24.06.2022 - Berlin / München
Die Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie für Digitales und Verkehr (BMDV) haben mit Rundschreiben vom 22.06.2022 die Erlasse vom 25.03.2022 bis zum 31.12.2022 verlängert und Anpassungen vorgenommen. Das Bayerische Bauministerium informiert mit Schreiben vom 24.06.2022, dass die Erlasse inhaltsgleich für die Landesbaumaßnahmen der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie die Baumaßnahmen der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen werden. Für die Wasserwirtschaftsverwaltung gelten die Regelungen des Erlasses des BMWSB.
Hier haben wir Ihnen das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.06.2022 bereit gestellt:
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.06.2022
In dem Schreiben weist das Bayerische Bauministerium auf folgende wesentliche Regelungen hin:
Dieses Schreiben, das mit der Landesbaudirektion abgestimmt ist, ergänzt mit sofortiger Wirkung das Ministerialschreiben vom 31.03.2022, Aktenzeichen: StMB- C4-40012.1-3-2-13. Die Verlängerung der Regelungen bis 31.12.2022 gilt auch für den Landesbereich.
Die Ministerialschreiben des StMB vom 11.05.2021, Aktenzeichen: StMB-Z5-40012.1-3- 2-1 und vom 26.07.2021, Aktenzeichen: StMB-C4-00012.1-3-2-9, zu Materialengpässen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden aufgehoben. Diese haben neben der jetzigen Regelung keine eigenständige Bedeutung mehr.
Dieses Schreiben wird in die Sammlung wichtiger Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die Behörden der Staatsbauverwaltung wie auch in die Sammlung Ministerialschreiben Wasserwirtschaft im Behördennetzangebot Wasser intern im Themenbereich „zentrale Informationen“ aufgenommen.
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.06.2022
Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225a
Bei dem Online-Seminar am 26. Juli 2022 geht unser Referent Dipl.- Ing. (FH) Uwe Schüttauf vertiefend auf das Thema "Stoffpreisgleitklauseln" ein und zeigt Beispiele für die praktische Anwendung auf. Außerdem wird auf die Neuerungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Regelungen eingegangen.
Mit den Erlassen vom 25. März sollen neue Bauverträge im Bundesbau mit Preisgleitklauseln versehen werden, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Damit können Bauunternehmen die steigenden Kosten für bestimmte Baustoffe gegenüber der öffentlichen Hand weiter geltend machen. Dies gilt u.a. für folgende Produktgruppen:
Weiterhin können Stoffpreisgleitklauseln auch für in den ursprünglichen Erlassen vom 25. März nicht genannte Baustoffe vereinbart werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Neu im Vergleich zum Erlass vom 25. März 2022 ist, dass innerhalb einer Auftragssumme bereits 0,5 Prozent des jeweiligen Baustoffs ausreichen, damit die Klauseln greifen. Um Mehrkosten erstattet zu bekommen, musste der Anteil bisher mindestens 1 Prozent ausmachen. Ab sofort können also bei neuen und auch laufenden Vergabeverfahren Stoffpreisgleitklauseln bereits vereinbart werden, wenn der Kostenanteil des Stoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt.
In Ergänzung zum bestehenden Formblatt 225 wurde außerdem das neue Formblatt 225a (siehe unten) veröffentlicht, das verwendet werden kann, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelt werden kann.
Die Neuerungen im Überblick
Das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Stoffpreisgleitklausel bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Sonderregeln für den Umgang mit den gestiegenen Baupreisen auf Baustellen des Bundes (Hoch- und Tiefbau) galt zunächst bis Ende Juni. Zudem wurden Anregungen der Bauwirtschaft und der Bauverwaltungen aufgegriffen, die Preisgleitklausel praktisch handhabbarer zu machen.
Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: "Die
Stoffpreisgleitklausel ist ein gutes und pragmatisches Beispiel dafür,
wie die Bauwirtschaft und die Bauverwaltungen schnell unterstützt werden
können. Ich bin unseren Partnern der Bauwirtschaft für ihre
konstruktiven Rückmeldungen dankbar. So wissen wir, was vor Ort hilft
und was noch besser gemacht werden kann. In der Abwägung zwischen den
Interessen der Unternehmen und der Steuerzahlerinnen und -zahler konnten
nicht alle Hinweise aufgegriffen werden. Mit der Verlängerung bis
Jahresende, der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Klausel durch
Absenkung der Aufgreifschwelle und der Verringerung des Selbstbehalts
bei nachträglich vereinbarten Gleitklauseln wurden aber hilfreiche
Änderungen für die Bauwirtschaft und die Auftraggeber gemeinsam in der
Bundesregierung vereinbart."
Oliver Luksic, Parlamentarischer Staatssekretär beim
Bundesminister für Digitales und Verkehr und Koordinator der
Bundesregierung für Güterverkehr und Logistik: "Mit der
Verlängerung der Preisgleitklauseln stellen wir sicher, dass die
Modernisierung der Verkehrswege trotz der mit dem russischen Angriff auf
die Ukraine verbundenen Preissteigerungen weiter voranschreiten kann.
Sie ermöglichen insbesondere für Stahl und erdölbasierte Produkte auch
künftig eine Abfederung der erheblichen Mehrkosten der Bauwirtschaft und
tragen somit zur Beruhigung des Marktes bei. So können der Bund als
öffentlicher Auftraggeber und die Bauunternehmen in partnerschaftlicher
Weise gemeinsam und zielorientiert auf die Lieferengpässe reagieren."
Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung aus dem März für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. Der Bund wird dafür werben, dass dies mit den nun präzisierten Regelungen ebenfalls geschieht.
Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:
Der Selbstbehalt soll das Unternehmen dazu anhalten, trotz des ihm durch die Klausel im Wesentlichen abgenommenen Preisrisikos wirtschaftlich einzukaufen. Im Übrigen wirkt der Selbstbehalt, wie die Stoffpreisgleitklausel im Ganzen, in beide Richtungen. Sinken Einkaufpreise unter das kalkulierte Maß, kann das Unternehmen bis zu 10 % der Einsparung für sich behalten, ohne den Auftraggeber daran beteiligen zu müssen.
Quellen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Foto: HeikoOlschewski / Pixabay
Die Social Media Buttons oben sind datenschutzkonform und übermitteln beim Aufruf der Seite noch keine Daten an den jeweiligen Plattform-Betreiber. Dies geschieht erst beim Klick auf einen Social Media Button (Datenschutz).
Jetzt Newsletter abonnieren!
Sustainable Bavaria
Nachhaltig Planen und Bauen
Digitaltouren - Digitalforen
Netzwerk junge Ingenieure
Werde Ingenieur/in!
www.zukunft-ingenieur.de
Veranstaltungstipps
Einheitlicher Ansprechpartner
Berufsanerkennung
Professional recognition
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München