26.10.2022 - München
Das Bayerische Bauministerium hat jetzt gemeinsam mit dem Bayerischen Innenministerium die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)“ bekannt gemacht. Die RSA 21 ersetzen die RSA 95. Die Einführung der RSA 21 in Bayern bezieht sich auf Bundesstraßen, Staatsstraßen, sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen. Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die RSA 21 ebenfalls anzuwenden.
Hier haben wir Ihnen die Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt 2022 Nr. 598 vom 26.10.2022 im Wortlaut bereitgestellt. (Download)
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 4. Oktober 2022, Az. 49-43345-4-2
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landratsämter
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
nachrichtlich
Präsidien der Bayer. Landespolizei
Präsidium der Bereitschaftspolizei
Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
1Es sollen die Maßnahmen unter Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 Kapitel 4.3 Absätze 3 und 4 festgelegt werden, die für die Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. 2Von den Vorgaben der RSA 21 zur Mindestfahrstreifenbreite kann im Einzelfall bei besonderer örtlicher Situation und unter Berücksichtigung der „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)“ abgewichen werden. 3Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den RSA nicht nur zu erläutern, sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 aufzuzeigen.
1Die in den RSA 21 enthaltenen Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. 2In den meisten Fällen sind jedoch über die in den Regelplänen enthaltenen Vorgaben weitere Regelungen notwendig. 3Hierfür sind unter anderem in den Regelplänen Auswahlmöglichkeiten im Textfeld vorgesehen. 4Diese Angaben sind durch die zuständige Stelle zu treffen und mit der Polizei und Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. 5Bei der Vergabe von Leistungen im Rahmen von Ausschreibungen soll diese Abstimmung des Verkehrskonzeptes im Vorfeld der Angebotseinholung erfolgen. 6Gegebenenfalls sind hierfür noch weitere Unterlagen, wie Verkehrszeichenpläne bereitzustellen.
Für Arbeitsstellen kürzerer Dauer können die bayerischen Regelpläne D III / 2L-2BY bis D III / 6-6BY und D IV / 2L-1BY bis D IV / 6-1BY im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern weiterhin angewendet werden.
1Aus den Regelplänen B I/6, B I/17, B I/19, B II/5 und B II/6 geht hervor, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich wird, sofern ein Gehweg gesperrt werden muss und ein Notweg nicht möglich ist. 2Dem entgegen ist nach Teil B, Nr. 2.4.5 die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen. 3Wir empfehlen als Grundlage für die Beurteilung die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) heranzuziehen. 4Hervorzuheben ist, dass die vorgegebenen Regelpläne einen Rahmen bilden und auf den Einzelfall abgestellte Änderungen und die Entwicklung von Verkehrszeichenplänen (Teil A Nr. 1.5 Abs. 3) erforderlich sind. 5Insbesondere die Regelpläne mit LSA sind immer den örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten anzupassen.
1Nachtbaustellen kommen in Betracht, wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der Betrieb einer Arbeitsstelle zu außerordentlich starken Behinderungen des Verkehrs führen würde. 2Erfordert die Arbeitsstelle eine Sperrung der Straße gegebenenfalls auch nur für bestimmte Fahrzeugarten, richtet sich die Einrichtung und Kennzeichnung einer Umleitungsstrecke nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung, hilfsweise den „Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei (Verkehrslenkungsrichtlinien)“.
1Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen. 2Dies kann sich im Allgemeinen auf Stichproben beschränken oder im Einzelfall entfallen, wenn nach den Umständen insbesondere aufgrund der bekannten Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet erscheint. 3Die nähere Verfahrensweise, zum Beispiel für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Überprüfungs- und Überwachungskonzept aufzustellen, soll dazu zwischen den betroffenen Behörden abgesprochen werden.
1Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 615 umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind. 2Bei Neuanschaffungen ist jedoch darauf zu achten, dass diese dem Signalbild der Richtlinie (Zeichen 616) entsprechen. 3An unfallauffälligen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten soll das Zeichen 616 Anwendung finden.
Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 605, in Form von Schraffenbaken umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind.
1Die Hinweise zur Absicherung von Markierungsarbeiten der Deutschen Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen (DSGS) können weiterhin angewendet werden. 2Diese können beim DSGS bezogen werden (dsgs.de/schriftenreihe-dsgs.html).
1Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde das Zeichen 277.1 eingeführt: „Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“ 2Die VwV-StVO führt zu Zeichen 277.1 aus, dass es nur dort angeordnet werden soll, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. 3Es besteht somit keine Übereinstimmung zwischen dem Zeichen 277.1, der dazugehörigen Erläuterung, sowie der VwV-StVO zu Zeichen 277.1. 4Dieser Widerspruch muss mit der nächsten Novelle aufgelöst werden. 5Aus diesem Grund sollte das Zeichen 277.1 derzeit nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden.
1Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen: „Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m2 beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens 50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“ 2Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet werden.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die RSA 21 können beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).
Bayerisches Staatsministerium Dr. Thomas Gruber | Bayerisches Staatsministerium Karl Michael Scheufele |
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Foto: Manfred Antranias Zimmer / Pixabay
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