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Bayerisches Bauministerium: Hinweise zur Anwendung der Neufassung der Muster-Holzbaurichtlinie (MHolzBauRL)

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26.11.2024

26.11.2024 - München

Bayerisches Bauministerium: Hinweise zur Anwendung der Neufassung der Muster-Holzbaurichtlinie (MHolzBauRL)

Die Bauministerkonferenz hat auf ihrer 145. Sitzung am 26./27. September 2024 eine Neufassung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) beschlossen. Zur Anwendung dieser neuen Fassung der MHolzBauRL in Bayern gibt das Bayerische Bauministerium mit Schreiben vom 26.11.2024 Hinweise zum bauaufsichtlichen Verfahren und zur Vorabanwendung und Verzicht auf Bauartgenehmigungen nach Art. 15 Abs. 4 BayBO.

Hier haben wir Ihnen das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26.11.2024 im Wortlaut und zum Download bereit gestellt:

Anwendung der Neufassung der Muster-Holzbaurichtlinie (MHolzBauRL

Hinweise zum bauaufsichtlichen Verfahren; Verzicht auf Bauartgenehmigungen nach Art. 15 Abs. 4 BayBO

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bauministerkonferenz hat auf ihrer 145. Sitzung am 26./27. September 2024 eine Neufassung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) beschlossen (s. Anlage). Ihr Anwendungsbereich ist auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gegenüber der bisherigen Fassung deutlich erweitert worden. Ferner sind Fügungen von Elementen aufgenommen worden und vereinfachte Möglichkeiten für den Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit vorgesehen.

Zur Anwendung dieser neuen Fassung der MHolzBauRL in Bayern geben wir nachfolgende Hinweise:

1. Bauaufsichtliches Verfahren:

Art. 24 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) lässt abweichend von Satz 3 anstelle von Bauteilen, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, auch Bauteile aus brennbaren Baustoffen zu, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach Art. 81a BayBO entsprechen. Konkretisiert wird diese Regelung gegenwärtig durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Fassung der MHolzBauRL vom Oktober 2020.

Die Neufassung der MHolzBauRL soll bei der nächsten Fortschreibung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) und nach deren Veröffentlichung in die Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) als Technische Baubestimmung aufgenommen werden. Bis dahin bestehen keine Bedenken, die Neufassung bereits jetzt im Rahmen der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO (von der Anforderung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 BayBO) heranzuziehen.

2. Vorabanwendung und Verzicht auf Bauartgenehmigungen nach Art. 15 Abs. 4 BayBO:

Die Neufassung der MHolzBauRL beschreibt Bauarten. Bei im Wesentlichen übereinstimmender Ausführung dient sie auch als Nachweis für die Anwendbarkeit der jeweiligen Bauart. Gefahren im Sinne von Art. 15 Abs. 4 BayBO sind nicht zu erwarten, wenn die Neufassung als Ganzes, also einschließlich der bauordnungsrechtlichen Vorgaben, bereits vorab als Anwendbarkeitsnachweis herangezogen wird. In diesem Fall ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nicht erforderlich.

Bis die Neufassung der MHolzBauRL in die BayTB aufgenommen werden kann, bitten wir, bei der Anwendung folgende Maßgaben zu beachten:

  • Klassifizierungsberichte auf der Grundlage von Vorgängernormen sind weiterhin anwendbar, soweit sich die Beurteilungsgrundlagen und Klassifizierungskriterien in diesen Normen nicht wesentlich geändert haben.

  • Klassifizierungsberichte gemäß Abschnitt A 1.2 des Entwurfs der MHolz-BauRL sind von einer gemäß Artikel 39 in Verbindung mit Anhang V.3 der VO (EU) 305/2011 für die in der genannten Technischen Regel aufgeführten europäischen Prüfnorm notifizierten Stelle auszustellen. Bis zum 31. Dezember 2025 dürfen Klassifizierungsberichte auf Basis von Prüfungen nach DIN EN 1365-1:2013-08 auch von einer für Bauarten entsprechend C 4.1 der Technischen Baubestimmungen anerkannten Prüfstelle ausgestellt werden.

  • Zur Ermittlung der Abbrandrate ist DIN EN 1995-1-2:2010-12, Tabelle 3.1 zu verwenden. Der Abbrand ist analog zu FprEN 1995-1-2:2024-08 zu ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Martin Kraus-Vonjahr
Ministerialdirigent

Download

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26.11.2024

Konsolidierter Entwurf zur Neufassung der Muster-Holzbaurichtlinie (MHolzBauRL) vom 24. September 2024 in der Fassung des Beschlusses der 145. Bauministerkonferenz vom 26./27.September 2024

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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