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Bayerische Baustellen: Verordnung zur Einreise von Nachunternehmern

Information des Bayerischen Bauministeriums vom 16. April 2020

17.04.2020 - München

Bayerische Baustellen: Verordnung zur Einreise von Nachunternehmern

Mit Schreiben vom 16. April 2020 informiert die Bayerische Bauministerin Kerstin Schreyer über eine Bayerische Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (EQV). Die darin enthaltenen Ausnahmeregelungen sollen sowohl die (Wieder-)Einreise von ausländischem Personal der Bauunternehmen und Handwerksbetriebe als auch die Aufrechterhaltung der Lieferketten sicherstellen, damit der Betrieb auf bayerischen Baustellen weiterlaufen kann.

Quarantänezeit in Deutschland – Einreise von Nachunternehmern

Zum einheitlichen Umgang mit Personen, die aktuell aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren (Beschäftigte oder Reisende) hat der Bund eine Musterverordnung erlassen.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat diese Musterverordnung in eineBayerischeVerordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (EQV) auf bayerische Belange angepasst. Darin sind auch Regelungen enthalten, die den Baubereich betreffen und die wir in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für die Belange der Bauwirtschaft an Sie mit folgenden Anwendungsempfehlung weitergeben.

Die Bayerische Verordnung regelt, ob sich eine Person nach der Einreise in Quarantäne begeben muss oder nicht. Das Einreiserecht selbst obliegt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird von der Bundespolizei an den Grenzen vollzogen. Konkret heißt das:

Grundsätzlich sind Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Bayern einreisen, verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne zu begeben. Für diese Quarantänebestimmungen für Ein- und Rückreisende gibt es in der Verordnung jedoch Ausnahmen:

  • Ausgenommen sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Dadurch bleibt die Lieferung beispielsweise von Baustoffen, Maschinen oder sonstigem für das Baugewerbe relevantem Material aus dem Ausland sichergestellt.

  • Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. So wird für Berufspendler, deren Arbeits- kraft von der bayerischen Wirtschaft dringend benötigt wird, eine generelle und unkompliziert zu vollziehende Ausnahme von der Quarantänepflicht sichergestellt. Insbesondere wenn Vertragsstrafen oder erhebliche finanzielle Verluste drohen, ist eine berufliche Notwendigkeit gegeben. Gerade dies ist im Baubereich regelmäßig der Fall. Das heißt, jeder Grenzpendler, der in Bayern bereits einen Arbeitsplatz hat und an diesem Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber benötigt wird, kann sich auf die unaufschiebbare berufliche Veranlassung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EQV berufen.

  • Für den Fall, dass sich jemand weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat oder einen sonstigen triftigen Reisegrund hatte, gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Das betrifft vor allem Personen, die berufsbedingt täglich über die Grenze pendeln.

  • Auch Saisonarbeitskräfte (Arbeitsaufnahme für mind. 3 Wochen auf jedem Einreiseweg) sind durch eine weitere Ausnahmeregelung von der häuslichen Quarantäne ausgenommen. Voraussetzungen sind 14 tägige quarantänegleiche Auflagen am Ort ihrer Unterbringung und Tätigkeit und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe. Zudem bestehen erweiterte Anzeige- und Dokumentationspflichten gegenüber den Kreisverwaltungsbehörden. Unter analoger Berücksichtigung dieser Aspekte kann auch diese Ausnahme für die Baubranche in Anspruch genommen werden.

Durch diese Ausnahmeregelungen ist sowohl die (Wieder-)Einreise von ausländischem Personal der Bauunternehmen und Handwerksbetriebe als auch die Aufrechterhaltung der Lieferketten sichergestellt. Der Betrieb auf bayerischen Baustellen kann somit weiterlaufen.

Download
Bayerische Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

Quelle Text: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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