14.07.2020 - Berlin
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2020 vergaberechtliche Maßnahmen beschlossen, um im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie öffentliche Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umzusetzen. Die verbindlichen Handlungsleitlinien sind im Bundesanzeiger (BAnz AT 13.07.2020 B2) veröffentlicht. Mit Erlass vom 10.07.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) nun auch die Fachaufsicht führenden Ebenen der Länder zur Beachtung der beschlossenen Vergabeerleichterungen veranlasst.
BW
I 7 - 70406/21#1
Berlin,
10. Juli 2020
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2020 vergaberechtliche Maßnahmen beschlossen, um im Rahmen des von der Regierungskoalition vereinbarten Konjunkturpaketes zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie öffentliche Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umzusetzen. Die verbindlichen Handlungsleitlinien sind im Bundesanzeiger (BAnz AT 13.07.2020 B2) veröffentlicht.
I. Wertgrenzen für Bauleistungen
Für Vergabeverfahren nach dem ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sind ergänzend zu den normierten Wertgrenzen in § 3a Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 VOB/A beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, freihändige Vergaben und Direktaufträge ohne nähere Begründung zugelassen, soweit bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert die folgenden Wertgrenzen voraussichtlich nicht überschreitet:
Die genannten Wertgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Vergabeverfahren (Fachlos), bei Zusammenfassung mehrerer Lose in einem Vergabeverfahren auf die Summe der Lose.
Freihändige Vergaben bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können im Bestellscheinverfahren vergeben werden, wenn mindestens drei Angebote eingeholt wurden.
Auf eine breite Streuung der Aufträge und einen fairen Wettbewerb ist besonders zu achten. Auf die Transparenzpflichten des § 20 Absatz 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. § 20 Absatz 4 VOB/A gilt mit der Maßgabe, dass die Informationen auch für freihändige Vergaben zu veröffentlichen sind. Sowohl die Informationen entsprechend Absatz 3 (Ex-Post-Transparenz) als auch diejenigen entsprechend Absatz 4 (Ex-Ante-Transparenz) sind auch auf dem Internetportal des Bundes www.service.bund.de zu veröffentlichen.
Die Eignung der Unternehmen ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Die Regelungen zur Bewerberauswahl entsprechend Richtlinie 111 Nummer 7 des VHB gelten uneingeschränkt. Insbesondere sind sowohl die Gründe für den Rückgriff auf nicht präqualifizierte Unternehmen als auch für den Verzicht auf Änderung der Bewerberlisten zu dokumentieren.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
II. Wertgrenzen für Liefer-und Dienstleistungen
Bei Vergaben nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) können abweichend von § 8 Ab- satz 2 Satz 2 UVgO wahlweise Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer sind in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb die beabsichtigten Aufträge auf dem Internetportal des Bundes www.ser- vice.bund.de in angemessener Zeit vor der Einleitung des Vergabeverfahrens zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss die Informationen enthalten, die auch für Bauleistungen gemäß § 20 Absatz 4 VOB/A zu veröffentlichen wären. § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 UVgO gilt entsprechend.
In Abweichung zu § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von einschließlich 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
§ 50 UVgO bleibt unberührt.
III. Mindestangebotsfrist des § 10 VOB/A
Die Mindestangebotsfrist von zehn Kalendertagen wird ausgesetzt. Die Vorgabe, eine ausreichende Angebotsfrist festzusetzen, bleibt unberührt.
IV. Vergabe von Ersatzvornahmen
In Ergänzung der Ausnahmetatbestände des § 3a Absatz 3 VOB/A ist eine freihändige Vergabe auch zulässig, um nach Insolvenz eines beauftragten Unternehmens oder nach Kündigung eines Vertrages entsprechend § 8 Absatz 3 VOB/B Restleistungen kurzfristig zu vergeben und damit eine Störung der Gewerkekette zu vermeiden. In EU-Baumaßnahmen ist für derartige Ersatzvor- nahmen der Rückgriff auf die freihändige Vergabe nur im Rahmen des sog. 20-%-Kontingentes (§ 3 Absatz 9 Vergabeverordnung (VgV)) zulässig.
V. Feststellung der Dringlichkeit in EU-Verfahren
Angesichts des Ausmaßes des konjunkturellen Einbruchs ist von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Daher kann die Vergabestelle bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Diese Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden.
VI. Zuwendungsempfänger
Die Regelungen nach Nummer I bis V sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die VgV, die UVgO oder die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Bundesministerien haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren zu beachten.
VII. Inkrafttreten
Die Regelungen sind ab 14. Juli 2020 anzuwenden. Sie treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Im Auftrag
gez. Hammann
Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ; © Foto: MQ-Illustrations / Adobe Stock
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