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Häufige Fragen zur HOAI 2021

Dr. Andreas Ebert, der Justiziar der Kammer, hat die Antworten

30.03.2021 - München

Häufige Fragen zur HOAI 2021

Der 1. Januar 2021 stellt eine Zäsur in der Geschichte der HOAI dar. Seit diesem Tag sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich, sondern haben nur noch Empfehlungscharakter. Seitdem erreichen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau regelmäßig Rückfragen ihrer Mitglieder zur HOAI 2021. Dr. Andreas Ebert, der Justiziar der Kammer, geht auf einige der meistgestellten Fragen ein.

Muss bei Verträgen, die nach HOAI 2013 für die Leistungsphasen 2+3 momentan beauftragt sind und für die eine Vertragserweiterung vorgesehen ist, die Erweiterung nach HOAI 2013 oder nach HOAI 2021 erfolgen?

Dr. Ebert:

Hierbei handelt es sich um einen Stufenvertrag. Hat der Auftragnehmer, wie in der Praxis üblich, keinen Anspruch auf weitere Übertragung, betrachtet die Rechtsprechung jede Auftragsstufe als einen rechtlich selbständigen Vertrag. Erfolg der Stufenabruf nach dem 31.12.2020, unterliegt der Anschlussvertrag nach § 57 Abs. 2 der HOAI 2021.


Kann ich auch nach Inkrafttreten der HOAI 2021 bei gewerblichen oder öffentlichen Auftraggebern ohne weitere Aufklärung in einem Vertrag die ausschließliche Anwendung HOAI 2013 vereinbaren? Gibt es bei Privatpersonen eine Aufklärungspflicht? Kann dann die HOAI 2013 vereinbart werden?

Dr. Ebert:

Grundsätzlich lässt es die Vertragsautonomie zu, jedes beliebige Honorar zu vereinbaren. Das schließt auch die Freiheit ein, jede beliebige ältere Fassung der HOAI zu vereinbaren.

Lediglich bei Verträgen mit Verbrauchern besteht die Pflicht, vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Unterbleibt der Hinweis, kann kein höheres Honorar als der Basissatz verlangt werden (§ 7 Abs. 2).

Die in § 126 b BGB beschriebene Textform kann auch durch eine ausgedruckte oder abgespeicherte E-Mail gewahrt werden.


Ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Angemessenheit des Honorars bei signifikanter Unterschreitung der Basishonorarsätze zu begründen? Ergeben sich hier bei einem Vergabeverfahren Einspruchsmöglichkeiten?

Dr. Ebert:

Nach § 60 VgV ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten Aufklärung u.a. dazu zu verlangen, ob der Anbieter eine wirtschaftliche Dienstleistung erbringen kann.

Die Vergaberechtsprechung hat für die Frage, wann von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot auszugehen ist, eine sog. Aufgreifschwelle definiert, die bei 20 Prozent Abstand zum nächsthöheren Angebot liegt.

Kann der Anbieter die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend erklären, darf der Auftraggeber den Zuschlag auf das Angebot ablehnen. Anderenfalls bleibt es in der Wertung. Der Vergabestelle kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der durch Vergabekammern nur eingeschränkt überprüft werden kann.


Was nützt es, die Honorarsätze nach HOAI zu vereinbaren, wenn die Honorarsätze nur Empfehlungscharakter haben?

Dr. Ebert:

Eine vertragliche Vereinbarung zur Anwendung der HOAI 2021 begründet einen Rechtsanspruch darauf, nach den Berechnungswegen der Verordnung abrechnen zu dürfen. Da Mindest- und Höchstsätze entfallen sind, können nämlich auch andere Wege zur Honorarermittlung gewählt werden.

Die Festlegung, wie sich das Honorar ermittelt, dient auch der Durchsetzung oder Abwehr etwaiger Nachtragsansprüche. Da derzeit nicht klar erkennbar ist, ob die HOAI 2021 künftig als übliche Vergütung durchgeht, bleibt deren vertragliche Vereinbarung empfehlenswert, solange sich die Vertragsparteien über keinen anderen Weg der Honorierung verständigt haben.


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