24.06.2020 - Berlin
Das BMWi hat einen Entwurf zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, dem ArchLG, vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019. Im vorliegenden Entwurf werden die derzeitigen verbindlichen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung ausgestaltet. AHO, BAK und BIngK begrüßen den Erhalt der HOAI und deren System der Honorarberechnung und Honorarorientierung, sehen aber auch Nachbesserungsbedarf.
Das Gesetz
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), die
Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure
(HOAI), sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in
der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hat diese in der HOAI verankerten
Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung im Juli 2019 für mit EU-Recht
nicht vereinbar erklärt.
Begründet wurde dies mit einer Inkohärenz der in Deutschland bestehenden Regelungssystematik. So könnten v.a. die Mindestsätze zwar durchaus geeignet sein, qualitätvolle Planungsleistungen zu gewährleisten. Dieser Ansatz liefe jedoch deswegen ins Leere, weil in Deutschland auch Andere, die ihre Qualifikation (z.B. ein entsprechendes Studium) nicht zuvor nachweisen müssen, Leistungen nach der HOAI erbringen dürften. Das Qualitätssicherungsinstrument „Mindestpreis“ laufe daher aus diesem Grund ins Leere.
Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG
Das
Bundeswirtschaftsministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium
und dem Bundesverkehrsministerium nun den entsprechenden Gesetzesentwurf zur
Änderung des ArchLG vorgelegt. Voraus gegangen war eine Vielzahl von
Abstimmungsgesprächen der Bundesministerien, der Länder, der
Planungsorganisationen und – verbände sowie der öffentlichen Auftraggeber.
Aus Sicht
der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer und des AHO gehen viele
in dem Entwurf genannten Regelungsvorschläge in die richtige Richtung. Zu
begrüßen ist insbesondere die in der künftigen Ermächtigungsgrundlage
festgelegte grundsätzliche Beibehaltung der Leitfunktion der (künftigen) HOAI
als Preisorientierung, die auch der EuGH in seinem Urteil durchaus als zulässig
und zielführend erachtet hat. Auch ist die Gleichstellung der – bislang nur als
Beratungsleistung deklarierten Ingenieurleistungen der Anlage I – mit den
übrigen Ingenieurleistungen der HOAI ganz im Sinne einer einheitlichen
Rechtsanwendung und damit ausdrücklich zu begrüßen.
Nachbesserungen gefordert
Fehlen tut
aus Sicht von BIngK, BAK und AHO aber bspw. noch die Aufnahme eines
Angemessenheitsvorbehalts ähnlich wie die Steuerberatervergütungsverordnung ihn
kennt. Leistung und Preis müssen in einem angemessenem Verhältnis zueinander
stehen. Hierauf müssen insbesondere die öffentlichen Auftraggeber achten – auch
um ihrer Signalwirkung gerecht zu werden.
Die Leitplanken, die bereits heute im
Vergaberecht vorhanden sind, reichen dafür nicht aus. Vor allem gelten diese
aber auch nicht für Unterschwellenvergaben sowie die privaten Auftraggeber, so
dass die Regelung eines Angemessenheitsvorbehalts auch im ArchLG zwingend notwendig
ist.
Darüber hinaus ist auch der Wegfall der Bezugnahme auf die HOAI in den §§ 76, 77 VgV aus Sicht von BIngK, BAK und AHO weder zielführend noch in der Form notwendig. Die Bezugnahme auf die Regelungen der HOAI unterstreichen die Wichtigkeit des Leistungswettbewerbs und haben daher Appellfunktion.
Gemeinsame Stellungnahme von BIngK, BAK
und AHO
BIngK, BAK und AHO haben die noch zu ergänzenden Punkte in einer gemeinsamen Stellungnahme gebündelt und den handelnden Ministerien zur Verfügung gestellt. Das Gesetz zur Änderung des ArchLG soll noch im Juli ins Kabinett und nach der Sommerpause dem Bundestag vorgelegt werden. Zeitgleich wird an dem Entwurf für eine neue HOAI gearbeitet. Beide Regelwerke sollen noch in 2020 finalisiert werden.
Download
Quellen: BIngK, BAK, AHO; © Forto: artefacti /Adobe Stock
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