09.12.2022 - Berlin
Trotz erster Anzeichen für eine Stabilisierung der Baupreise haben sich das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dazu entschieden, die Sonderregelungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln noch einmal um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat die Sonderregelungen ebenfalls bis 30.06.2023 verlängert.
Die Regelung dient dazu, die in Folge des Krieges in der Ukraine eingetretenen erheblichen Preissteigerungen bei wesentlichen Baumaterialien zumindest teilweise abzufangen und auf diese Weise eine tragfähige Kalkulationsgrundlage für die am Baugeschehen beteiligten Unternehmen zu schaffen.
Klara Geywitz, Bundesbauministerin: "Die Stoffpreisgleitklausel hat sich im öffentlichen Auftragswesen des Bundesbaus bewährt. Sie nimmt sowohl unseren Auftragnehmern als auch den Bauverwaltungen die Sorge vor übermäßiger Kostenbelastung in der aktuellen Krise. Zwar sind bei einigen Baustoffen Stabilisierungstendenzen erkennbar, der Markt ist jedoch nach wie vor volatil. Die Gleitklausel löst zwar nicht alle aktuellen Probleme der Baubranche, aber sie ist eine wichtige und hilfreiche Unterstützung in dieser nicht einfachen Zeit."
Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr: "Unser Land braucht eine starke und funktionsfähige Infrastruktur. Daher werden wir den Aus- und Umbau unserer Verkehrswege auch in Zukunft weiter vorantreiben. Um das Baugeschehen in der aktuellen Lage auch weiterhin zu stabilisieren, hat sich der Bund als öffentlicher Auftraggeber entschieden, die Ausnahmeregelungen zu den Baupreissteigerungen infolge des Krieges in der Ukraine ein weiteres Mal zu verlängern. So soll weiterhin partnerschaftlich und zielorientiert unkalkulierbaren Preisentwicklungen und Lieferengpässen entgegengewirkt werden."
Weitere Informationen
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB
Erlass BMWSB v. 06.12.2022 - zweite Verlängerung Stoffpreissteigerungen
Erlass BMWSB v. 22.06.2022 - Verlängerung Stoffpreissteigerungen
Formblatt 225a „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ v. 22.06.2022
Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 22. Juni 2022
BII6 - 70437/9#4
Berlin, 6. Dezember 2022
Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22. Juni 2022 erfolgte mit dem Bezugserlass eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a VHB).
In den Monaten August und September 2022 ist für Teile der benannten Produktgruppen ein Trend zur Stabilisierung erkennbar. Ob sich dieser Trend fortsetzt ist aber derzeit noch nicht absehbar.
Die Sonderregelungen werden daher bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Im Auftrag
gez.
Scheinemann
Erlass BMWSB v. 06.12.2022 - zweite Verlängerung Stoffpreissteigerungen
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
Foto: photo 5000 / Adobe Stock
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir übermitteln das Rundschreiben des BMDV und den Erlass des BMWSB zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs vom 06. Dezember 2022. Für das Auftragswesen im Bereich Bundesfernstraßen sowie Bundeshochbau werden die bis 31. Dezember 2022 befristete Sonderregeln für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln bis zum 30.06.2023 verlängert.
Die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln ist bei schwankenden Baustoffpreisen für Auftraggeber und Auftragnehmer eine hilfreiche Unterstützung und ein fairer Ausgleich, um unkalkulierbare Preisentwicklungen aufzufangen.
Mit Ministerialschreiben StMB-C4-40012.1-3-2-13 vom 31.03.2022 hat die Bayerische Staatsbauverwaltung die Sonderregeln des Bundes inhaltsgleich für Landesmaßnahmen sowie Baumaßnahmen der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung befristet bis 30.06.2022 eingeführt.
Mit Bezugsschreiben StMB-C4-40012.1-3-2-25 erfolgte am 24.06.2022 eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022. Gleichzeitig wurden die Sonderregelungen nachgeschärft und mit Formblatt 225a eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Das Formblatt 225 ist vorrangig anzuwenden.
In den vergangenen Monaten kam es teilweise zu einer Stabilisierung der Preise der in den Schreiben genannten Baustoffen. Eine Verstetigung dieser Entwicklung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar. Aus diesem Grund werden die Sonderregelungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für Landesmaßnahmen der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie Baumaßnahmen der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung ein weiteres Mal bis zum 30.06.2023 verlängert.
Für die praktische Umsetzung der Stoffpreisgleitklausel, die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen sowie die mit Leistungsabrechnung erforderliche Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten hat die Bayerische Staatsbauverwaltung zusammen mit dem Staatlichen Bauamt Bamberg eine Berechnungshilfe zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel entwickelt. Die Berechnungshilfe kann über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr - https://www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/bauauftraege/index.php - aufgerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Josef Bauer
Ministerialrat
Quelle: Bayerisches Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr haben die Sonderregelungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln noch einmal um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Bei unserem Seminar am 02.02.2023 geht unser Referent Dipl.- Ing. (FH) Uwe Schüttauf vertiefend auf das Thema ein und zeigt Beispiele für die praktische Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln auf.
Die Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie für Digitales und Verkehr haben mit Rundschreiben vom 22.06.2022 die Erlasse vom 25.03.2022 bis zum 31.12.2022 verlängert und Anpassungen vorgenommen. Das Bayerische Bauministerium informiert mit Schreiben vom 24.06.2022, dass die Erlasse inhaltsgleich für die Landesbaumaßnahmen der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie die Baumaßnahmen der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen werden. Für die Wasserwirtschaftsverwaltung gelten die Regelungen des Erlasses des BMWSB.
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