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Bayerisches Bauministerium: Umgang mit der Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 06.07.2020

06.07.2020 - München

Bayerisches Bauministerium: Umgang mit der Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft

Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, dass der Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29. Juni 2020 zum Umgang mit der Umsatzsteueränderung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 sowie das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 2009 auch für alle entsprechenden Landesbaumaßnahmen (Hochbau und Straßenbau) der Bayerischen Staatsbauverwaltung anzuwenden sind.

Das Schreiben im Wortlaut

Umgang mit der Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 06.07.2020

Verteilerliste
Staatl. Bauämter, Autobahndirektionen, Landesbaudirektion Bayern, Regierungen

Nachrichtlich  
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landesverband Bayerischer Bauinnungen, Bayerischer Bauindustrieverband e.V., Landesinnungsverband für das Bayerische Elektrohandwerk, Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern, Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V., Bayerische Ingenieurekammer-Bau, Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks, Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Bayern, Sachsen und Thürin-gen e.V., Bayerische Architektenkammer, Verband Beratender Ingenieure (VBI), Baustoff Recycling Bayern e.V., Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung


Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt übersenden wir den Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29. Juni 2020 sowie das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 2009 mit der Bitte um Anwendung bei den entsprechenden Baumaßnahmen des Bundeshochbaus und analog im Bundesfernstraßenbau.

In den Schreiben werden Hinweise auf die Auswirkungen der Umsatzsteueränderung auf bestehende Verträge sowie neue Vergabeverfahren in der Staatsbauverwaltung gegeben.

Diese Schreiben zum Umgang mit der Umsatzsteueränderung zwischen dem1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020, sind auch für alle entsprechenden Landesbaumaßnahmen (Hochbau und Straßenbau) der Bayerischen Staatsbauverwaltung anzuwenden.

Im Einzelnen:

In den Schreiben wird sowohl für Werklieferungsverträge als auch für Werkverträge einschließlich Planungsleistungen die Frage des anzuwendenden Steuersatzes behandelt.

Maßgebend für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, des Rechnungseingangs oder der Zahlung ist nicht maßgeblich.

Bei den von der Bauverwaltung vergebenen Bauverträgen, die umsatzsteuerrechtlich Werklieferungsverträge sind, wird der Umsatz mit der Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt, das ist in aller Regel mit Fertigstellung und Abnahme der Leistung der Fall.

Bei Planungsleistungen wird der Umsatz grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ausgeführt. Diese liegt dann vor, wenn die letzte Leistung erbracht und abgenommen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei Planungsleistungen aber auch die Abnahme von Teilleistungen möglich. Nach unseren Vertragsbestimmungen (§ 9 Nr. 1 AVB) ist eine Teilabnahme während der Leistungsphase 8 nach der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer auf Antrag des Planers möglich. Eine weitere Möglichkeit zur Teilabnahme besteht, wenn die Leistungsphase 9 beauftragt ist, nach Beendigung der Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation (Leistungsphase 8 der HOAI). Voraussetzung ist dann aber, dass nicht bereits auf Antrag des Planers nach der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme stattgefunden hat. Der maßgebliche Steuersatz für die Umsatzsteuer bemisst sich dann nach diesen Zeitpunkten.

Bei Aufträgen, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen wurden und nach dem 30. Juni 2020, jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2020 abgenommen bzw. vollendet werden, kann sich die Situation ergeben, dass durch vor dem 1. Juli 2020 zum Steuersatz von 19% geleistete Abschlagszahlungen der Auftragnehmer mehr Werklohn erhalten hat als ihm bei Anwendung des Steuersatzes von 16% zusteht.

Eine derartige Zuvielzahlung ist aus haushaltsrechtlichen Gründen bei der nächsten Zahlung an den Auftragnehmer zu korrigieren. Dies kann sogar zur Rückforderung von Überzahlungen führen.

Soweit von Unternehmen bei der Angebotsabgabe unterschiedliche Umsatzsteuer angegeben werden, sind die Angebote aus vergaberechtlichen Gründen für die Wertung gleichzustellen. Bei Nutzung der Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de werden der korrigierte Bruttopreis und der Hinweis automatisch in den Nachtrag zur Niederschrift übernommen. Das unter Nr. VI Absatz 2 des Schreibens des BMI beschriebene Verfahren muss nicht angewendet werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigefügten Schreiben des Bundes verwiesen. Zusätzlich sind die FAQ‘s bei Planungs- und Bauleistungen zur Umsatzsteuerveränderung (http://www.stmb.bybn.de/vob/fragen_freiberuflich.htm , http://www.stmb.bybn.de/vob/fragen_bauauftr.htm) im Intranet der Bayerischen Staatsbauverwaltung ergänzt worden. Auf der Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de wurden Funktionen neu hinzugefügt, die die Umsatzsteuerveränderung berücksichtigen (Neuigkeiten in den Hilfen).

Das Schreiben ist mit der Landesbaudirektion Bayern abgestimmt und ist mit sofortiger Wirkung anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Bauer
Ministerialrat


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