23.06.2021 - Berlin
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. „Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. Die Betriebe konnten auf diese Weise offen gehalten werden. Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen. Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet“, sagt Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales.
„Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten kann künftig berücksichtigt werden. Damit schaffen wir bundesweit Sicherheit, Verlässlichkeit und Planbarkeit für Beschäftigte und Arbeitgeber“, so Heil weiter.
Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:
Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschl. 10.September 2021 fort.
Referentenentwurf der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, © Foto: Funtay / Shutterstock
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