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Bayerisches Bauministerium: Beulverhalten älterer Stahl- und Stahlverbund Brücken - Ergänzungsregelungen

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriumn für Wohnen, Bau und Verkehr vom 23. März 2024

23.03.2024 - München

Bayerisches Bauministerium: Beulverhalten älterer Stahl- und Stahlverbund Brücken - Ergänzungsregelungen

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert mit Schreiben vom 23. März 2024 über Ergänzungsregelungen zum Beulverhalten älterer Stahl- und Stahlverbund Brücken (mit Baujahr vor 1980). Darin wird auf das Obmannschreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 05.12.2023 Bezug genommen.

Das Schreiben im Wortlaut

Beulverhalten älterer Stahl- und Stahlverbund Brücken - Ergänzungsregelungen

E-Mail
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

Nachrichtlich:
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Regierungen
Bayerische Ingenieurekammer Bau
VereinigungderPrüfingenieurefürBaustatikin Bayern e.V.

Anlage(n)
1. Obmannschreiben 2023-19 vom 05.12.2023
2. Ministerialschreiben vom 07.04.2022
3. Obmannschreiben2022-02 vom 24.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Länder mit Obmannschreiben 2023-19 vom 05.12.2023 (StB 24/7192.70/10-3850992) über den aktuellen Stand der Überlegungen zum Umgang mit dem Thema „Beulverhalten älterer Stahl- und Stahlverbundbrücken“ in Kenntnis gesetzt (vgl. Anlage 1).

Hinsichtlich unseres Schreibens StMB-48-4363-1-9-4 vom 07.04.2022 (Anlage 2) ergibt sich daraus der nachfolgend beschriebene Ergänzungsbedarf für ältere Stahl- und Stahlverbundbrücken (mit Baujahr vor 1980):

  1. Weist ein Bauwerk überwiegend durch Druckkräfte beanspruchte Bauteile mit kastenförmigen Querschnitten auf (z. B. Bögen von Stabbögen, Pylone älterer Seilbrücken), so ist dies in Abhängigkeit von den bei der regelmäßigen Bauwerksprüfung festgestellten Stahlbauverformungen und der daraus resultierenden Schadensbewertung nach RI-EBW-Prüf in die Kategorie 1, 2 oder 3 einzustufen und entsprechend zu behandeln.

  2. Bestehen bei Beulfeldern eines Bauwerks die Längs- und Quersteifen aus der Materialgüte S235 und die Steg- bzw. Untergurtbleche aus der Materialgüte S355, so ist das Bauwerk in Kategorie 2 einzustufen und entsprechend zu behandeln.

  3. Das Obmannschreiben 2023-19 gibt unter Punkt 2 detaillierte Hinweise zur messtechnischen Erfassung von Verformungen, die bei erforderlichen Vermessungen zu berücksichtigen sind.

  4. Bei Bauwerken der Kategorie 2 sowie bei Bauwerken der Kategorie 3, Fall 3 wird eine Nachrechnung nach der Nachrechnungsrichtlinie erforderlich. Überschreitet der Ausnutzungsgrad des Beulnachweises hierbei den Wert von 1,15 so kann eine Nachweisführung gemäß Ziffer 4, Stufe 1 des Obmannschreibens 2023-19 durchgeführt werden.

  5. Eine Nachweisführung gemäß Ziffer 4, Stufe 2 des Obmannschreibens 2023-19 bedarf der Zustimmung von Referat 48 des StMB.

Besonders möchten wir nochmals auf die Notwendigkeit einer Prüfanweisung für ältere Stahl- und Stahlverbundbrücken für künftige Bauwerksprüfungen hinweisen, wie sie bereits in unserem Schreiben vom 07.04.2022 dargestellt wurde.

Für kommunale Straßenbaulastträger empfiehlt sich eine Kategorisierung gemäß unseres Schreibens vom 07.04.2022 nur, wenn sichergestellt ist, dass die Erfassung von Verformungen im Stahlbau im Zuge der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 erfolgt ist und die Schadenserfassung und Bewertung durchgängig nach RI-EBW-Prüf umgesetzt wurde.
Andernfalls empfiehlt sich die konsequente Anwendung der Obmannschreiben 2022-02 (vgl. Anlage 3) sowie 2023-19 (vgl. Anlage 1).
Eine Meldung kommunaler Bauwerke ist nicht erforderlich.

Soweit Fragen hinsichtlich des Vorgehens auftreten sollten, besteht die Möglichkeit sich per E-Mail an die Zentralstelle für Ingenieurbauwerke und Georisiken an der Landesbaudirektion zu wenden (ZIGlbdbyrnd).

Die Kommunalen Spitzenverbände werden gebeten, Ihre Mitglieder zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Lutz Mandel
Ministerialrat

Download

Schreiben StMB vom 23.03.2024 
Obmannschreiben 2023-19 vom 05.12.2023
Ministerialschreiben vom 07.04.2022
Obmannschreiben2022-02 vom 24.01.2022

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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