlass in Anpassung an die sich dynamisch entwickelnde Situation ergänzt, ggf. auch geändert werden kann.
Im Auftrag gez.
Hammann
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