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Stellungnahmen von BIngK und BayIka-Bau zum Gesetzesvorschlag zur kommunalen Wärmeplanung

Kommunale Wärmeplanung benötigt unabhängige Fachkompetenz

15.06.2023 - Berlin / München

Stellungnahmen von BIngK und BayIka-Bau zum Gesetzesvorschlag zur kommunalen Wärmeplanung

Die Bundesingenieurkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau begrüßen den Gesetzesvorschlag zur kommunalen Wärmeplanung, da hiermit die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die nationalen Beschlüsse zum Klimaschutz nun auch auf kommunaler Ebene realisieren zu können. Beide Kammern haben in ihren Stellungnahmen jedoch auch einige Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge geäußert.

Anhand der kommunalen Wärmeplanung (kWP) müssen die Kommunen in den nächsten Jahren eine städteplanerische Aufgabe umsetzen, die aus vielen Gründen eine große Herausforderung darstellt. Ziel einer kWP ist es, für Gemeinden eine ökologische, ökonomische, sozial verträgliche und versorgungssichere Wärmelösung anzustreben. Die kommunale Wärmeplanung hat langfristige Auswirkungen. So definiert sie die notwendigen Maßnahmen bzw. Umsetzungsoptionen der Gemeinden. Mit Abschluss der kWP, weisen die Gemeinden dann entsprechende Gebiete aus, die künftig vorzugsweise mit einem Wärmenetz oder mit einem Gasnetz (grünes Gas und Wasserstoff) oder mit Einzelversorgungslösungen zu versorgen sind.

Die Bundesingenieurkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau begrüßen den Gesetzesvorschlag, da hiermit die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die nationalen Beschlüsse zum Klimaschutz auf kommunaler Ebene nun realisieren zu können. Positiv ist zudem, dass unterschiedliche Gesetze mit gleichem Anwendungsbereich aufeinander abgestimmt werden sollen. Eine enge Verzahnung des Wärmeplanungsgesetzes und des nun ins parlamentarische Verfahren eingebrachten Entwurfes des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist notwendig.

Da es sich bei der Wärmeplanung um eine technisch geprägte Aufgabe handelt, die entsprechendes Fachwissen und Erfahrung voraussetzt, empfiehlt es sich Ingenieurinnen und Ingenieure hinzuzuziehen. Generell sollte im Sinne des Verbraucherschutzes darauf geachtet werden, dass bei beratenden Aufgaben die Beauftragten frei von eigenen Produktions-, Handels- und Lieferinteressen sind, sie ihre Empfehlungen also nur mit Blick auf die beste technische Lösung aussprechen und frei von eigenen wirtschaftlichen Interessen bei der Realisierung sind. Dies gewährleisten Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure, da ihre gesetzliche Berufsaufgabe entsprechend definiert ist. In der Stellungnahme der BIngK wird empfohlen, den Gesetzestext entsprechend zu ergänzen.

Quellen: Bundesingenieurkammer, Bayerische Ingenieurekammer-Bau, Foto: GeoJangoMaps / Unsplash

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