12.02.2021 - München
Die Bayerische Staatsregierung hat am 2. Februar 2021 eine neue Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV) erlassen. Die Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereich der fünf Landratsämter Ebersberg, Hof, Kronach, Neustadt a.d.Waldnaab und Traunstein. Die Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Hier haben wir Ihnen die Verordnung zum Download und im Wortlaut bereitgestellt:
2132-1-24-B
Verordnung über die digitale
Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale
Bauantragsverordnung - DBauV)
vom
2. Februar 2021
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung auf Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen, die digital eingereicht werden. 2Digital eingereicht ist, was unter Verwendung der zu diesem Zweck vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare (Online-Assistenten) eingereicht wird. 3§ 8 Satz 1 bis 3, § 9 und § 13 finden auch bei Einreichung in Papierform Anwendung.
(2) Diese Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereichfolgender unterer Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden:
§ 2
Digitale Einreichung, Authentifizierung
(1) 1Es können digital eingereicht werden:
2Die digitale Einreichung der in Satz 1 Nr. 11 genannten Bauvorlagen ist nur begleitend zu ebenfalls digital eingereichten Anträgen oder Anzeigen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 8 möglich.
(2) 1Bei der digitalen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person zu authentifizieren. 2Dies erfolgt über die Authentifizierung mit einem am Nutzerkonto zugelassenen Verfahren. 3Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz für die Einreichung anordnen. 4Sich authentifizierende Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter müssen vom Bauherrn oder Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen. 5Dies gilt bei Anträgen, bei denen mehrere Personen als Bauherr oder Antragsteller auftreten, auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragsteller.
Teil 2
Bauaufsichtliches Verfahren
§ 3
Abstandsflächen, Abstände
1Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals abgegeben werden. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
§ 4
Entwurfsverfasser und Fachplaner
1Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 2Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. 3Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
§ 5
Anzeige der Beseitigung
1Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. 2Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.
§ 6
Genehmigungsfreistellung
1Abweichend von Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sind die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kommt nicht zur Anwendung. 4Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. 5Art. 58 Abs. 3 Satz 2 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist. 6Abweichend von Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO genügt die Weiterleitung der Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO an die Bauaufsichtsbehörde.
§ 7
Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
1Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.
§ 8
Bauantrag, Bauvorlagen
1Abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu beteiligen. 3Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO findet keine Anwendung. 4Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.
§ 9
Genehmigungsfiktion
Abweichend von Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO beginnt die Frist für die Entscheidung
§ 10
Vorbescheid
Abweichend von Art. 71 Satz 4 BayBO gilt für den Antrag auf Vorbescheid Art. 64 BayBO in Verbindung mit § 8 entsprechend.
§ 11
Bauvorlagen
(1) 1Werden Anträge, Anzeigen oder Unterlagen digital eingereicht, sind Bauvorlagen und Anlagen unter Verwendung der entsprechenden Funktion der Online-Assistenten in elektronischer Form beizufügen, soweit sie nicht ihrerseits unter Verwendung eines entsprechenden Online-Assistenten digital eingereicht werden. 2Die Nachreichung von Bauvorlagen muss auf dem dafür von der Bauaufsichtsbehörde eröffneten elektronischen Weg oder in einem Online-Assistenten erfolgen. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Papierform zulassen.
(2) 1Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format vorliegen. 2Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. 3Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. 4Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. 5§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlV findet keine Anwendung.
(3) 1§ 1 Abs. 3 BauVorlV findet nur Anwendung, soweit die öffentlich bekanntgemachten Vordrucke nicht durch entsprechende Online-Assistenten ersetzt werden. 2§ 2 BauVorlV findet keine Anwendung. 3Gemäß Abs. 1 Satz 3 in Papierform eingereichte Bauvorlagen sind einfach einzureichen.
(4) 1Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. 2Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. 3Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. 4In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
(5) Die Erklärungen nach § 15 Abs. 1 BauVorlV werden durch Erklärungen des sich authentifizierenden Bauherrn oder Vertreter des Bauherrn darüber ersetzt, dass der jeweils angegebene Nachweisersteller den bautechnischen Nachweis erstellt hat.
Teil 3
Abgrabungsaufsichtliches Verfahren
§ 12
Genehmigungsfreie Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
1Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG sind bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Ist die Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Die Abgrabungsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. 4Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist.
§ 13
Genehmigungsverfahren
1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen. 3Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.
§ 14
Abgrabungsplan
Abweichend von § 14 Satz 1 BauVorlV gelten für den Abgrabungsplan nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Bauvorlagenverordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 14a
Änderung der Delegationsverordnung
§ 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2§ 14a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
München, den 2. Februar 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Die Verwaltung in Bayern soll bürgerfreundlicher und unbürokratischer werden. Ab dem Jahr 2023 müssen alle Verwaltungsleistungen in Bayern auch digital angeboten werden. Gerade bei der Baugenehmigung bietet die Digitalisierung enormes Potenzial zur Beschleunigung und Vereinfachung. Das Bauministerium hat daher zusammen mit dem Digitalministerium und ausgewählten Landratsämtern in einem Pilotprojekt den Digitalen Bauantrag erarbeitet.
Quelle: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt GVBl. 2021 S. 26 / 103-2-V, 2132-1-24-B; Grafik: Bayeriche Ingenieurekammer-Bau unter Verwendung von Grafiken von roserodionov und abedneyimages von de.freepik.com
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