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Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Januar 2022, zum 7. Juni 2023 in Kraft getreten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. Mai 2023

07.06.2023 - München

Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Januar 2022, zum 7. Juni 2023 in Kraft getreten

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit Schreiben vom 12. Mai 2023 die Anwendung der „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe Januar 2022“ bekannt gegeben. Die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Die Bekanntmachung ist am 7. Juni 2023 in Kraft getreten.

Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:

Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Januar 2022

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. Mai 2023, Az. 48-4342.15-2-4-2

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion

nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband


1. Allgemeines

1.1
1Die „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)“ sind Teil der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) herausgegebenen „Regelwerke für den Brücken- und Ingenieurbau der Bundesfernstraßen“ und werden regelmäßig von der zuständigen Arbeitsgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) überarbeitet und fortgeschrieben. 2Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 07/2021 vom 3. März 2021 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2020, bekannt gegeben.

1.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2020, wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 9. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 561) eingeführt.

1.3
Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen Arbeitsgruppe der BASt überarbeitet und fortgeschrieben.

2. Anwendung

2.1
1Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, einschließlich Inhaltsverzeichnis, Hinweisen zu den RiZ-ING und Änderungshinweisen wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem ARS Nr. 14/2022 vom 1. Juni 2022 (Az. StB 24/7192.70/28-3654854) bekannt gegeben. 2In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 07/2021 aufgehoben. 3Die Hinweise zu den RiZ-ING, Stand Dezember 2020, wurden ebenfalls aufgehoben und durch die Ausgabe Januar 2022 ersetzt.

2.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.

3. Änderungen

Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden:

  • Dicht 3/Blatt 1 und 2, Dicht 4, Dicht 7, Dicht 9, Dicht 10, Dicht 20, Dicht 21, Dicht 22, Dicht 23, Dicht 24, Dicht 25
  • Elt 2/Blatt 2
  • Gel 3, Gel 4, Gel 5, Gel 6, Gel 7, Gel 9, Gel 10, Gel 11, Gel 12, Gel 13, Gel 14, Gel 15, Gel 16, Gel 19/Blatt 1 und 2
  • Kap 1/Blatt 1 und 3, Kap 2/Blatt 1 und 3, Kap 3/Blatt 1 und 3, Kap 4, Kap 6, Kap 7, Kap 8
  • Lag 6, Lag 9, Lag 10, Lag 11
  • LS 1/Blatt 4, LS 4, LS 11, LS 12, LS 13, LS 14, LS 15/Blatt 1, 2 und 3, LS 16, LS 17, LS 18, LS 19, LS 20, LS 22, LS 23, LS 24
  • Mess 2
  • T Not 1, T Tür 1/Blatt 1
  • Übe 1
  • VZB 2, VZB 4, VZB 5, VZB 10/Blatt 1, 2, 3 und 4, VZB 11/Blatt 1 und 2, VZB 12, VZB 13/Blatt 1, 2 und 3, VZB 14/Blatt 1 und 2, VZB 20
  • Was 1, Was 4/Blatt 1 und 2, Was 5/Blatt 1, Was 6/Blatt 1 und 2, Was 8/Blatt 1 und 2, Was 13, Was 15, Was 20
  • Zug 1/Blatt 1 und 2, Zug 6, Zug 7/Blatt 1 und 2

4. Hinweise

4.1
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils der dem Bauvertrag zugrundeliegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

4.2
1Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, zum Beispiel wegen baulichen oder topografischen Bedingungen, angewendet werden soll. 2Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- beziehungsweise Widerlagerhöhen ab 2,50 m.

4.3
1Bei den Geländern mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ-ING Gel 6 wurde in Anpassung an die ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 9, Tabelle 6.9.1 der lichte Abstand zwischen Fußholm und Gesims auf 50 – 120 mm vergrößert. 2Aus gestalterischen Gründen und sofern das Geländer zugleich als Schneeauffanggitter dient, wird empfohlen, den Abstand vertraglich auf 50 mm zu begrenzen.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 7. Juni 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 6. Juni 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 9. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 561) außer Kraft.

6. Bezugsmöglichkeit

6.1
Das ARS Nr. 14/2022 ist im Verkehrsblatt, Heft 14, vom 30. Juli 2022 veröffentlicht.

6.2
1Das ARS Nr. 14/2022 und die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, sind im Internet bereitgestellt. 2Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.

6.3
Die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, können einschließlich Inhaltsverzeichnis, Hinweisen zu den RiZ-ING und Änderungshinweisen von der Homepage der BASt kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.bast.de > Publikationen > Regelwerke > Brücken- und Ingenieurbau > Entwurf – RiZ-ING.

Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor


Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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