Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

 
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Mitreden. Mitgestalten.
Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

16
17
18

GEG-Entwurf: Stellungnahme der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Stellungnahme vom 22. Juni 2023 zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

22.06.2023 - München

GEG-Entwurf: Stellungnahme der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Grundsätzlich begrüßt die Bayerische Ingenieurekammer-Bau in ihrer Stellungnahme die geplante Novellierung des GEG mit dem Ziel einer Wärmeversorgung von Gebäuden mit erneuerbaren Energien. Die Kammer weist jedoch auch auf zahlreiche Kritikpunkte hin und fordert Verbesserungen im GEG 2023 bei den geplanten Regelungen für Neubauten sowie Bestandsanlagen und Bestandsgebäuden und den Förderprogrammen.

Hier haben wir Ihnen die Stellungnahme im Wortlaut und zum Download bereitgestellt:

Stellungnahme der BayIka-Bau vom 22.06.2023 zum GEG-Entwurf

Stellungnahme
der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zum
Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Die geplante Novellierung des GEG mit dem Ziel einer Wärmeversorgung von Gebäuden mit erneuerbaren Energien ist zu begrüßen.

Gebäudeheizungen mit regenerativer Energie zu betreiben, Neubauten mit hohem Wärmeschutz auszustatten und Bestandsgebäude energetisch zu sanieren, um den Wärmeverlust zu minimieren, sind zwingend notwendige Maßnahmen, um die CO2-Emissionen im Gebäudebereich zu reduzieren, den klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen und die Importabhängigkeit auf dem Energiesektor abzubauen.

In Anbetracht der Dringlichkeit von Maßnahmen für Klimaschutz und den langen Sanierungszyklen im Gebäudebereich ist es erforderlich, die Umstellung zu einer CO2-neutralen Energieversorgung so schnell wie möglich einzuleiten.

Da allein mit wirtschaftlichen Anreizen die Wärmewende nicht erfolgreich sein wird, müssen auch ordnungsrechtliche Regelungen greifen.

Für Neubauten ist die technische Umsetzbarkeit des Einbaus von Heizungsanlagen mit Nutzung regenerativer Energien sofort möglich. Für Bestandsgebäude müssen weitere technische und wirtschaftliche Lösungen entwickelt und die Fristen mit den Zeitplänen für die kommunalen Wärmeplanungen koordiniert werden. Dennoch sollten die Regelungen für den Bestand ebenfalls im GEG 2023 verankert werden.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau fordert zu der Novelle 2023 und zu der avisierten Überarbeitung des GEG 2025:

Das GEG 2023 soll Regelungen beinhalten zum:

  • Einbau von Heizungen in Neubauten ab 1. Januar 2024
  • Austausch von Heizungen im Bestand
  • Zeitplan für die Anwendung des GEG für Heizungsanlagen im Bestand

Forderungen zum GEG 2023 im Einzelnen:

· Neubauten

  • Einbau von Heizungen, die mit mindestens 65% erneuerbare Energien betrieben werden.
  • Technologieoffenheit bei Gewährleistung der Nichtüberschreitung von festzulegenden CO2-Äquivalenten.
  • Anpassung der Forderung an den Wärmeschutz der Gebäudehülle mit einer etwa 25%igen Verbesserung.
  • Forderung der Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2 für alle Gebäude (keine Differenzierung zwischen nicht gekühlten und gekühlten Gebäuden).
  • Vereinfachung der Berechnungsverfahren für Wohngebäude.
  • Konsolidierung der gesetzlichen Regelungen für Wärmenetze (Fernwärme und Nahwärme), Stromnetzausbau, Energieversorgung in Quartieren und der GEG-Novelle.
  • Betriebsprüfungen, Überwachungen und Betriebsoptimierungen für alle Heizungsanlagen im Sinne der Technologieoffenheit ohne Priorisierung von Wärmepumpen:
  • Betriebsüberwachungen und Betriebsoptimierungen sind für den sparsamen Gebäudebetrieb notwendig, können aber mit den zur Verfügung stehenden qualifizierten Akteuren noch nicht geleistet werden, insofern sollte zunächst eine Qualifizierungsoffensive gestartet und erst bei Nachweis, dass genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen, die Maßnahmen zur Betriebsoptimierung gefordert werden.
  • Zu den Fachkräften für Betriebsprüfungen, Überwachungen und Betriebsoptimierungen gehören zwingend Ingenieurinnen und Ingenieure mit Tätigkeits- oder Ausbildungs- bzw. Fortbildungsschwerpunkt in der Planung und Überwachung energieeffizienter Gebäude und Technischer Ausrüstung.
  • Kontrollen und Anpassungen von Anlagen der Gebäudeausrüstung mit Fokus auf die die wirkungsvollen und sofort umsetzbaren Maßnahmen wie z.B. Regelungseinstellungen, hydraulische Abgleiche und andere geringinvestive Maßnahmen.
  • Festlegung einer Pflicht zur Installation von PV-Anlagen.
  • Erweiterung der Bilanzierungsgrenzen, so dass sowohl Quartierlösungen als auch Gebäudelösungen möglich sind.

· Bestandsanlagen / Bestandsgebäude

  • Zeitplan für die Anwendung des GEG für Bestandsanlagen/Bestandsgebäude ab 1. Januar 2025 mit einer 10-jährigen Übergangsfrist nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung.
  • Austauschpflicht von Heizungen, die älter sind als 30 Jahre durch Heizungen, die mit 65% regenerativer Energie betrieben werden.
  • Mit einer Übergangsfrist von bis zu 10 Jahren (Übergangsfrist gekoppelt an ein verpflichtendes Beratungsgespräch (Sanierungsfahrplan, in dem die technisch machbare, sowie die personelle und wirtschaftliche Kapazitätsplanung zu berücksichtigen ist) und nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung).
  • Bei Heizungshavarien Zulässigkeit der Reparatur und Weiterbetrieb über 10 Jahre, aber maximal bis 1. Januar 2035.
  • Verbot von Heizungen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden ab 1. Januar 2045.
  • Übergangsfrist bei selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern: Verpflichtung zum Heizungsaustausch innerhalb eines Jahres nach Eigentums- oder Besitzübergangs.
  • Betriebsprüfungen, Überwachungen und Betriebsoptimierungen für alle Heizungsanlagen.
  • Anpassung der Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle: Verbesserung des Wärmeschutzes bei Sanierung und Austausch um mind. 25%
  • Verpflichtende Anwendung der Maßnahmen für sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2.

· Weitere Forderungen zum GEG 2023

  • Die soziale Verträglichkeit ist sicherzustellen.
  • Verbesserung der Qualitätssicherung durch Einführung eines Prüfsachverständigen nach GEG ist in allen Bundesländern.
  • Die Förderprogramme müssen transparent gestaltet und langfristig angelegt werden, so dass Verbraucher, Planer sowie Ausführende Planungs- und wirtschaftliche Sicherheit haben. Umfangreiche Fördermaßnahmen sind für die Zieleerreichung notwendig. Die aktuellen BEG-Programme reichen dafür nicht aus. Insgesamt ist sind die Ziele sehr anspruchsvoll und nur mit einem großen Kraftakt möglich mit Blick auf Finanzen, Kapazitäten und der Erkenntnis der Notwendigkeit in breiten Teilen der Bevölkerung, von Verantwortlichen in Unternehmen und von der öffentlichen Hand, welche große Anstrengungen verantworten muss und zudem im Fokus der Öffentlichkeit steht.
  • Die Stromnetzplanung muss ergänzt werden, so dass mit der Kombination aus kommunaler Wärmeplanung und Stromnetzplanung Energieversorger umsetzbare Konzepte für Energieträgerumstellungen entwickeln, die Finanzierung gesichert werden kann sowie die Verbraucher Sicherheit über die nutzbaren Infrastrukturen haben.

Forderungen zur Vorbereitung des GEG 2025

Unverzüglich nach Einführung des GEG 2023 ist das GEG 2025 vorzubereiten, wobei der Fokus auf folgende Punkte zu richten ist:

  • Mit der GEG-Novelle 2025 ist ein gesamtheitlicher Wechsel erforderlich. Dies betrifft sowohl den Inhalt als auch die Struktur. Die Struktur des GEG muss überarbeitet werden, so dass das Gesetz leicht lesbar wird, die Anforderungen klar und überschaubar dargestellt werden und die Handhabbarkeit einfach wird.
    Eine Neufassung, statt immer wieder nur aufgesetzte Novellen, sollte dazu führen, dass die Anforderungen klarer und überschaubarer sowie die Handhabung einfacher und nachvollziehbarer gemacht werden.
  • Das GEG sollte die Rahmenbedingungen setzen sowie einen klaren, aber dennoch einfach verständlichen Anforderungskorridor schaffen, in dem Planer und Bauherren projektbezogen die bestmögliche Umsetzungslösung für sich finden können. Zielwerte sollten für die (schrittweise sinkenden) CO2-Emissionen und den Endenergiebedarf festgelegt werden. Die Vorgaben von zu vielen Details, die zu Unübersichtlichkeit und Kleinteiligkeit im gegenwärtigen Entwurf geführt haben, wird als nicht zielführend und hilfreich betrachtet.
  • Die Anforderungsgrößen müssen umgestellt werden auf:
    - ein CO2-Äquivalent als Kenngröße für Umwelt- und Klimaschutz.
    - die Endenergie als Kenngröße, die für Verbraucher relevant ist.
  • Der Endenergiebedarf ist als zweite Anforderungsgröße festzulegen, so dass ein sparsamer Umgang mit Energie - auch erneuerbarer Energie - bewirkt wird. Die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle müssen daher verschärft werden.
  • · Neubauten müssen perspektivisch das Niveau von Plus-Energie-Häusern erreichen.
  • · Für Wohngebäude könnte das Referenzgebäudeverfahren verlassen werden und einfachere Nachweisverfahren eingeführt werden.
  • Für Nichtwohngebäude erscheint die Kopplung der Anforderungsgröße an Referenzausführungen sinnvoll. Ebenso sind die Referenzausführungen für Planungen hilfreich. Die Referenzausführungen sind anzupassen, sodass das Referenzgebäude die Anforderungen erfüllt. In dem Referenzgebäudeverfahren ist die besondere Kompaktheit (A/V Verhältnis) zu berücksichtigen.
  • Bei der Neubau- und Bestandsbetrachtung sollte die gebundene oder neu einzusetzende graue Energie in die energetische Gebäudeplanung mit einfließen.
  • Ökobilanzierungen und Lebenszykluskostenbetrachtungen sollten verpflichtend sein.
  • Ein geeignetes Monitoringsystem mit Evaluierung der tatsächlichen Verbrauchswerte könnte Basis einer neutralen Qualitätsüberwachung sein. Insbesondere zeigen die anlagentechnischen Einrichtungen oft keine energieeffiziente Betriebsweise/Einstellungen.
  • Die Nachrüstverpflichtungen müssen erweitert und angepasst werden, insbesondere der Auslösetatbestand so verändert werden, dass energetische Sanierungen forciert werden. Die Anforderungen bei Austausch und Sanierung sind um mindestens 25% zu verschärfen.
  • Die verschiedensten Länderregelungen sollten auf eine bundeseinheitliche Regelung umgestellt werden. Der Nachweis nach GEG sollte verpflichtender Bestandteil der Bauvorlagen sein.
  • Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen sollten standardisiert erfolgen und evaluiert werden
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren sollten auf die qualitätsgerechte Umsetzung des GEG zugeschnitten werden.

____________________________
Juni 2023
Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Stellungnahme der BayIka-Bau vom 22.06.2023 zum GEG-Entwurf

Quelle ud Grafik: Bayerische Ingenieurekammer-Bau


Auch interessant

Hier finden Sie einen Überblick über unsere Fortbildungen im Themenfeld "Energie, Technische Ausrüstrung, Bauphysik und Brandschutz":

Beitrag weiterempfehlen

Die Social Media Buttons oben sind datenschutzkonform und übermitteln beim Aufruf der Seite noch keine Daten an den jeweiligen Plattform-Betreiber. Dies geschieht erst beim Klick auf einen Social Media Button (Datenschutz).

5 gute Gründe für die Mitgliedschaft

Die Kammer auf Social Media

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei LinkedIn: #bayika-bau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau auf Instagram #bayikabau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei Facebook @BayIkaBau   #BayIkaBau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei XING #bayerischeingenieurekammer-bau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei YouTube
 

Jetzt Newsletter abonnieren!

Newsletter abonnieren und immer auf dem Laufenden bleiben - Grafik: Web Buttons Inc /  Fotolia

Frage des Monats

Welche BIM-Anwendungsfälle in der Praxis sind für Sie besonders interessant (Mehrfachnennungen möglich)?
Ableitung von Bewehrungsplänen im Hochbau, HOAI 5
Bemessung und Nachweisführung im Hochbau, HOAI 3, 4
Qualitäts- und Fortschrittskontrolle der Planung (Kollisionsprüfung der Fachmodelle), HOAI 5
Koordination der Fachgewerke und Kollaboration, HOAI 2, 3, 5
Visualisierung, HOAI 3, 4, 5
Bestandserfassung und -Modellierung, HOAI 1, 2

Frühere Ergebnisse

Sustainable Bavaria

Sustainable Bavaria

Nachhaltig Planen und Bauen

Klimaschutz - Nachhaltig Planen und Bauen

Digitaltouren - Digitalforen

Digitaltouren - Digitalforen - Jetzt kostenfei ansehen

Netzwerk junge Ingenieure

Netzwerk junge Ingenieure

Werde Ingenieur/in!

www.zukunft-ingenieur.de

www.zukunft-ingenieur.de

Veranstaltungstipps

Veranstaltungstipps

Beratung und Service

Beratung und Serviceleistungen - Foto: © denisismagilov / fotolia.com

Planer- und Ingenieursuche

Planer- und Ingenieursuche - Die Experten-Datenbank im bayerischen Bauwesen

Für Schüler und Studierende

Infos für Schüler und Studierende - © Foto: Drubig Photo / Fotolia.com

Einheitlicher Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Berufsanerkennung
Professional recognition

Berufsanerkennung

BayIKA-Portal / Mitgliederbereich

Anschrift

Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München