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Neue Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zu digitalen Bauantragsverfahren

Digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen versuchsweise für fünf Landratsämter zugelassen

12.02.2021 - München

Neue Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zu digitalen Bauantragsverfahren

Die Bayerische Staatsregierung hat am 2. Februar 2021 eine neue Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV) erlassen. Die Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereich der fünf Landratsämter Ebersberg, Hof, Kronach, Neustadt a.d.Waldnaab und Traunstein. Die Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Hier haben wir Ihnen die Verordnung zum Download und im Wortlaut bereitgestellt:

GVBl. 2021 S. 26 / 103-2-V, 2132-1-24-B



2132-1-24-B

Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
vom 2. Februar 2021

Auf Grund

  • des Art. 80a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, und
  • des Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung auf Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen, die digital eingereicht werden. 2Digital eingereicht ist, was unter Verwendung der zu diesem Zweck vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare (Online-Assistenten) eingereicht wird. 3§ 8 Satz 1 bis 3, § 9 und § 13 finden auch bei Einreichung in Papierform Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereichfolgender unterer Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden:

  1. Landratsamt Ebersberg,
  2. Landratsamt Hof,
  3. Landratsamt Kronach,
  4. Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab und
  5. Landratsamt Traunstein.

§ 2
Digitale Einreichung, Authentifizierung

(1) 1Es können digital eingereicht werden:

  1. Bauanträge (Art. 64 Bayerische Bauordnung – BayBO),
  2. Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO),
  3. Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO),
  4. Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO),
  5. Anträge auf Zulassung von Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und auf Grund der Bayerischen Bauordnung erlassenen Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO),
  6. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO),
  7. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO),
  8. Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO),
  9. Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO),
  10. Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO),
  11. Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV),
  12. Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG),
  13. erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Ab­gra­bungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
  14. Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG),
  15. Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) sowie
  16. Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG).

2Die digitale Einreichung der in Satz 1 Nr. 11 genannten Bauvorlagen ist nur begleitend zu ebenfalls digital eingereichten Anträgen oder Anzeigen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 8 möglich.

(2) 1Bei der digitalen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person zu authentifizieren. 2Dies erfolgt über die Authentifizierung mit einem am Nutzerkonto zugelassenen Verfahren. 3Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz für die Einreichung anordnen. 4Sich authentifizierende Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter müssen vom Bauherrn oder Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen. 5Dies gilt bei Anträgen, bei denen mehrere Personen als Bauherr oder Antragsteller auftreten, auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragsteller.

Teil 2
Bauaufsichtliches Verfahren

§ 3
Abstandsflächen, Abstände

1Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals abgegeben werden. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

§ 4
Entwurfsverfasser und Fachplaner

1Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 2Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. 3Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.

§ 5
Anzeige der Beseitigung

1Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. 2Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.

§ 6
Genehmigungsfreistellung

1Abweichend von Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sind die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kommt nicht zur Anwendung. 4Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. 5Art. 58 Abs. 3 Satz 2 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist. 6Abweichend von Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO genügt die Weiterleitung der Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO an die Bauaufsichtsbehörde.

§ 7
Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

1Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.

§ 8
Bauantrag, Bauvorlagen

1Abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu beteiligen. 3Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO findet keine Anwendung. 4Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.

§ 9
Genehmigungsfiktion

Abweichend von Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO beginnt die Frist für die Entscheidung

  1. drei Wochen nach Zugang des Bauantrags, wenn die Gemeinde selbst zur Entscheidung zuständig ist,
  2. drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs bei der Bauaufsichtsbehörde, soweit diese nicht Gemeinde ist, oder
  3. drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Art. 65 Abs. 2 BayBO versandt hat.

§ 10
Vorbescheid

Abweichend von Art. 71 Satz 4 BayBO gilt für den Antrag auf Vorbescheid Art. 64 BayBO in Verbindung mit § 8 entsprechend.

§ 11
Bauvorlagen

(1) 1Werden Anträge, Anzeigen oder Unterlagen digital eingereicht, sind Bauvorlagen und Anlagen unter Verwendung der entsprechenden Funktion der Online-Assistenten in elektronischer Form beizufügen, soweit sie nicht ihrerseits unter Verwendung eines entsprechenden Online-Assistenten digital eingereicht werden. 2Die Nachreichung von Bauvorlagen muss auf dem dafür von der Bauaufsichtsbehörde eröffneten elektronischen Weg oder in einem Online-Assistenten erfolgen. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Papierform zulassen.

(2) 1Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format vorliegen. 2Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. 3Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. 4Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. 5§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlV findet keine Anwendung.

(3) 1§ 1 Abs. 3 BauVorlV findet nur Anwendung, soweit die öffentlich bekanntgemachten Vordrucke nicht durch entsprechende Online-Assistenten ersetzt werden. 2§ 2 BauVorlV findet keine Anwendung. 3Gemäß Abs. 1 Satz 3 in Papierform eingereichte Bauvorlagen sind einfach einzureichen.

(4) 1Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. 2Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. 3Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. 4In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

(5) Die Erklärungen nach § 15 Abs. 1 BauVorlV werden durch Erklärungen des sich authentifizierenden Bauherrn oder Vertreter des Bauherrn darüber ersetzt, dass der jeweils angegebene Nachweisersteller den bautechnischen Nachweis erstellt hat.

Teil 3
Abgrabungsaufsichtliches Verfahren

§ 12
Genehmigungsfreie Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

1Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG sind bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Ist die Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Die Abgrabungsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. 4Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e BayAbgrG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist.

§ 13
Genehmigungsverfahren

1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen. 3Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.

§ 14
Abgrabungsplan

Abweichend von § 14 Satz 1 BauVorlV gelten für den Abgrabungsplan nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Bauvorlagenverordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 14a
Änderung der Delegationsverordnung

§ 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 und 6 eingefügt:

    „5.
    Art. 80a Satz 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nur hinsichtlich der Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs von Abweichungen,

    6.Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) nur hinsichtlich der Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs von Abweichungen,“.

  2. Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 7 und 8.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2§ 14a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

München, den 2. Februar 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder


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Quelle: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt GVBl. 2021 S. 26 / 103-2-V, 2132-1-24-B; Grafik: Bayeriche Ingenieurekammer-Bau unter Verwendung von Grafiken von roserodionov und abedneyimages von de.freepik.com

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