14.02.2024 - München
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat die neuen RAB-ING und die „Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2023/01)“ bekanntgegeben. Die RAB-ING sind bei allen Bauwerksentwürfen für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden. Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RAB-ING auch für ihre eigenen Bauwerksentwürfe anzuwenden. Die Bekanntmachung ist am 14.02.2024 in Kraft getreten.
Lesen Sie hier die Bekanntmachung im Wortlaut:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 14. Januar 2024, Az. 48-4342.12-3-2-10
Regierungen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Anlage:
Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2023/01)
1. Allgemeines
1.1
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS)
Nr. 14/2016 vom 13. Juni 2016, veröffentlicht im Verkehrsblatt
Nr. 13 vom 15. Juli 2016, die „Richtlinien für das Aufstellen
von Bauwerksentwürfen“ (RAB-ING) bekanntgegeben und zuletzt mit dem ARS
Nr. 07/2022 vom 15. März 2022 fortgeschrieben. 2Die
RAB-ING wurden mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 2016
(AllMBl. S. 2159) in Bayern eingeführt und mit Bekanntmachung vom
16. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 72) zuletzt fortgeschrieben.
1.2
1Inzwischen wurden durch die
Bund/Länder-Arbeitsgruppe RAB-ING der Teil 2 Vorplanung sowie drei weitere
Musterbeispiele erarbeitet und mit ARS Nr. 18/2023 bekanntgegeben:
6-6-2: Irritationsschutzwand mit Beton-Elementen
6-7-1: Verkehrszeichenbrücke mit zwei Stielen
6-7-2: Verkehrszeichenbrücke mit einseitiger Auskragung
2Zudem wurden die bestehenden Richtlinientexte an die neue Gliederung der ZTV-ING und die Fortschreibung der RE-ING angepasst.
2. Anwendung
2.1
1Hiermit werden die neuen RAB-ING und die
„Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2023/01)“ (Anlage) bekanntgegeben. 2Die RAB-ING
sind bei allen Bauwerksentwürfen für Vorhaben an Bundesfernstraßen,
Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet
werden, anzuwenden.
2.2
Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RAB-ING auch für
ihre eigenen Bauwerksentwürfe anzuwenden.
2.3
Hinweise zum Vollzug der RAB-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung
wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 26. Oktober 2016 der
Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und
Verkehr (Az. IID8-4342-001/16) bekanntgegeben.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 14. Februar 2024 in Kraft. 2Mit Ablauf des 13. Februar 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 16. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 72) außer Kraft.
4. Bezugsmöglichkeit
1Die RAB-ING sind als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau/RAB-ING“ veröffentlicht. 2Sie sind nach den „Austauschanweisungen“ zu aktualisieren. 3Das ARS Nr. 18/2023 wurde im Verkehrsblatt Nr. 15 vom 15. August 2023 veröffentlicht.
Dr. Thomas
Gruber
Ministerialdirektor
Anlage
Quelle: Bayerische Staatsregierung
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