25.04.2024 - München
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gibt mit Schreiben vom 25. April 2024 Hinweise zum Vollzug der laufenden Nummern C 3.21, C 4.1 und C4.2 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen zur weiteren Ver- und Anwendbarkeit entsprechender allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer.
Hier haben wir Ihnen das Schreiben vom 25.04.2024 im Wortlaut und zum Download bereitgestellt.
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25.04.2024
E-Mail
Regierungen
Untere Bauaufsichtsbehörden
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e.V.
Verband beratender Ingenieure
Bayerischer Bauindustrieverband
e.V.
Bayerische Industrie- und Handelskammer
Bayerischer Handwerkstag
Landesgewerbeanstalt Bayern
Landesverband Bayern
öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständigen
e.V.
Landesverband Bayerischer Bauinnungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich der Einführung der Holzbaurichtlinie – Fassung 2020-10 – wurden Änderungen an den Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) vorgenommen, die aufgrund mehrerer Nachfragen noch einmal wie folgt erläutert werden:
Die lfd. Nrn. C 3.21, C 4.1 und C 4.2 der BayTB – Ausgaben Juni 2022 sowie November 2023 – sind nicht dahingehend zu verstehen, dass mit Bekanntmachung dieser Ausgaben für bautechnische Nachweise für Bauprodukte und Bauarten all- gemeine bautechnische Prüfzeugnisse nach diesen laufenden Nummern nicht länger herangezogen werden dürfen. Gemäß Fußnote 1 zur lfd. Nr. C 3.21 können bis 30. Juni 2024 in Bayern übergangsweise weiterhin allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach lfd. Nr. C 3.21 der BayTB – Ausgabe April 2021 – ausgestellt werden. Dies impliziert, dass entsprechende Prüfzeugnisse bis zum Ende der jeweiligen Geltungsdauer auch gültige Verwendbarkeitsnachweise hinsichtlich des Feuerwiderstands darstellen.
Gleiches gilt für Bauarten gemäß lfd. Nrn. C 4.1 und C 4.2. Hier sind in den oben genannten Ausgaben der BayTB jeweils Bauarten nach Kapitel A 2, lfd. Nr. A 2.2.1.4 der HolzBauRL 2020-10 ausgenommen, weil solche Bauarten direkt nach der Richtlinie errichtet werden können. Es besteht jedoch neben Bauarten nach HolzBauRL 2020-10 weiterhin zusätzlich ein Bedarf für Bauarten, welche von der Richtlinie abweichen und deren Feuerwiderstand durch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nachgewiesen ist. Für das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Gefahren im Sinne der BayBO erkennbar, wenn für den Nachweis des Feuerwiderstands entsprechender Bauarten bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer entsprechende allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse weiterhin Anwendung finden und für bautechnische Nach- weise herangezogen werden.
Für den Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile dürfen daher bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse herangezogen werden, die bis zum 31.05.2022 (lfd. Nrn. C 4.1 und C 4.2 BayTB) bzw. bis 31.05.2024 (lfd. Nr. C 3.21 BayTB) oder auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer ausgestellt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Kraus-Vonjahr
Ministerialdirigent
Download
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25.04.2024
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