15.07.2020 - Berlin
Das Bundeskabinett hat am 15.07.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGH-Urteils vom 4.07.2019. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), die Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI), sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind.
Der EuGH hatte die in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung im Juli 2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte daraufhin in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium und dem Bundesverkehrsministerium einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG vorgelegt. Vorausgegangen war eine Vielzahl von Abstimmungsgesprächen der Bundesministerien, der Länder, der Planerorganisationen und -verbände sowie der öffentlichen Auftraggeber. Der Gesetzentwurf wird nach der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden.
Das ArchLG wird nunmehr den zuständigen Bundestagsausschüssen zur Beratung zugeleitet. Parallel arbeiten BMWi und BMI an der Anpassung der HOAI.
Mit einem Referentenentwurf zur HOAI wird voraussichtlich im August 2020 gerechnet. Ziel ist, sowohl das ArchLG als auch die HOAI im Jahr 2020 zu einem Abschluss zu bringen.
Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Joachim Pfeiffer, betont: "Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist ein unverzichtbares Instrument. Sie sichert Bauqualität, ist Teil der Baukultur und sorgt für fairen Leistungswettbewerb. Es ist richtig und wichtig, die HOAI-Struktur weitestgehend zu erhalten. Damit bleibt eine Vergleichbarkeit von Angeboten möglich. Gleichzeitig wird die Vergütung durch die neue Regelung flexibler und die Qualität der Ausbildung von Architekten und Ingenieuren bleibt auch künftig hoch. Einhergehend mit der HOAI hat das Kabinett vereinfachte und beschleunigte Verfahren bei äußerst dringlichen Vergaben verabschiedet. Hier gilt es, zügig aus der Ausnahme die Regel zu machen. Dafür ist Bürokratie weiter abzubauen und die Digitalisierung in der Verwaltung entschieden voranzutreiben."
Aus Sicht
der Bundesingenieurkammer (BIngK), der Bundesarchitektenkammer (BAK) und des
AHO gingen viele in dem Entwurf genannten Regelungsvorschläge in die richtige
Richtung, an anderer Stelle seien Nachbesserungen erforderlich.
BIngK, BAK und AHO hatten die noch zu ergänzenden Punkte in einer gemeinsamen Stellungnahme gebündelt und den handelnden Ministerien zur Verfügung gestellt. Im Wesentlichen wurden die Einführung einer Ermächtigung für eine Angemessenheitsregelung sowie der Erhalt der Verweisungen in der VgV gefordert. Die Forderungen wurden teilweise berücksichtigt.
Die geforderte Ermächtigung für eine allgemeine Regelung zur Angemessenheit der Honorarvereinbarung wurde zwar nicht umgesetzt, jedoch enthält § 1 Abs. 1 Satz 2 ArchLG folgende Ergänzung:
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nr. 2 ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.
In der Amtlichen Begründung wird dazu auf Seite 12 Folgendes ausgeführt:
Diese Honorartafeln sollen für jedes Leistungsbild, insbesondere abgestuft danach, wie anspruchsvoll die Aufgabe für den Planer im Einzelfall ist, Honorarspektren darstellen, die sowohl dem Planer als auch dessen Auftraggeber eine Orientierung für die angemessene Honorarhöhe im Einzelfall bieten sollen.
Ferner wird auf Seite 13 ausgeführt:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 legt fest, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nr. 2 den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Zudem sind diese nach Satz 3 an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.
Die beiden Sätze entsprechen sinngemäß einem Absatz des bisherigen ArchLG. Sie unterstreichen den neuen Charakter der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Honorarorientierungen und betonen, dass die Honorartafeln eine Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe bieten sollen.
Die ursprünglich vorgesehene Ermächtigung in § 1 Abs.1 ArchLG zu einer Fälligkeitsregelung der HOAI ist entfallen, da hier auf die Regelungen des BGB zurückgegriffen werden kann.
Anpassungen im Vergaberecht:
Die Regelung in §
76 Abs. 1 Satz 2 VgV, „Ist die zu
erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu
vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.“ sollte
zunächst ersatzlos entfallen und wird nun nach Intervention von AHO, BAK und
BIngK wie folgt modifiziert:
Auf
die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben
unberührt.
Diese Anpassung wird auf Seite 16
wie folgt begründet:
Die Neufassung des Satzes 2 in § 76 Abs. 1
VgV erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Regelungen der HOAI kein
verbindliches Preisrecht mehr enthalten. Den § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV in seiner
bisherigen Fassung hat mit dem Verweis auf eine gesetzliche Gebühren- und Honorarordnung
primär die bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs geltenden verbindlichen
Preisrechtsregelungen der HOAI in Bezug genommen. Künftig verweist die Regelung
darauf, dass Gebühren- und Honorarordnungen auf die zu erbringende Leistung
anwendbar sein können. Im Fall der HOAI betrifft dies insbesondere die
Honorarorientierungen.
§ 77 Abs. 3 VgV „Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.“ wird nicht – wie zunächst vorgesehen – gestrichen, sondern besteht fort.
Ergänzend zum Kabinettsentwurf des ArchLG und den oben genannten Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind auch in der Gesetzesbegründung Änderungen erfolgt:
Zu dem neu in § 1 aufgenommen Absatz:
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur
Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist den berechtigten Interessen der
Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang
der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.
heißt es In der Gesetzesbegründung (S. 12):
„Diese Honorartafeln sollen für jedes Leistungsbild,
insbesondere abgestuft danach, wie anspruchsvoll die Aufgabe für den Planer im
Einzelfall ist, Honorarspektren darstellen, die sowohl dem Planer als auch
dessen Auftraggeber eine Orientierung für die angemessene Honorarhöhe im
Einzelfall bieten sollen.“
Ferner:
„Sie (die beiden Sätze des § 1 Nr. 2)
unterstreichen den neuen Charakter der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von
Honorarorientierungen und betonen, dass die Honorartafeln eine Orientierung für
eine angemessene Honorarhöhe bieten sollen.“
Auch wenn sich die Angemessenheit der Honorare nicht wie von den Planerorganisationen gefordert im Gesetzestext selbst wiederfindet, so ist der Hinweis auf die angemessene Honorarhöhe in der Gesetzesbegründung ein wichtiges Kriterium für später auch gerichtlich zu entscheidende Auslegungsfragen.
Vom Bundeskabinett am 15.7.2020 beschlossener Gesetzesentwurf
Wesentliche Änderungen des Kabinettsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf (BAK)
Quellen: BIngk, BAK, AHO, CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag; © Grafik: TanteTati / Pixabay; WikimediaImages / Pixabay; © Foto Joachim Pfeiffer: dogma.info; Creative Commons-Lizenz (CC BY-SA 3.0 DE)
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