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Corona: Wichtige Fragen und Antworten zu Masken und Schnelltests

Arbeitschutzregelungen nach Corona-Arbeitsschutzverordnung

17.05.2021 - München

Müssen Arbeitgeber die Kosten für Masken im Büro übernehmen? Welche Corona-Tests können angewendet werden? Sind die Beschäftigten zur Annahme des Testangebots verpflichtet? Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Antworten auf verschiedene Fragen unserer Mitglieder zusammengestellt, die uns in den letzten Wochen erreicht haben.

Bitte beachten Sie auch die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Corona-Arbeitsschutzverordnung mit den permanent aktualisierten Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen.

www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html


FAQs zu Masken und Tests

Muss der Arbeitgeber die Kosten für Masken übernehmen?

Es ist verboten, Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen den Beschäftigten aufzuerlegen (§ 3 Absatz 3 ArbSchG). Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten in bestimmten Fällen geeignete Masken zur Verfügung stellen. Die Kosten für diese individuellen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.

Welche Tests können zur Anwendung kommen?

Es können alle Tests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 angeboten werden, das umfasst PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen beziehungsweise zur Selbstanwendung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt auf seiner Internetseite eine Liste der in Frage kommenden Antigen-Schnelltests (Selbsttests) bereit, die laufend aktualisiert wird. Die dort aufgeführten Tests erfüllen laut Herstellerangaben die vom Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien.

Hiervon zu unterscheiden sind Antikörpertests, die nicht das Virus selbst nachweisen, sondern Antikörper, die aufgrund einer Infektion oder einer Impfung gebildet wurden. Diese Tests zeigen keine akute Infektion an und können nicht zur Erfüllung der Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an ein regelmäßiges Testangebot herangezogen werden.

Wie unterscheiden sich die Tests?

Alle in Frage Nummer 3 aufgeführten Tests können das Coronavirus SARS-CoV-2 direkt nachweisen. Der PCR-Test kann Erbgut des Coronavirus nachweisen und hat eine sehr hohe Genauigkeit und Empfindlichkeit. Die dazu aus dem Nasen- oder Rachenbereich der getesteten Personen entnommenen Proben müssen in dafür ausgerüsteten Laboren untersucht werden. Das Ergebnis liegt frühestens nach einigen Stunden, je nach Auslastung der Labore manchmal auch erst ein oder zwei Tage nach Probenahme vor.

Antigen-Schnelltests beruhen auf dem Nachweis von Virusbestandteilen, insbesondere typischen Virus-Proteinen. Die Tests können direkt vor Ort durchgeführt werden (Point-of- Care, PoC). Es gibt Antigen-Schnelltests, die durch geschultes Personal durchgeführt werden müssen und seit Ende Februar 2021 auch Tests für die Selbstanwendung.

Bei allenen Antigen-Schnelltests liegt das Testergebnis nach ca. 30 min vor. Allerdings sind Antigen-Schnelltests nicht so zuverlässig wie PCR-Tests. Daher können in einigen Fällen positive Ergebnisse bei nicht Infizierten oder negative Ergebnisse bei infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden (vergl.Infografik: Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen auf der Website des RKI) und den Flyer "Antigentests als ergänzende Maßnahme zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie")

Ein wesentlicher Vorteil von Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung liegt darin, dass diese auch von ungeschulten Laien durchgeführt werden können. Sie können z.B. auch zu Hause vor der Arbeit durchgeführt werden, wodurch zusätzlich Kontakte mit positiv Getesteten im Betrieb vermieden werden. Die Beschäftigten sind jedoch über die richtige Lagerung und Durchführung zu unterweisen. Zu hohe oder zu niedrige Temperaturen können die Ergebnisse erheblich verfälschen!

Wo können Unternehmen Tests bestellen?

Antigen-Schnelltests können im z.B. im Fachhandel für Medizinprodukte oder in Apotheken bestellt werden. Informationen zu Anbietern von Antigen-Schnelltests in Deutschland enthält nachstehende Internetseite des BfArm: Antigen-Tests auf SARS-CoV-2

Dort können Sie in der rechten Spalte den jeweiligen Link zur Liste für Antigen-Schnelltests oder Antigen-Selbsttests auswählen.

Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung sind darüber hinaus für alle Personen mittlerweile auch im Einzelhandel frei käuflich.

Welche Folgen hat es, wenn Tests nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang beschafft werden können?

Betriebe sollten zumindest über einen Bestellnachweis verfügen, mit dem bei Kontrollen das Bemühen um den Einsatz ausreichender Testkapazitäten glaubhaft gemacht werden kann.

Sind Tests nachweislich bestellt, werden aber nicht pünktlich geliefert, werden die Arbeitsschutzbehörden dies bei Kontrollen berücksichtigen.

Wer trägt die Kosten für Beschaffung und Durchführung?

Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartigen Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.

Für Testungen von Beschäftigten in einigen Bereichen der medizinischen Versorgung und der Pflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es Möglichkeiten einer Kostenerstattung auf Basis der §§ 4-7 der Coronavirus-Testverordnung.

Können auch Dienstleister mit der Durchführung der Tests beauftragt werden?

Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests nicht für die Testung der Beschäftigten durch die Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind (siehe auch diese Frage).

Wo und wann sollten die Tests durchgeführt werden?

Ort und Zeit der Testung sind den Betrieben freigestellt. Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers nicht vorgegeben ist. Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden.

Was ist im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests durch qualifizierte Fachkräfte zu beachten?

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass nur Personen Tests durchführen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind.

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat eine Empfehlung zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2" veröffentlicht, in der die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben werden.

Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Beschäftigungsverhältnis verarbeitet werden, muss ein Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung vorliegen. Soweit dabei auf die Einwilligung zurückgegriffen wird, muss diese insbesondere freiwillig erfolgt sein. Zudem dürfen die Daten grundsätzlich nur für den Zweck für den sie erhoben werden, namentlich die betriebliche Eindämmung des Infektionsrisikos, verarbeitet werden.

In welcher Form können die Beschäftigten über das Testangebot informiert werden?

Jede geeignete Information der Beschäftigten ist möglich. Das Testangebot sollte allen im Betrieb präsenten Beschäftigten persönlich schriftlich (zum Beispiel per E-Mail oder per Aushang) gemacht werden. Das Angebot sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Die Zusicherung, dass die Annahme des Angebots freiwillig ist und weder die Annahme noch die Ablehnung des Testangebots zu Nachteilen für die Beschäftigten führt.
  • Die Bestätigung, dass den Beschäftigten durch den Test keine Kosten entstehen.
  •  Den Appell, die angebotenen Tests regelmäßig wahrzunehmen, um die Kolleginnen und Kollegen und auch andere Personen vor Infektionen zu schützen.
  • Wie, wo und zu welchen Zeiten die Tests jeweils durchgeführt werden.
  • Bei Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung Hinweise zur bestimmungsgemäßen Anwendung.
  • Vorgehen im Falle positiver Testergebnisse (siehe auch diese Frage).

Welchen Beschäftigtengruppen muss mindestens zweimal wöchentlich ein Angebot unterbreitet werden?

Alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mit dem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem SARS- CoV-2 Coronavirus verbunden ist, müssen mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot erhalten. Dazu zählen insbesondere

  • Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten, z.B. im Einzelhandel, bei Außen- und Lieferdiensten und in der Personenbeförderung.
  • Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt Körperkontakt zu anderen Personen haben, z.B. in Kindertagesstätten, in der Pflege und in medizinischen Berufen sowie Heilberufen, im Friseurhandwerk, bei der Maniküre.
  • Beschäftigte, die in Innenräumen Tätigkeiten ausführen, bei denen andere Personen keine Maske tragen können, z.B. bei der Betreuung kleiner Kinder oder körperlich eingeschränkter Personen, bei Gesichtsbehandlungen (z.B. Kosmetik, Bartpflege) und auch in der Gastronomie.
  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, z.B. als Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft, in der Bauwirtschaft sowie entsprechende Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen.
  • Beschäftigte, die unter infektionsförderlichen Arbeitsumgebungen arbeiten, z.B. in Bereichen der Lebensmittelproduktion oder der Fleischverarbeitung, mit hygienebedingt abgesenkten Raumtemperaturen und geringem Luftaustausch. Von einer erhöhten Aerosolbelastung ist auch in Räumen auszugehen, in denen infolge hoher Lärmbelastung laut gesprochen oder gerufen werden muss.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt werden, welchen Beschäftigten zweimal pro Woche ein Angebot gemacht werden muss.

Was bedeutet die Formulierung „die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten“?

Beschäftigten, die ausschließlich in Ihrer Wohnung arbeiten, muss der Arbeitgeber kein Testangebot unterbreiten. Wenn allerdings z.B. im Homeoffice Beschäftigte an einzelnen Tagen in den Betrieb kommen, geht hiervon ein Infektionsrisiko aus, so dass auch diese Beschäftigten ein Testangebot erhalten müssen. Tests sind - unabhängig vom Grund und Dauer (z. B. kurzes Abholen von Post) - allen im Betrieb anwesenden Beschäftigten anzubieten.

Wie kann die Erfüllung der betrieblichen Angebotspflicht dokumentiert werden?

Als Nachweis reichen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden.

Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden mindestens vier Wochen vorzuhalten.

Müssen auch die Testergebnisse selbst dokumentiert werden?

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht. Diesbezüglich sind jedoch in einzelnen Bundesländern evtl. weitergehende Bestimmungen zu beachten.

Einige Bundesländer bieten den Arbeitgebern darüber hinaus an, nach einer amtlichen Registrierung entsprechende Bescheinigung per Vordruck auszustellen, um somit die Bereitschaft der Beschäftigten zur Wahrnehmung des Testangebots zu erhöhen.

Wie ist bei der Arbeitnehmerüberlassung zu verfahren?

Im Falle der Überlassung von Arbeitnehmern hat grundsätzlich der Entleiher die Testungen anzubieten.

Was ist im Falle positiver Testergebnisse zu veranlassen?

Beschäftigte, bei denen ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben. Insbesondere bei einem Selbsttest werden hohe Anforderungen an das eigenverantwortliche Handeln gestellt. Betroffene müssen sich telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen oder zu widerlegen.

Aufgrund der geringeren Genauigkeit der Nachweismethode des Antigen-Schnelltests kann in einigen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis falsch positiv ist und somit ein "Fehlalarm" vorliegt. Informationen zu den Stellen, die entsprechende PCR-Nachtestungen durchführen, sind über das zuständige Gesundheitsamt, die kommunalen Covid-19 Testzentren, die Hausärzte und die Betriebsärzte erhältlich. Ein PCR-Nachtest ist von den betroffenen Beschäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten, bei begleiteten Antigen- Schnelltests unterstützt das durchführende Fachpersonal.

Beschäftigte, bei denen ein positives PCR-Ergebnis vorliegt, müssen sich umgehend in Isolation begeben. Weitere Informationen hierzu sind in verschiedenen Sprachen auf der Seite des Robert Koch-Instituts oder über das Gesundheitsamt erhältlich.

Positive Ergebnisse von PCR-Tests werden vom Labor automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben. Das Gesundheitsamt wird sich mit positiv getesteten Beschäftigten in Verbindung setzen und sie über ihre Rechte und Pflichten aufklären.

Können negative Testergebnisse zum Anlass genommen werden, Erleichterungen bei anderen Arbeitsschutzmaßnahmen vorzunehmen?

Nein. Alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind uneingeschränkt weiter zu beachten.

Regelmäßige Tests tragen zusätzlich dazu bei, bisher unerkannte Infektionen zu erkennen und die Betriebsangehörigen, Kunden und Geschäftspartner sowie andere Personen vor Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus zu schützen.

Sind die Beschäftigten zur Annahme des Testangebots verpflichtet?

Die Wahrnehmung von Testangeboten auf Grundlage der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung ist den Beschäftigten freigestellt. Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen.

Für bestimmte Beschäftigtengruppen gibt es allerdings aktuell weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Warum sollten Beschäftigte das Angebot auch ohne Verpflichtung annehmen?

Die Bewältigung der Pandemie erfolgt umso schneller, je früher Infizierte erkannt und die Ausbreitung gestoppt werden kann. Es gibt bereits eine große Bereitschaft der Beschäftigten, sich testen zu lassen. Beschäftigte leisten damit einen wichtigen aktiven Beitrag, das betriebliche Infektionsrisiko zu reduzieren. Jeder und jede, die an der Testung teilnimmt, verringert damit zusätzlich zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen, das Risiko, die eigenen Kollegen, Kolleginnen oder auch die eigene Familie unwissentlich anzustecken.

Müssen Arbeitnehmer die Ergebnisse von "Selbsttests" dem Arbeitgeber mitteilen?

Es ist angeraten, den Arbeitgeber von sich aus über ein positives Testergebnis zu informieren. Dies umso mehr, da bei einem positiven Testergebnis eine sofortige Absonderung erforderlich ist. Das heißt, Beschäftigte dürfen nicht zur Arbeit gehen oder müssen den Betrieb umgehend verlassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über das Testergebnis zu informieren.

Dürfen Arbeitgeber zur Erfüllung Ihrer Angebotspflicht die Beschäftigten auch auf die kostenlosen "Bürgertests" verweisen?

Die Arbeitgeber müssen für die Erfüllung ihrer Angebotspflicht gemäß der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung eigene Testangebote unterbreiten und finanzieren. Ein Verweisen der Beschäftigten auf Bürgertests ist nicht erlaubt.


Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eigene Hervorhebungen, Grafik/Plakat: Bundesministerium für Gesundheit

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