13.03.2023 - Berlin
Die Bundesingenieurkammer und die Bundesarchitektenkammer wenden sich mit einem gemeinsamen Appell an den Vorsitzenden der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz. Die Kommission wird am 15. März 2023 tagen und die Kammern fordern, den Beschluss der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) zu Änderungen der „beschränkten Bauvorlageberechtigung“ und der §§ 65 ff. MBO von Ende Dezember 2022 auf die Agenda zu nehmen.
Die Kammern machen auf die Folgen und Risiken der Änderungen aufmerksam:
Mit dem Schreiben wird gefordert, die Diskussion in der kommenden Sitzung der Fachkommission unter diesen Aspekten noch einmal aufzunehmen.
Der Appell der Kammern vom 13. März 2023 und das gemeinsame Positionspapier können hier eingesehen werden:
Vorbemerkung
Die Bauordnungen der Länder legen die Anforderungen an Personen fest, die berechtigt sind, Bauvorlagen bei den Bauaufsichtsbehörden einzureichen. Neben Architekten1 sind dies auch die durch die Bau- und Ingenieurkammern der Länder listengeführten Bauingenieure. Dabei sehen die Regelungen sowohl für Inländer als auch für Personen aus dem europäischen Ausland bis dato einheitlich die Voraussetzung einer zweijährigen Berufserfahrung vor. Diese Regelungen waren Ausgangspunkt eines von der EU-Kommission gegen Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens (VVV 2018/2291) wegen nicht hinreichender Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie („BARL“, EG 2005/36).
In Reaktion auf das Vertragsverletzungsverfahren hat die Bauministerkonferenz der Länder in Absprache mit der EU-Kommission im September 2022 Änderungen der Musterbauordnung (MBO) beschlossen, welche nun zwingend im selben Wortlaut als Mindeststandard in den Landesbauordnungen zeitnah umzusetzen sein sollen.
Forderungen der Bundesingenieurkammer und der Bundesarchitektenkammer bzw. der Länderingenieurkammern und der Länderarchitektenkammern:
Begründung
I. Die von der Bauministerkonferenz beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung im Bereich der Bauvorlageberechtigung für Personen aus dem europäischen Ausland (§§ 65a Abs. 2 und 3, 65b – d MBO) dienen der Umsetzung der BARL und sind damit geeignet, das Vertragsverletzungsverfahren zu beenden.
II. Die in § 65 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 MBO vorgesehenen Änderungen sind dagegen vollumfänglich abzulehnen, da diese nicht Inhalte der BARL oder sonstigen europäischen Rechts betreffen und deshalb nicht Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens waren und völlig unverhältnismäßig sind. Von der Umsetzung in Landesrecht ist daher abzusehen.
1.
Für Bauingenieure mit inländischem
Hochschulabschluss erfordert die Bauvorlageberechtigung derzeit
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sowie eine mindestens zweijährige (in
einigen Ländern auch dreijährige) praktische Berufserfahrung nach der Erlangung
des Hochschulabschlusses als Voraussetzung.
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die jeweils zuständige Bau- bzw. Ingenieurkammer,
welche die bauvorlageberechtigte Person in eine Liste einträgt, aus der sich in
der Mehrzahl der Bundesländer zudem eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Bau-
bzw. Ingenieurkammer ergibt. Mit der gesetzlichen Kammermitgliedschaft sind die
geltenden Berufspflichten (Zuverlässigkeit des Berufsausübenden, eine
Berufshaftpflichtversicherung sowie regelmäßige Fort- und Weiterbildungen etc.)
untrennbar verbunden. Es findet also eine permanente Qualitätssicherung statt,
die im Fall der Nichterfüllung zu einer Sanktionierung bis hin zu einer Löschung
aus der Liste der
Bauvorlageberechtigten führen kann.
Die Mitgliedschaft gewährleistet daher die Einhaltung von Mindeststandards, den Schutz
öffentlicher Sicherheit und Ordnung sowie hoher Rechtsgüter (Leben und Gesundheit),
den Investitionsschutz und stellt eine wesentliche Verbesserung des
Verbraucherschutzes dar. Die vorgesehene (bloße) Eintragung in ein Verzeichnis
gem. § 65 Abs. 4 MBO würde hingegen entsprechend dem Wortlaut keine
konstitutive Wirkung entfalten und wäre darüber hinaus in keiner Form
reguliert, also mit keinerlei Pflichten und Sanktionsmöglichkeiten verbunden,
so dass kein dort Eingetragener selbst im Falle gravierender Verstöße gegen
seine Aufgabe als Bauvorlageberechtigter eine Löschung befürchten müsste.
Mit der Umsetzung der neu gefassten Regelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 MBO würde Inländern die Bauvorlageberechtigung für Wohngebäude bis Gebäudeklasse 3 sowie für eingeschossige Gewerbe-, land- und forstwirtschaftlich genutzte Bauten bis zur Sonderbaugrenze ermöglicht. Diese Bauvorlageberechtigung geht sogar ganz erheblich - mit einschneidenden Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - über das hinaus, was in den Ländern, in denen eine beschränkte Bauvorlageberechtigung schon existiert, bisher geregelt ist. Einzige Voraussetzung hierfür wäre künftig nur noch ein Studienabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen. Die Verpflichtung des Nachweises einer vorhergehenden praktischen Tätigkeit wäre ebenso nicht mehr vorgesehen, wie die gesetzliche Mitgliedschaft in der entsprechenden Bau- bzw. Ingenieurkammer des Landes.
In der Folge unterläge ein solcher Bauvorlageberechtigter künftig nicht mehr der Überwachung der zuständigen Bau- oder Ingenieurkammer des Landes, obwohl er berechtigt wäre, zum Beispiel
zu erstellen und diese einzureichen. Mit dieser künftig vorgesehenen Befugniserweiterung ginge demnach ein erheblicher Verantwortungszuwachs im Hinblick auf die Übernahme der Gewähr für Leib und Leben von Menschen und erheblichen Sachwerten einher. Ob ein solcher Bauvorlageberechtigter eine Haftpflichtversicherung hätte, wäre fraglich, da anders als bei gesetzlichen Kammermitgliedern keine Verpflichtung mehr zum Abschluss einer solchen Versicherung bestünde. Darüber hinaus gäbe es auch keine Pflicht zur Fort- undWeiterbildung. Entsprechend könnte künftig ein Studienabsolvent am ersten Tag seiner Berufstätigkeit Bauvorlagen für die genannten Bauwerke erstellen und einreichen.
2. Für Bauvorlageberechtigte mit ausländischem Hochschulabschluss besteht im § 65 MBO (neu) kein Regelungsbedarf, da diese abschließend von den §§ 65a ff. MBO erfasst sind. Insofern ist die Aufnahme von Berufsangehörigen mit auswärtigen Hochschulabschlüssen im § 65 Abs. 3 Nr. 1 MBO (neu) redundant und überflüssig.
Sollten sich die Gesetzgeber der Länder trotz der genannten Risiken und trotz der erheblichen Bedenken dennoch zur Umsetzung der von der ARGEBAU beschlossenen §§ 65 ff. MBO (neu) entscheiden, so ist entweder auch bei der beschränkten Bauvorlageberechtigung zumindest für Inländer aus den genannten Gründen eine gesetzliche Mitgliedschaft in der jeweiligen Bau- bzw. Ingenieurkammer und die auch nach der BARL zulässige Erfordernis einer einjährigen praktischen Tätigkeit vorzusehen. Letzteres ist selbst nach der BARL für ausländische Abschlussinhaber zulässig. Im Sinne der in diesem Segment zwingend erforderlichen Qualitätssicherung ist in keiner Weise nachzuvollziehen, warum der Beschluss der Bauministerkonferenz zumindest dies nicht vorsieht.
Für den Fall der Einführung einer beschränkten Bauvorlageberechtigung im Sinne des § 65 Abs. 3 MBO muss in jedem Fall deren Umfang auf Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 beschränkt werden. Die in der MBO vorgenommene Neuregelung stellt eine völlig unnötige, in keiner Weise begründbare erhebliche Gefährdung der durch die Bauordnungen geschützten öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Die Eigenverantwortung von Bauherren erfordert auch die Gewährleistung von Qualitätsstandards der am Bau Beteiligten, auf welche sich Bauherren – und auch die Gesellschaft - verlassen können müssen. Stattdessen wird mit der vorgesehen Regelung entgegen jeder bauordnungsrechtlichen Verantwortung einem Personenkreis ein erheblicher Verantwortungsbereich ohne Bindung an Berufspflichten oder verbraucherschützende Sicherungsinstrumente überlassen!
Berlin, 10. März 2023
1 Aus Gründen der besseren
Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher
Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
2 Sofern es sich nicht formal
um Sonderbauten handelt.
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