21.06.2021 - München
Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 gibt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Hinweise zum Vollzug von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit dem Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen für die Anwendung von Spannbeton-Hohlplatten in Fertigteildecken mit abgelaufener allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat in der Vergangenheit allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Spannbeton-Hohlplatten nach DIN EN 1168:2011-12 und DIN EN 1992-1-1:2011-01 erteilt (Zulassungsbereich 15.10). Diese enthielten sowohl Regelungen zum Bauprodukt Spannbeton-Hohlplatte als auch Regelungen für die Planung, Bemessung und Ausführung der Bauart Fertig- teildecken unter Anwendung von Spannbeton-Hohlplatten. Auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 werden für Spannbeton-Hohlplatten, die der harmonisierten Norm EN 1168:2005+A3:2011 entsprechen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt. Gemäß Art. 83 Abs. 2 BayBO gelten die bis zum Ablauf des 31. August 2018 für Bauarten erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen als allgemeine Bauartgenehmigung fort. Mittlerweile ist die Geltungsdauer dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen abgelaufen.
Die Anwendung von Spannbeton-Hohlplatten als Fertigteildecken kann jedoch nicht vollumfänglich nach den Vorgaben der eingeführten Technischen Baubestimmungen, hier insbesondere nach den einschlägigen Teilen der DIN EN 1992 in Verbindung mit den zugehörigen Nationalen Anhängen, erfolgen. Sie bedarf somit nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBO einer Bauartgenehmigung. Das DIBt hat bislang keine allgemeine Bauartgenehmigung erteilt, so dass Spannbeton-Hohlplatten im bauaufsichtlichen Bereich nur angewendet werden dürfen, wenn eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (Art. 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayBO) vorliegt.
Nach Art. 15 Abs. 4 BayBO kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten sind. Für das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Gefahren im Sinne der BayBO erkennbar, wenn Planung, Bemessung und Ausführung der Decken aus Spannbeton-Hohlplatten den bauartspezifischen Vorgaben der abgelaufenen jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht. Solange die in den o.g. abgelaufenen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen enthaltenen, die Bauart betreffenden, Bestimmungen eingehalten werden, ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für Fertigteildecken unter Anwendung von Spannbeton- Hohlplatten bei Bauvorhaben in Bayern nicht erforderlich (Art. 15 Abs. 4 BayBO).
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Frisch
Ministerialdirigentin
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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