30.07.2024 - Berlin
Das Bundesbauministerium hat am 30. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (Baugesetzbuchnovelle) in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Der Gesetzentwurf der Baugesetzbuchnovelle soll im September 2024 im Bundeskabinett beschlossen werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Bundestag bis Ende 2024 abgeschlossen sein.
Klara Geywitz, die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, sagte: "Das Baugesetzbuch ist eine zentrale rechtliche Grundlage für das Bauen und die Stadtentwicklung in Deutschland. Wer modern, schneller und klimaangepasst bauen will, muss hier ran. Die Novelle ist umfassend angelegt. Planen, Genehmigen und Bauen werden bürokratieärmer. Das spart Zeit und Kosten. Die Novelle ist damit auch ein kleines Konjunkturprogramm für die Baubranche. Wir vereinfachen die Anwendung des Städtebaurechts durch mehr Praxisorientierung. Gemeinden können besser auf lokale und regionale Veränderungen reagieren und bei Bedarf schneller Baurechte schaffen. Denkbar sind z.B. Baurechte für die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien, für die Umnutzung leerstehender Gewerbeimmobilien in den Innenstädten oder zur Vergrößerung von Einzelhandelsstandorten."
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren stark zu beschleunigen. Dadurch können private wie staatliche Investitionen schnell, effizient und zielsicher getätigt werden. Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die zentrale rechtliche Grundlage für die Stadtentwicklung in Deutschland. In dieser Legislaturperiode wurde das Bauplanungsrecht bereits mehrfach angepasst, u. a., um kurzfristig den Ausbau und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu stärken, die Digitalisierung voranzutreiben und Beteiligungsprozesse zu straffen. Jetzt hat das BMWSB den Referentenentwurf für eine Modernisierung des BauGB vorgelegt.
Die umfassende Anpassung des BauGB soll in verschiedenen Bereichen Potenziale freisetzen, entlastend wirken und somit auch den Wirtschaftsstandort Deutschland weiter stärken. Dank der Novelle soll z. B. die Anwendung des Städtebaurechts einfacher und praxisorientierter. Gemeinden können besser auf bestimmte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Veränderungen reagieren und bei Bedarf schneller Baurechte schaffen. Denkbar sind z. B. Baurechte für die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien, für die Umnutzung leerstehender Gewerbeimmobilien in den Innenstädten bis hin zur Vergrößerung von Einzelhandelsbetrieben.
Aufstockungen
Künftig sollen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Erweiterungen von Gebäuden möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch
quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden
müsste (vgl. § 31 Absatz 3 BauGB). Bisher gibt es diese Möglichkeit nur im
Einzelfall, der häufig schwer zu begründen war.
Innenentwicklung
Es soll leichter verdichtet gebaut werden können, d.h. in
zweiter Reihe auf dem Grundstück oder in Höfen. Besitzt also eine Familie einen
großen Garten, der Platz für ein zweites Haus lässt, können die Kinder künftig
schneller und einfacher ein eigenes Haus auf dem Grundstück errichten. Bisher
scheitert das daran, dass eine solche verdichtete Bebauung nicht dem bisherigen
Charakter eines Quartiers entspricht. Das bringt Konflikte mit sich.
Sozialer Flächenbeitrag
Mit Hilfe der sogenannten Baulandumlegung können Gemeinden
Grundstücke entsprechend der Vorgaben eines Bebauungsplans und nach Maßgaben
des BauGB neugestalten oder vorbereiten. Dieses Instrument soll genutzt werden,
um auf mehr Flächen sozialen Wohnungsraum zu schaffen. So soll bei der
Baulandumlegung ein sozialer Flächenbeitrag eingeführt werden (§ 58a BauGB).
Das heißt konkret: Ergibt sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
im Ergebnis einer Baulandumlegung ein Anspruch der Gemeinde gegen die Eigentümer
auf Wertausgleich in Geld, soll sie statt des Geldes eine Fläche verlangen
können. Dann muss sie sich jedoch dazu verpflichten, auf dieser Fläche sozialen
Wohnungsbau zu errichten. Wertmäßig ändert sich für die Eigentümer dadurch
nichts. Eigentümer profitieren weiterhin, denn sie erhalten durch die Umlegung
besser nutzbares Land.
Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte
Die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft soll
einem Kaufvertrag gleichgestellt werden. Dadurch wird das spätere Unterlaufen
kommunaler Vorkaufsrechte durch die Nutzung sogenannte share deals erschwert.
Außerdem sollen die kommunalen Vorkaufsrechte nach BauGB zukünftig auch dann
ausgeübt werden können, wenn ein in Eigentumswohnungen geteiltes Gebäude als
Ganzes veräußert wird.
Musikclubs
Mit der großen Novelle des Städtebaurechts soll eine
eigenständige, neue Nutzungskategorie der "Musikclubs" in die
Baunutzungsverordnung eingeführt werden. Zur weiteren städtebaulichen
Hervorhebung der Musikclubs wird zudem vorgeschlagen, eigenständige Gebiete für
Musikclubs ausdrücklich in den Katalog der Sondergebiete nach § 11 Absatz 2
BauNVO aufzunehmen, um den Gemeinden deren planerische Sicherung zusätzlich zu
erleichtern. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass Musikclubs ein wichtiges Element des kulturellen Lebens sein
können und daher einen kulturellen Bezug aufweisen.
Umwandlungsschutz
Das Instrument des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB wird
bis Ende 2027 verlängert. Damit können die Länder in besonders ausgewiesenen
Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungsvorbehalt für die
Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen.
Fristen für die Bauleitplanung
Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere
Jahre. Künftig sollen die Gemeinden Pläne im Regelfall innerhalb von zwölf
Monaten nach Ende der Beteiligungsverfahren veröffentlichen.
Umweltprüfung und Umweltbericht
Der Umfang des Umweltberichts soll künftig nur ein Drittel
der Begründung des Bebauungsplans umfassen. Die Prüftiefe soll konzentriert
werden auf diejenigen Belange, die tatsächlich auf der abstrakten Planebene
(ohne konkretes Vorhaben) bewertbar sind.
Innovationsklausel
Veraltete Bebauungspläne sollen künftig schneller
aktualisiert werden können ("Innovationsklausel"). Grundsätzlich
findet auf einen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung galt. Verbesserungen
in der BauNVO wirken daher immer nur für die Zukunft, es sei denn, die Gemeinde
ändert den Plan förmlich. Für diese Änderung eines Bestandsplans auf die
jeweils aktuelle BauNVO dient künftig auch das sog. vereinfachte Verfahren nach
§ 13 BauGB, in dem auf eine Umweltprüfung verzichtet und Beteiligungsverfahren
gestrafft werden können.
Digitalisierung
Die Bekanntmachungen, z. B. zu Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen, werden zukünftig auch digital veröffentlicht. Die
Teilhabemöglichkeit von Menschen ohne Internetzugang wird weiterhin
sichergestellt.
Stärkung der Klimaanpassung
Künftig sollen die Kommunen im Zuge der Erteilung des
Baurechts z. B. die Schaffung von dezentralen Versickerungsanlagen auf einem
Grundstück anordnen können oder auch die Anlage eines Gründaches. Insbesondere
soll eine solche Möglichkeit auch für den sog. unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB) geschaffen werden, in dem sich ein Großteil des Bauens abspielt. Dort
kommt es bisher allein darauf an, dass sich das neue Gebäude in die umgebende
Bebauung einfügt. Flächen sollen zudem künftig leichter multifunktional genutzt
werden (z. B. ein Sportplatz zugleich als Retentionsfläche).
Pflanz- und Maßnahmengebot
Bauherren müssen zukünftig innerhalb einer bestimmten
Frist bei den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sogenannte
Ausgleichsmaßnahmen, z. B. das erforderliche Pflanzen von Bäumen oder die
Begrünung von Dächern, umgesetzt haben (vgl. § 135a BauGB). Die Anzeigepflicht
führt zu weniger Verwaltungsaufwand der Gemeinde. Das "Grün" im
Baugebiet wird verlässlich umgesetzt.
Die BauGB-Novelle wird dem Wohnraummangel aktiv begegnen. Die gesetzlichen Regelungen erleichtern dauerhaft den Wohnungsbau. Städte und Gemeinden können auf der bewährten Grundlage des Städtebaurechts wo nötig und möglich von Bebauungsplänen abweichen, nachverdichten, Gebäude aufstocken oder Flächen für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ausweisen.
Mehr bezahlbarer Wohnraum wird konkret möglich durch:
Aufstockungen
Künftig sollen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Erweiterungen von Gebäuden möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden müsste (vgl. § 31 Absatz 3 BauGB). Bisher gibt es diese Möglichkeit nur im Einzelfall, der häufig schwer zu begründen war.
Innenentwicklung
Es soll leichter verdichtet gebaut werden können, d. h. in zweiter Reihe auf dem Grundstück oder in Höfen. Besitzt also eine Familie einen großen Garten, der Platz für ein zweites Haus lässt, können die Kinder künftig schneller und einfacher ein eigenes Haus auf dem Grundstück errichten. Bisher scheitert das daran, dass eine solche verdichtete Bebauung nicht dem bisherigen Charakter eines Quartiers entspricht. Das bringt Konflikte mit sich.
Sozialer Flächenbeitrag
Mit Hilfe der sogenannten Baulandumlegung können Gemeinden Grundstücke entsprechend den Vorgaben eines Bebauungsplans und nach Maßgaben des BauGB neugestalten oder vorbereiten. Dieses Instrument soll genutzt werden, um auf mehr Flächen sozialen Wohnraum zu schaffen. So soll bei der Baulandumlegung ein sozialer Flächenbeitrag eingeführt werden (§ 58a BauGB). Das heißt konkret: Ergibt sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Ergebnis einer Baulandumlegung ein Anspruch der Gemeinde gegen die Eigentümer auf Wertausgleich in Geld, soll sie statt des Geldes eine Fläche verlangen können. Dann muss sie sich jedoch dazu verpflichten, auf dieser Fläche sozialen Wohnungsbau zu errichten. Wertmäßig ändert sich für die Eigentümer dadurch nichts. Eigentümer profitieren weiterhin, denn sie erhalten durch die Umlegung besser nutzbares Land.
Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte
Die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft soll einem Kaufvertrag gleichgestellt werden. Dadurch wird das spätere Unterlaufen kommunaler Vorkaufsrechte durch die Nutzung sogenannten Share Deals erschwert. Außerdem sollen die kommunalen Vorkaufsrechte nach BauGB zukünftig auch dann ausgeübt werden können, wenn ein in Eigentumswohnungen geteiltes Gebäude als Ganzes veräußert wird.
Umwandlungsschutz
Das Instrument des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB soll bis Ende 2027 verlängert werden. Damit können die Länder in besonders ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen.
Die BauGB-Novelle sorgt dafür, dass schneller geplant und gebaut werden kann. Das gelingt dadurch, dass Verfahren vereinfacht, Fristen verkürzt und Prozesse digitalisiert werden, u. a. durch:
Fristen für die Bauleitplanung
Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere Jahre. Künftig sollen die Gemeinden Pläne im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Beteiligungsverfahren veröffentlichen.
Umweltprüfung und Umweltbericht
Der Umfang des Umweltberichts soll künftig nur ein Drittel der Begründung des Bebauungsplans umfassen. Die Prüftiefe soll konzentriert werden auf diejenigen Belange, die tatsächlich auf der abstrakten Planebene (ohne konkretes Vorhaben) bewertbar sind.
Innovationsklausel
Veraltete Bebauungspläne sollen künftig schneller aktualisiert werden können ("Innovationsklausel"). Grundsätzlich findet auf einen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung galt. Verbesserungen in der BauNVO wirken daher immer nur für die Zukunft, es sei denn, die Gemeinde ändert den Plan förmlich. Für diese Änderung eines Bestandsplans auf die je-weils aktuelle BauNVO dient künftig auch das sog. vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB, in dem auf eine Umweltprüfung verzichtet und Beteiligungsverfahren gestrafft werden können.
Digitalisierung
Die Bekanntmachungen z. B. zu Flächennutzungs- und Bebauungsplänen werden zukünftig auch digital veröffentlicht. Die Teilhabemöglichkeit von Menschen ohne Internetzugang wird weiterhin sichergestellt.
Der Klimawandel ist auch für das Planen und Bauen in Deutschland eine Herausforderung, die künftig stärker im Baurecht berücksichtigt werden muss. Das Bauen der Zukunft muss den Anforderungen an Klimaschutz und Klimaanpassung gerecht werden. Die Novelle des BauGB befähigt Städte und Gemeinden dazu, sich frühzeitig auf die Folgen des Klimawandels vorzubereiten.
Erweiterte Handlungsspielräume für die Kommunen
Künftig sollen die Kommunen im Zuge der Erteilung des Baurechts z. B. die Anlage von dezentralen Versickerungssystemen auf einem Grundstück anordnen können oder auch die Anlage eines Gründaches. Insbesondere soll eine solche Möglichkeit auch für den sog. unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) geschaffen werden, in dem sich ein Großteil des Bauens abspielt. Dort kommt es bisher allein darauf an, dass sich das neue Gebäude in die umgebende Bebauung einfügt. Flächen sollen zudem künftig leichter doppelt genutzt werden (z. B. ein Sportplatz zugleich als Überflutungsfläche).
Pflanz- und Maßnahmengebot
Bauherren müssen zukünftig innerhalb einer bestimmten Frist bei den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sogenannte Ausgleichsmaßnahmen, z. B. das erforderliche Pflanzen von Bäumen oder die Begrünung von Dächern, umgesetzt haben (vgl. § 135a BauGB). Die Anzeigepflicht führt zu weniger Verwaltungsaufwand der Gemeinde. Das „Grün“ im Baugebiet wird verlässlich umgesetzt.
Novelle erweitert umfassende Aktivitäten des BMWSB für schnelleres, einfacheres und bezahlbares Bauen
Seit dem Beginn der Legislatur ist die Bundesregierung aktiv, um das Bauen in Deutschland zu beschleunigen und mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen:
Bau-Turbo-Pakt für Planung und Genehmigung
Im November 2023 haben sich Bund und Länder auf einen ambitionierten Pakt zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen verständigt. Der "Bau-Turbo-Pakt" sorgt dafür, dass Baulücken rasch genutzt, Dächer bebaut oder brachliegende Flächen in Wohnraum umgewandelt werden können. Ziel ist zudem ein Abbau unnötiger Bürokratie, u. a. durch Nutzung von Digitalisierung und damit auch eine spürbare Entlastung der Bauämter. Bund und Länder setzen seit der Verabschiedung den Pakt in ihrer jeweiligen Zuständigkeit um. Auch die Novelle des BauGB ist ein zentraler Bestandteil des Paktes.
Gebäudetyp E
Die Einführung eines Gebäudetyps E ("E" wie einfach) ist ein wichtiges Element, um einfacher und somit schneller zu bauen. Die Akteure aus der Bau- und Planungsbranche werden ermutigt, kreativ und kostengünstig zu planen und zu bauen. Der Bund nimmt dafür die zivilrechtlichen Aspekte im Bereich der transparenten Vertragsgestaltung und -praxis in den Blick, um den am Bau Beteiligten ein vereinfachtes Bauen rechtssicher zu erleichtern. Hierfür stimmt die Bundesregierung aktuell eine "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" mit den Ländern und Partnern des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum ab.
Serielles und Modulares Bauen
Durch industrielle Fertigungsmethoden können das Planen und Bauen der dringend benötigten Wohnungen beschleunigt werden. Konkret kann durch die Vorfertigung von Bauteilen im Werk die Baustellenzeit vor Ort im Schnitt auf rund sechs Monate verkürzt werden. Dies kommt auch den Nachbarschaften zugute. Der Einsatz maschineller Vorproduktion bietet zudem eine Antwort auf den massiven Fachkräftemangel. Das BMWSB treibt gemeinsam mit den Ländern und der Bau- und Wohnungswirtschaft eine flächendeckende Markteinführung des modularen und seriellen Bauens voran. Im Herbst 2023 wurde eine neue Rahmenvereinbarung 2.0 für serielles und modulares Bauen an den Start gebracht.
Digitalisierung
Digitalisierung ist ein wichtiger Schritt dafür, dass das Planen, Genehmigen, Bauen und Betreiben schneller und effizienter werden kann. Die OZG-Aktivitäten des BMWSB beim Wohngeld und beim digitalen Bauantrag sind wichtiger denn je. Auch die Methode "Building Information Modeling" (BIM) ist dafür ein zentrales Instrument. Die sogenannte "Digitalisierungsnovelle des BauGB" hat dafür Sorge getragen, dass das Planen und Bauen in Deutschland einfacher, schneller und bürgerfreundlicher wird. Beteiligungsverfahren, Regelverfahren und Änderungen an Bauleitplänen sind einfacher und schneller.
TA-Lärm (Verantwortungsbereich des BMUV)
Vor allem in Ballungsgebieten ist die Fläche für neuen Wohnraum oft begrenzt. Mancherorts könnte in der Nähe von Gewerbebetrieben dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden, wenn dies mit der Umgebungslautstärke vereinbar ist. Damit das möglich wird, passt die Bundesregierung die TA Lärm an. Zugleich wird klargestellt, dass nicht nur Abstandhalten, sondern auch planerische Vorgaben zu passiven Schallschutzmaßnahmen für die Lärmminderung genutzt werden können. Mit beidem soll erreicht werden, dass Wohnbebauung näher als bisher an Gewerbebetriebe heranrücken kann. Wie immer gilt, dass letztlich vor Ort von Fall zu Fall entschieden werden muss.
Das BMWSB setzt mit der Novelle ein weiteres zentrales Vorhaben der Koalition um. Die Novelle des BauGB wurde umfassend mit Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft entwickelt. 2023 gab es z. B. einen Fachdialog zur BauGB-Novelle mit den Partnern des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum. Ende 2023 begannen die Planspiele in den Städten Hannover, Leipzig, Bad Homburg, Höxter, Nordhausen, Hemsbach. In den zurückliegenden Monaten haben fünf Expertengespräche zu den Schwerpunkt-Themenfeldern stattgefunden. Eingeladen waren Vertreter der Wissenschaft, der Justiz, der Anwaltschaft, der Kommunen und der Länder.
Der Gesetzentwurf soll im September 2024 im Bundeskabinett beschlossen werden.
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Fotos: eeg3D
/ Getty Images, Henning Schacht / BMWSB
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