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Bundesbauministerium: Aufhebung der Corona-Erlasse

Corona-Erlasse für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen werden zum 20.03.2022 aufgehoben

01.03.2022 - Berlin

Bundesbauministerium: Aufhebung der Corona-Erlasse

Nach dem Auslaufen der epidemischen Lage hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Aufhebung der Corona-Erlasse für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen zum 20.03.2022 angekündigt. Betroffen sind die Erlasse zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 21.03.2021, zu den Corona-bedingten Mehrkosten für Hygienemaßnahmen vom 17.06.2021 und zu Regeln, die die Einhaltung von Vergabevorschriften unmöglich machen vom 23.03.2021.

In Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist nach dem 20.03.2022 abläuft, sind daher das „Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sowie das VHB-Formblatt 217 den Vergabeunterlagen nicht mehr beizufügen.

Erlass Corona-Aufhebung des BMWSB vom 01.03.2022

Der Erlass im Wortlaut

COVID 19 - Pandemie

Erlass BWI7-70406/21#1 vom 23.3.2020 zu vertragsrechtlichen Fragen
Erlass BWI7-70406/21#1 vom 27.3.2020 zu vergaberechtlichen Fragen
Erlass BWI7-70406/21#1 vom 17.6.2020 zu Hygienemehrkosten

Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Trageweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz zum 25.11.2021 wurden bzw. werden nun die weitreichenden Corona-Schutzmaßnahmen schrittweise bis zum 20.03.2022 zurückgefahren. Das gibt Anlass, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Sonderregeln für die Vergabe und Abwicklung von Bundesbaumaßnahmen mit dem zur organisatorischen Umstellung erforderlichen zeitlichen Vorlauf aufzuheben. Im Einzelnen:

Mit den Erlassen aus dem März 2020 hatte das Bundesbauministerium auf die aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie reagiert und Hinweise zur Durchführung der Baumaßnahmen des Bundes während der Pandemie gegeben. Im Juni 2020 wurde dann einerseits wegen der seinerzeit in die Höhe schnellenden Preise für Hygienematerialien wie Masken oder Desinfektionsmittel, zum anderen wegen der Unwägbarkeit möglicher weiterer Maßnahmen die Abrechnungsart bestimmter, abschließend benannter Hygienemaßnahmen vorgegeben. Statt als Bestandteil der vereinbarten Preise sollten diese Kosten auf Nachweis erstattet werden. Mit den unterschiedlichen, in den Erlassen enthaltenen Maßnahmen ist es gelungen, den Baubetrieb trotz Pandemie aufrecht zu erhalten und die Baumaßnahmen unter Beachtung der Hygienevorschriften fortzuführen.

Nach mittlerweile fast 2 Jahren Pandemieverlauf wurden hinsichtlich der Auswirkungen der Pandemie sowie der erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und der hierbei entstehenden Kosten Erfahrungen gesammelt, die die Rückkehr zum Regelverfahren ermöglichen.

I Bestehende Verträge

Für bestehende Verträge ändert sich nichts. Bis zum Ende des Vertragsverhältnisses gelten die Regelungen der Bezugserlasse (z.B. vereinfachte Beweisanforderungen, Abrechnung der Hygienemaßnahmen zum Nachweis) fort.

II Neue Verträge

In Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist nach dem 20.03.2022 abläuft, sind das „Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sowie das VHB-Formblatt 217 den Vergabeunterlagen nicht mehr beizufügen. Die vom FB 217 umfassten Corona-bedingten Mehrkosten sind im Rahmen dieser Verträge nicht gesondert zu erstatten.

Bereits begonnene Vergabeverfahren, deren Angebotsfrist vor dem 20.03.2022 endet, können unter Verwendung der beiden Unterlagen weitergeführt werden, wenn eine Änderung der Vergabeunterlagen zu nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerungen führen würde.

Soweit von den Bundesländern zur Begrenzung von Inzidenzen erlassene Regeln die Einhaltung von Vergabevorschriften unmöglich machen (z.B. Zutrittsbeschränkung zum Dienstgebäude), wird bis zu deren Rücknahme Dispens von der entsprechenden Vergabevorschrift unter der Voraussetzung erteilt, dass ein adäquater Ersatz (z.B. Übermittlung der Submissionsergebnisse) an deren Stelle tritt.

III Aufhebung

Die Erlasse

BWI7 – 70406/21#1 vom 21.3.2021 zu bauvertraglichen Fragen
BWI7 – 70406/21#1 vom 23.3.2021 zu vergaberechtlichen Fragen
BWI7 – 70406/21#1 vom 17.6.2021 zur separaten Erstattung von Hygienemehrkosten

werden unter der Maßgabe ihrer Fortgeltung für bestehende Verträge aufgehoben.

Im Auftrag gez.
Ralf Poss

Erlass Corona-Aufhebung des BMWSB vom 01.03.2022

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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