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PrüfVBau: Neue Indexzahl und fortgeschriebene anrechenbare Bauwerte ab 1. Juni 2025

Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

01.04.2025 - München

PrüfVBau: Neue Indexzahl und fortgeschriebene anrechenbare Bauwerte ab 1. Juni 2025

Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Rundschreiben vom 01.04.2025 die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2025 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt 2,083.

Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:

Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Information über die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 PrüfVBau

E-Mail
Regierungen
Die Autobahn GmbH, NL Nordbayern
Die Autobahn GmbH, NL Südbayern
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter
Untere Bauaufsichtsbehörden
Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e.V.
Prüfamt für Standsicherheit LGA Bayern
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfsachverständigen für Bayern GmbH an der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Bayerische Ingenieurekammer-Bau


Sehr geehrte Damen und Herren,

um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bei Änderungen der Indexzahl (§ 29 Abs. 1 PrüfVBau) durch Rundschreiben die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte.

Die anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 der PrüfVBau basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 PrüfVBau die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Baupreisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Mehrwertsteuer.

Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2025 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt

2,083.

Eine Tabelle der nach § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau ab 1. Juni 2025 anzuwendenden, fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto- Rauminhalt und Gebäudeart liegt als Anlage diesem Rundschreiben bei. Die Regelungen unter der Überschrift „Sonstiges“ in Anlage 1 der PrüfVBau sind von der Fortschreibung der anrechenbaren Bauwerte nicht betroffen und gelten daher unverändert weiter.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Gernot Rodehack
Ministerialrat


Anlage

Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
(anzuwenden ab dem 1. Juni 2025)

Art der baulichen Anlage

anrechenbare Bauwerte
in Euro/m3

1.

Wohngebäude

204

2.

Wochenendhäuser

179

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

275

4.

Schulen

260

5.

Kindertageseinrichtungen

233

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

233

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

271

8.

Krankenhäuser

304

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos


233

10.

Hallenbäder

252

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30 000 m3 Brutto- Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19

11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1)


100

sonstige Bauart

83

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
Bauart schwer 1)

83

sonstige Bauart

69

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30 000 m3
Bauart schwer 1)


69

sonstige Bauart

54

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

154

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

137

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten

14.1

bis 30 000 m3 Brutto-Rauminhalt

208

14.2

der 30 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m3

169

14.3

der 60 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

146

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

15.1

bis 30 000 m3 Brutto-Rauminhalt

181

15.2

der 30 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m3

146

15.3

der 60 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

125

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

150

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

181

18.

Tiefgaragen

279

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

73

20.

Gewächshäuser

20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

54

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

31

1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen

5 v.H.

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude

10 v.H.

bei Geschossdecken, außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 v.H.

bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1 PrüfVBau

81 €/m2

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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