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Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG

BIngK, BAK und AHO: Richtige Richtung, aber Nachbesserungen notwendig

15.07.2020 - Berlin

Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG

Das Bundeskabinett hat am 15.07.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGH-Urteils vom 4.07.2019. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), die Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI), sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind.

Der EuGH hatte die in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung im Juli 2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte daraufhin in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium und dem Bundesverkehrsministerium einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG vorgelegt. Vorausgegangen war eine Vielzahl von Abstimmungsgesprächen der Bundesministerien, der Länder, der Planerorganisationen und -verbände sowie der öffentlichen Auftraggeber. Der Gesetzentwurf wird nach der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden.

Das ArchLG wird nunmehr den zuständigen Bundestagsausschüssen zur Beratung zugeleitet. Parallel arbeiten BMWi und BMI an der Anpassung der HOAI.

Mit einem Referentenentwurf zur HOAI wird voraussichtlich im August 2020 gerechnet. Ziel ist, sowohl das ArchLG als auch die HOAI im Jahr 2020 zu einem Abschluss zu bringen.

HOAI ist unverzichtbares Instrument

Dr. Joachim Pfeiffer

Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Joachim Pfeiffer, betont: "Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist ein unverzichtbares Instrument. Sie sichert Bauqualität, ist Teil der Baukultur und sorgt für fairen Leistungswettbewerb. Es ist richtig und wichtig, die HOAI-Struktur weitestgehend zu erhalten. Damit bleibt eine Vergleichbarkeit von Angeboten möglich. Gleichzeitig wird die Vergütung durch die neue Regelung flexibler und die Qualität der Ausbildung von Architekten und Ingenieuren bleibt auch künftig hoch. Einhergehend mit der HOAI hat das Kabinett vereinfachte und beschleunigte Verfahren bei äußerst dringlichen Vergaben verabschiedet. Hier gilt es, zügig aus der Ausnahme die Regel zu machen. Dafür ist Bürokratie weiter abzubauen und die Digitalisierung in der Verwaltung entschieden voranzutreiben."


Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO

Aus Sicht der Bundesingenieurkammer (BIngK), der Bundesarchitektenkammer (BAK) und des AHO gingen viele in dem Entwurf genannten Regelungsvorschläge in die richtige Richtung, an anderer Stelle seien Nachbesserungen erforderlich.

BIngK, BAK und AHO hatten die noch zu ergänzenden Punkte in einer gemeinsamen Stellungnahme gebündelt und den handelnden Ministerien zur Verfügung gestellt. Im Wesentlichen wurden die Einführung einer Ermächtigung für eine Angemessenheitsregelung sowie der Erhalt der Verweisungen in der VgV gefordert. Die Forderungen wurden teilweise berücksichtigt.


Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf

Die geforderte Ermächtigung für eine allgemeine Regelung zur Angemessenheit der Honorarvereinbarung wurde zwar nicht umgesetzt, jedoch enthält § 1 Abs. 1 Satz 2 ArchLG folgende Ergänzung:

Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nr. 2 ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.

In der Amtlichen Begründung wird dazu auf Seite 12 Folgendes ausgeführt:

Diese Honorartafeln sollen für jedes Leistungsbild, insbesondere abgestuft danach, wie anspruchsvoll die Aufgabe für den Planer im Einzelfall ist, Honorarspektren darstellen, die sowohl dem Planer als auch dessen Auftraggeber eine Orientierung für die angemessene Honorarhöhe im Einzelfall bieten sollen.

Ferner wird auf Seite 13 ausgeführt:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 legt fest, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nr. 2 den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Zudem sind diese nach Satz 3 an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.

Die beiden Sätze entsprechen sinngemäß einem Absatz des bisherigen ArchLG. Sie unterstreichen den neuen Charakter der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Honorarorientierungen und betonen, dass die Honorartafeln eine Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe bieten sollen.

Die ursprünglich vorgesehene Ermächtigung in § 1 Abs.1 ArchLG zu einer Fälligkeitsregelung der HOAI ist entfallen, da hier auf die Regelungen des BGB zurückgegriffen werden kann.

Anpassungen im Vergaberecht:

Die Regelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV, „Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.“ sollte zunächst ersatzlos entfallen und wird nun nach Intervention von AHO, BAK und BIngK wie folgt modifiziert:
Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

Diese Anpassung wird auf Seite 16 wie folgt begründet:
Die Neufassung des Satzes 2 in § 76 Abs. 1 VgV erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Regelungen der HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr enthalten. Den § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV in seiner bisherigen Fassung hat mit dem Verweis auf eine gesetzliche Gebühren- und Honorarordnung primär die bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs geltenden verbindlichen Preisrechtsregelungen der HOAI in Bezug genommen. Künftig verweist die Regelung darauf, dass Gebühren- und Honorarordnungen auf die zu erbringende Leistung anwendbar sein können. Im Fall der HOAI betrifft dies insbesondere die Honorarorientierungen.

§ 77 Abs. 3 VgV „Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.“ wird nicht – wie zunächst vorgesehen – gestrichen, sondern besteht fort.


Änderungen in der Gesetzesbegründung

Ergänzend zum Kabinettsentwurf des ArchLG und den oben genannten Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind auch in der Gesetzesbegründung Änderungen erfolgt:

Zu dem neu in § 1 aufgenommen Absatz:
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.

heißt es In der Gesetzesbegründung (S. 12):
„Diese Honorartafeln sollen für jedes Leistungsbild, insbesondere abgestuft danach, wie anspruchsvoll die Aufgabe für den Planer im Einzelfall ist, Honorarspektren darstellen, die sowohl dem Planer als auch dessen Auftraggeber eine Orientierung für die angemessene Honorarhöhe im Einzelfall bieten sollen.“

Ferner:
„Sie (die beiden Sätze des § 1  Nr. 2) unterstreichen den neuen Charakter der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Honorarorientierungen und betonen, dass die Honorartafeln eine Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe bieten sollen.“

Auch wenn sich die Angemessenheit der Honorare nicht wie von den Planerorganisationen gefordert im Gesetzestext selbst wiederfindet, so ist der Hinweis auf die angemessene Honorarhöhe in der Gesetzesbegründung ein wichtiges Kriterium für später auch gerichtlich zu entscheidende Auslegungsfragen.


Download

Quellen: BIngk, BAK, AHO, CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag; © Grafik: TanteTati / Pixabay; WikimediaImages / Pixabay; © Foto Joachim Pfeiffer: dogma.info; Creative Commons-Lizenz (CC BY-SA 3.0 DE)

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