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BMI-Vergabeerlass: Erhöhung der Wertgrenze bei Verhandlungsvergaben von 25.000 auf 100.000 EUR
Rundschreiben und Erlass des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 20.04.2020
22.04.2020 - Berlin
Für die Vergabe klassischer Liefer- und Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert den EU-Schwellenwert (für oberste und obere Bundesbehörden i.d.R. 139.000 Euro) nicht erreicht, wird die für das BMI und dessen Geschäftsbereich aktuell geltende Wertgrenze zur Durchführung einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb von bisher 25.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. Die Erhöhung gilt mit sofortiger Wirkung und ist befristet bis zum 15.10.2020.
Rundschreiben des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und Geschäftsbereich zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen vom 20.04.2020
Das Schreiben im Wortlaut
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die aktuelle Pandemielage (SARS-CoV-2) führt zu vielfältigen Herausforderungen. Insoweit kommt auch der öffentlichen Beschaffung eine besondere Bedeutung zu. In vielen Fällen ist eine schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren unabdingbar, um nun dringend benötigte Bedarfe rechtzeitig decken zu können.
Das Vergaberecht sieht verschiedene Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren vor, die in Gefahren- und Dringlichkeitslagen zur Anwendung kommen. Diese Möglichkeiten hat das BMVVi mit Rundschreiben vom 19.03.2020 beschrieben. Entsprechende Hinweise veröffentlichte am 01.04.2020 auch die EU-Kommission als Leitlinien im EU-Amtsblatt. Auf den Inhalt des Rundschreibens und der veröffentlichten Leitlinien wird verwiesen.
- Um der besonderen Situation hinreichend Rechnung zu tragen, wird unbeschadet der vergaberechtlich ohnehin bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung vereinfachter Verfahren die für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und den Geschäftsbereich (GB) geltende Wertgrenze zur Durchführung einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vorübergehend angepasst. Die aktuell geltende Wertgrenze von 25.000 Euro wird für einen befristeten Zeitraum auf 100.000 Euro erhöht. Auf den Inhalt des als Anlage beigefügten Erlasses wird verwiesen.
- Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anhebung der Wertgrenze keine Auswirkung auf die unter Ziffer 2 der für den Geschäftsbereich des BMI geltenden Beschaffungsregeln geregelten Zuständigkeiten hat. Die von den Be-schaffungsregeln umfassten Beschaffungsmaßnahmen des BMI und seines Geschäftsbereichs werden, vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen, durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) durchgeführt. Hiernach bleibt BeschA für Beschaffungsmaßnahmen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 25.000 Euro grundsätzlich zuständig.
- Zur Gewährleistung einer umgehenden Bearbeitung besonders dringlicher Bedarfe im Zusammenhang mit der Bewältigung der aktuellen Krisensituation hat BeschA für den eigenen Zuständigkeitsbereich besondere Vorsorge getroffen. Für eine zügige Bearbeitung von Beschaffungsaufträgen sollten diese - soweit möglich/zugelassen - über das Bedarfserhebungstool (BET) übermittelt werden. Das BET ist unter dem Link https://bet.bescha.itzbund.de aufrufbar und kann nach einer vorherigen Registrierung genutzt werden. Ausnahmsweise können im Zuge der aktuellen Lage besonders dringliche Anfragen und Beschaffungsaufträge vorübergehend auch an folgenden Kontakt beim BeschA gerichtet werden:
E-Mail: BeschA-Kontakt-Corona@bescha.bund.de
Telefon: 0228 99 610 2020
- Die Beschaffung und Bevorratung von Schutzausstattung (Schutzmasken, Schutzanzüge, Desinfektionsmittel etc.) zur Bewältigung der Corona-Krise erfolgt aktuell zentral für die gesamte Bundesverwaltung. Entsprechende Bedarfe werden derzeit durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zentral erhoben und beschafft. Die Verteilung des für die Bundesverwaltung bestimmten Anteils der Schutzausstattung wird durch die im THW eingerichtete Zentrale Koordinierungsinstanz Logistik (ZKiL) entsprechend vorgegebener Priorisierungsentscheidung vorgenommen (E-Mail: Posteingang.ZKiL@thw.de). Unmittelbar an BeschA gerichtete Beschaffungsaufträge einzelner Bedarfsträger zu zentral beschaffter Schutzausrüstung werden durch BeschA daher derzeit nicht bearbeitet.
- Im Übrigen führen in Fällen der zulässigen Eigenbeschaffung die Bedarfsträger das Vergabeverfahren - wie bisher - in eigener Verantwortung durch. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines beschleunigten oder vereinfachten Vergabeverfahrens ist hiernach in jedem Einzelfall durch die Bedarfsträger vorab zu prüfen und zu dokumentieren.
Erlass des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) - Schreiben vom 20.04.2020
Das Schreiben im Wortlaut
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mit Rundschreiben vom heutigen Tage beschrieben, kommt der öffentlichen Beschaffung angesichts der aktuellen Krisensituation eine besondere Bedeutung zu. Eine zügige und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren ist unabdingbar, um nun dringend benötigte Bedarfe rechtzeitig decken zu können.
- Die Vergabe klassischer Liefer- und Dienstleistungen deren geschätzter Auftragswert den EU-Schwellenwert (für oberste und obere Bundesbehörden i.d.R. 139.000 Euro) nicht erreicht, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Die UVgO sieht mit der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. § 12 UVgO) eine Verfahrensart vor, die keine vorherige Ausschreibung voraussetzt und eine effiziente Durchführung von Vergabeverfahren ermöglicht. Bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen unmittelbar zur Angebotsabgabe auf. Hierbei sind angemessene Angebotsfristen zu setzen, die unter Abwägung der Gesamtumstände im Einzelnen kurz ausfallen können. Auf die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb kann u.a. unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO in besonders dringlichen Fällen zurückgegriffen werden.
Daneben besteht gemäß § 50 UVgO eine Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen, wonach ohne Verpflichtung zu einer Ausschreibung regelmäßig so viel Wettbewerb zu schaffen ist, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
Unbeschadet der Sonderregelung des § 50 UVgO und der unter § 8 Abs. 4 Nr. 1 bis Ni. 16 UVgO vorgesehenen Anwendungsfälle der Verhandlungsvergabe können Beschaffungsmaßnahmen, bei denen der geschätzte Auftragswert einen Betrag von 25.000 Euro (Wertgrenze) nicht überschreitet, gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO in Verbindung mit Ziffer 5.4.3 der für BMI und Geschäftsbereich geltenden Beschaffungsregeln, stets im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
- In Anbetracht der aktuellen und der zu erwartenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemielage ordne ich mit sofortiger Wirkung die Erhöhung der Wertgrenze für die Durchführung von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro an.
Die befristete Erhöhung der Wertgrenze soll einen Rückgriff auf die Verfahrensart der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erleichtern und somit einen Beitrag im Sinne einer effizienten Bedarfsdeckung in den kommenden Monaten leisten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass Personal- und Einsatzkräfte im BMI und Geschäftsbereich aktuell anderweitig gebunden sind bzw. nicht im geplanten Umfang zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit zur Durchführung einer Öffentlichen Ausschreibung oder der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb besteht unbeschadet der Erhöhung der Wertgrenze weiter fort.
- Mit der befristeten Erhöhung der Wertgrenze ist keine Änderung der in Ziffer 2 der Beschaffungsregeln beschriebenen Zuständigkeit für die Durchführung der Beschaffungsmaßnahmen verbunden.
Die Anordnung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Sie ist befristet bis zum 15.10.2020.
Quelle Titelbild: SofieLaylaThal / Pixabay.com
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