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HOAI: Evaluierung der Planungsbereiche - Endbericht veröffentlicht

Ergebnisse der Evaluation im Kurzüberblick

17.01.2024 - Berlin

HOAI: Evaluierung der Planungsbereiche - Endbericht veröffentlicht

Die Anforderungen an das Planen und Bauen haben sich seit der letzten HOAI-Reform weiterentwickelt. Nachhaltigkeit und Klimaschutz, die Berücksichtigung des Bestands und der Einsatz digitaler Methoden bestimmen das Planen und Bauen noch deutlicher. Auch auf Druck der Planerorganisationen wurden nun die Leistungsbilder überarbeitet und modernisiert. Der im Auftrag des Bundesbauministeriums erstellte Endbericht fasst die Ergebnisse von 70 Sitzungen mit insgesamt gut 100 Vertreterinnen und Vertreter der Auftraggebenden und Planenden zu den einzelnen Aufgabenstellungen zusammen.

Die Anforderungen an das Planen und Bauen haben sich seit der letzten HOAI-Reform weiterentwickelt. Nachhaltigkeit und Klimaschutz, die Berücksichtigung des Bestands und der Einsatz digitaler Methoden bestimmen das Planen und Bauen noch deutlicher. Auch auf Druck der Planerorganisationen wurden nun die Leistungsbilder überarbeitet und modernisiert. Der im Auftrag des Bundesbauministeriums erstellte Endbericht fasst die Diskussionen und Ergebnisse von 70 Sitzungen mit insgesamt gut 100 Vertreterinnen und Vertreter der Auftraggebenden und Planenden zu den einzelnen Aufgabenstellungen zusammen.

Das Gutachterteam hat dabei die Ergebnisse in einer Synopse den geltenden Regelungen der HOAI gegenübergestellt und mit den wesentlichen Änderungsüberlegungen kommentiert. Mit diesem Ergebnisbericht liegt nun eine Grundlage für das anschließende Honorargutachten und das weitere Verordnungsverfahren in Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums vor. Mit dem Abschluss des gesamten Verfahrens ist noch in dieser Legislaturperiode zu rechnen.

Endbericht:

Endbericht: Evaluierung der Planungsbereiche der HOAI

Weitere Informationen

https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/zb/Auftragsforschung/jahr/2022/evaluierung-hoai/01_start.html?pos=2

Kurzüberblick

  • BIM-Regelprozess und Digitalisierung
    BIM bzw. das digitale Planen werden sukzessive relevanter. Gleichzeitig soll die HOAI methodenneutral bleiben. Bereits vorhandene Besondere Leistungen, die sich auf die Digitalisierung oder BIM bezogen, wurden in den jeweiligen Leistungsbildern entfernt. Anstelle dessen wurde ein Regelprozess BIM entworfen, der Grund- und Besondere Leistungen umfasst. Die Grundleistungen dieses Regelprozesses sollen die Grundleistungen verschiedener Leistungsbilder ergänzen, das heißt eine alleinige Beauftragung des Regelprozesses ist nicht möglich. Zudem wurde BIM in § 2 HOAI definiert.

  • Bauen im Bestand
    Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen wurden als „Objekte im Bestand“ zusammengefasst. Entsprechende Abgrenzungen können damit entfallen.

  • Nachhaltigkeit
    Im Sinne der Nachhaltigkeit wurden bei der Evaluierung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt. Unter anderem wurden die Leistungen dahingehend überarbeitet. Zudem wurde eine Definition für Nachhaltigkeit in § 2 HOAI aufgenommen.

  • Klimaschutz
    Analog zur Nachhaltigkeit wurden im Rahmen ökologischer Aspekte insbesondere der Klimaschutz sowie die Ressourcenschonung beachtet.

  • Leistungsänderung (§ 10 HOAI 2021)
    Die Berechnung des Honorars bei Änderungen des Leistungsumfangs, die aktuell in § 10 HOAI 2021 geregelt ist, wurde überarbeitet. Hierbei erfolgte insbesondere eine Anpassung an die Regelungen des BGB, eine Präzisierung sowie eine Aktualisierung.

  • Zielfindungsphase gemäß § 650p BGB
    Konkretisierungen zu den Regelungen in § 650p BGB zur Erstellung einer Planungsgrundlage wurden einheitlich in die Grundleistungen der Leistungsbilder aufgenommen.

  • Ausrichtung der Vorplanung auf konzeptionelle Leistungen
    Bei allen Leistungsbildern wurde bei der Überarbeitung der zweiten Leistungsphase die konzeptionelle Ausrichtung betont und in die Formulierung der Grundleistungen aufgenommen.

  • Bauverfahren
    „Überlegungen zu Bauverfahren“ wurden als Grundleistung in der zweiten Leistungsphase des Leistungsbilds „Gebäude und Innenräume“ aufgenommen.

  • Besondere Leistungen
    Die Abgrenzung zwischen Grund- und Besonderen Leistungen wurde präzisiert. Zudem wurde im Allgemeinen Teil eine klarstellende Regelung aufgenommen, dass die Grundleistungen abschließend sind.

  • Kostenermittlung gemäß DIN 276
    Bisherige Verweise auf die DIN 276-1: 2008-12 wurden aktualisiert auf die aktuelle Fassung DIN 276: 2018-12. Zudem wurden Begrifflichkeiten, zum Beispiel bei der Technischen Ausrüstung und der Begriff „Baukonstruktionen“ in verschiedenen Leistungsbildern, an die aktuelle Fassung der DIN 276 angepasst.

  • Örtliche Bauüberwachung
    Die örtliche Bauüberwachung für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke war bisher eine Besondere Leistung neben der Bauoberleitung. Um diese Leistung deutlicher zur Bauoberleitung abzugrenzen, wurde sie in einem separaten Abschnitt 5 erfasst. Der Leistungsumfang wurde dabei nicht geändert.
    Die Leistungsphase 8 Objektüberwachung wird Grundleistung in dem Leistungsbild Tragwerksplanung.

  • § 21, 23 HOAI 1996
    Die § 21 HOAI 1996 „Zeitliche Trennung der Ausführung“ und § 23 HOAI 1996 „Verschiedene Leistungen an einem Gebäude“ wurden in einer überarbeiteten Form als § 11 HOAI „Planungs- und Bauabschnitte innerhalb eines Objekts“ und § 12 HOAI „Objekte im Bestand mit Erweiterungsbauten“ wieder aufgenommen.

  • § 5 Prüfkaskade
    In § 5 Absatz 2 HOAI wurde die Prüfkaskade bei der Einordnung von Honorarzonen deutlicher gemacht. Die Objektlisten dienen nur für eine erste orientierende Einordnung. Sie haben eine nachrangige Bedeutung. Primär ist eine Einordnung nach Bewertungsmerkmalen und nur im Zweifel eine Punktebewertung durchzuführen.

  • Leistungsbild Städtebaulicher Entwurf
    Bisher ist der städtebauliche Entwurf lediglich als Besondere Leistung der Flächenplanung in Anlage 9 Nummer 2 HOAI 2021 erfasst. Der Städtebauliche Entwurf stellt eine eigenständige Planung dar. Unter anderem wird er als Grundlage bzw. Begründung für die weitere Bauleitplanung gemäß BauGB verwendet. Zukünftig werden die Leistungen aufgrund des Klimaanpassungsgesetzes noch notwendiger. Gemäß § 3 HOAI 2021 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächenplanungen auszuführen sind, Grundleistungen. Um die Grundlage für regelmäßig benötigte Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung zu schaffen, wurde der Städtebauliche Entwurf nun als zusätzliches Leistungsbild vorgesehen.

  • Preisgleitklausel
    Die Berücksichtigung von Preisgleitklauseln in Bauverträgen wurde als Besondere Leistung aufgenommen.

Quellen: Bundesingenieurkammer, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)


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