28.04.2021 - München
Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Rundschreiben vom 28.04.2021 die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2021 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt 1,476.
Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:
Anlage(n)
1 Tabelle der fortgeschriebenen
anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
E-Mail Regierungen
Die Autobahn, NL Nordbayern
Die Autobahn, NL Südbayern
Landesbaudirektion Staatliche Bauämter
Untere Bauaufsichtsbehörden
Vereinigung der
Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e.V.
Prüfamt für Standsicherheit, LGA Bayern
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der
Prüfsachverständigen für Bayern GmbH an der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Sehr geehrte Damen und Herren,
um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bei Änderungen der Indexzahl (§ 29 Abs. 1 PrüfVBau) durch Rundschreiben die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Die anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 der PrüfVBau basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 PrüfVBau die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Baupreisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Mehrwertsteuer.
Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2021 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt
1,476.
Eine Tabelle der nach § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau ab 1. Juni 2021 anzuwendenden, fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto- Rauminhalt und Gebäudeart liegt als Anlage diesem Rundschreiben bei. Die Regelungen unter der Überschrift „Sonstiges“ in Anlage 1 der PrüfVBau sind von der Fortschreibung der anrechenbaren Bauwerte nicht betroffen und gelten daher unverändert weiter.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gernot
Rodehack
Ministerialrat
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