19.01.2023 - Berlin
Der Freistaat Bayern hat in der Sitzung des Bundesrates am 25.11.2022 einen Entschließungsantrag (Drs. 602/22) eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene unverzüglich für eine inflationsbedingte Erhöhung der EU-Schwellenwerte einzusetzen. Am 19. Januar 2023 hat sich jetzt die Bundesingenieurkammer mit einem Schreiben des Präsidenten, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, an den Ausschussvorsitzenden, Herrn Minister Guido Beermann, gewandt, um nochmals auf die Notwendigkeit der Beibehaltung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hinzuweisen.
In dem Entschließungsantrag des Freistaats Bayern wird die Bundesregierung ferner aufgefordert, sich bei einer möglichen Streichung des § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) und der daraus resultierenden Additionspflicht von Auftragswerten für einen Sonderschwellenwert für Planungsleistungen/freiberufliche Leistungen einzusetzen.
Alternativ soll die Bundesregierung darauf hinwirken, Planungsleistungen als soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU einzustufen, für die dann ein erhöhter Schwellenwert von 750.000 Euro gelten würde. In der Bundesratssitzung am 25.11.2022 wurde die Vorlage wurde - federführend - dem Wirtschaftsausschuss sowie - mitberatend - dem Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und dem Wohnungsbauausschuss zugewiesen.
(19.01.2023 - Berlin) Der Bundesrats-Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung wird sich nun in seiner Sitzung am 26.01.2023 mit dem Entschließungsantrag des Freistaates Bayern zum Handlungsbedarf bei der Anhebung der Schwellenwerte der Europäischen Union im Vergaberecht befassen.
Die Bundesingenieurkammer hat sich am 19. Januar 2023 mit einem Schreiben des Präsidenten der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, an den Ausschussvorsitzenden, Herrn Minister Guido Beermann, gewandt, um nochmals auf die Notwendigkeit der Beibehaltung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hinzuweisen.
Die Bundesregierung sollte in jedem Fall aufgefordert werden, Möglichkeiten zur Erhöhung der EU-Schwellenwerte zu prüfen und darauf hinzuwirken, dass eine Anpassung der Schwellenwerte auf eine deutlich höhere Summe für die Vergabe von Planungsleistungen eingefordert wird. Auch die Anträge zu Ziffer 4 a) bis e) tragen dazu bei, den Besonderheiten der Vergabe von Planungsleistungen Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Planungsbüros zu sichern. Dies gilt umso mehr für den Fall einer Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2. Daher sollte dieses Anliegen der deutschen Planungsbüros, welches auch von den Kommunalen Spitzenverbänden unterstützt wird, am 26.01.2023 in die Beratung des Ausschusses mit eingebracht werden.
Dr. Ing. Werner Weigl sagt: „Der Antrag von Bayern ist sowohl im Fall der Beibehaltung von § 3 Abs. 7, erst recht aber auch im Fall der Streichung unterstützenswert.“ Dr.-Ing. Weigl hatte sich in den vergangenen Monaten in seiner Funktion als Vorsitzender des Ausschusses Vergabe der Bundesingenieurkammer und 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vehement für die Beibehaltung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV und die Initiative zur Anhebung der Schwellenwerte eingesetzt.
Bisher hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) entgegen einer entsprechenden Ankündigung noch keinen Entwurf zur Änderung von § 3 Abs. 7 VgV vorgelegt.
Das Schreiben der Bundesingenieurkammer vom 19.01.2023 im Wortlaut:
Schreiben BIngk vom 19.12.2023 - Bundesrats-Drucksache 602/22
Hintergrund
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahren wegen §3
Absatz 7 VgV
beabsichtigt die Bundesregierung, § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV zu streichen. Mit dem
Entschließungsantrag werden die Argumente, die seitens der Planerorganisationen
in den letzten Jahren gegenüber der Politik und dem BMWK vorgebracht wurden,
aufgegriffen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hatte dies in zahlreichen parlamentarischen
Gesprächen mit bayerischen Abgeordneten der Landtagsfraktionen immer wieder
thematisiert. Über den weiteren Verfahrensablauf zum Entschließungsantrag
werden wir berichten.
Hier haben wir Ihnen den Entschließungsantrag (Drs. 602/22) des Freistaates Bayern im Wortlaut bereitgestellt:
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Begründung:
Die Überprüfung der Höhe der Schwellenwerte alle zwei Jahre durch die EU-Kommission beschränkt sich lediglich auf die Anpassung an Wechselkursentwicklungen. Die EU-Schwellenwerte beruhen auf den Verpflichtungen der Europäischen Union nach dem Internationalen Beschaffungsübereinkommen, dem Government Procurement Agreement (GPA), und werden in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt. Der Wechselkurs der Sonderziehungsrechte richtet sich nach einem Währungskorb, in dem die international wichtigsten Währungen (US-amerikanischer Dollar, japanischer Yen, Euro, britisches Pfund, seit 1. Oktober 2016 auch chinesischer Renminbi) gewichtet vertreten sind. Dass ein Inflationsausgleich bisher in den entsprechenden GPA-Bestimmungen bzw. EU-Richtlinien nicht vorgesehen ist, stellt sich in Zeiten der Hochinflation als eine erheblich auswirkende Lücke dar und ist anzupassen. Sofern der Auftragswert einer Beschaffung den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht, ist die Leistung europaweit auszuschreiben auf der Grundlage der in das deutsche Rechtssystem übertragenen Regeln des europäischen Vergaberechts. Damit soll unter anderem der Binnenmarktrelevanz aufgrund des Auftragswerts Rechnung getragen und das Zusammenwachsen eines europäischen Wirtschaftsraums gefördert werden. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt nationales Vergaberecht auf der Grundlage des Haushaltsrechts des Bundes, der Länder und der Kommunen.
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Quelle: Bundesrat
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