Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

 
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Mitreden. Mitgestalten.
Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

15
16
17

Bundesregierung muss Klimaschutzprogramm nachbessern

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in Leipzig vom 29.01.2026

29.01.2026 - Leipzig / Radolfzell

Bundesregierung muss Klimaschutzprogramm nachbessern

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass das von der Bundesregierung 2023 beschlossene Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Der Gesetzgeber müsse die dort festgelegten Maßnahmen ergänzen, da diese bisher nicht ausreichen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und eine Ergänzung des KSG um weitere Maßnahmen gefordert. Das BVerwG entschied, dass die DUH als Umweltorganisation im Wege der Leistungsklage einen Anspruch auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms geltend machen könne, da es sich bei den Bestimmungen des KSG um umweltbezogene Rechtsvorschriften handele. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Gesetz zeitnah nachzubessern.

Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2026

Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansieht.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 16. Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften.

Das Klimaschutzprogramm müsse sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des Klimaschutzziels für 2030 erforderlich seien. Diesen Anforderungen trage das Programm nicht Rechnung, weil zum einen die Prognosen der treibhausgasmindernden Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen fehlerhaft seien und zum anderen eine Lücke von 200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten bestehe, die zur Erreichung des Ziels für 2030 geschlossen werden müsse.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Kläger kann als Umweltvereinigung gerichtlich geltend machen, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der Ergänzung bedarf. Auch wenn die Bundesregierung bei der Auswahl derjenigen Maßnahmen, die sie in das Klimaschutzprogramm durch Beschluss aufnimmt, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, ist die Einhaltung der für die Beschlussfassung maßgebenden gesetzlichen Vorgaben einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Das Klimaschutzprogramm muss als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 erforderlich sind. Gemessen daran genügt das Klimaschutzprogramm nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die darin aufgenommenen Maßnahmen reichen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus, das Klimaschutzziel 2030 einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu erreichen. Angesichts dessen muss die Beklagte das Programm unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen ergänzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Deutsche Umwelthilfe erzielt Grundsatzurteil für den Klimaschutz: Bundesverwaltungsgericht verurteilt Bundesregierung zu massiver Nachbesserung des Klimaschutzprogramms

Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 29.01.2026

In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht heute sowohl das Klagerecht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) für eine Verbesserung von Klimaschutzprogrammen bestätigt als auch die Bundesregierung zu konkreten Nachbesserungen des aktuellen Klimaschutzprogramms verurteilt. Die DUH hatte gegen das Klimaschutzprogramm geklagt, weil es nach eigenem Bekunden der Bundesregierung nicht ausreicht, um das Klimaziel 2030 von minus 65 Prozent Treibhausgase seit 1990 zu erreichen. Das Klimaziel 2030 wird laut aktuellem offiziellen Projektionsbericht um 25 Millionen Tonnen CO2 verfehlt.

  • DUH sieht nun Bundesregierung im unmittelbaren Handlungszwang, Klimaschutzmaßnahmen wie ein Tempolimit auf Autobahnen und Sanierungsoffensive für Schulen und Kindergärten zu beschließen
  • Bundesverwaltungsgericht bestätigt höchstrichterlich Klagerecht der DUH zum Klimaschutzprogramm
  • Geändertes Klimaschutzprogramm muss konkrete und ausreichende Maßnahmen zur Erreichung des Klimaziels enthalten
  • DUH kündigt an, von dem vom BVerwG nun bestätigten Klagerecht Gebrauch zu machen, sofern die Bundesregierung bis zum 25. März 2026 kein ausreichendes Klimaschutzprogramm 2026 beschließt

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Dieses Urteil ist ein Paukenschlag für den Klimaschutz in Deutschland und eine klare Niederlage für die Bundesregierung, die jahrelang ausreichende Klimaschutzmaßnahmen verweigert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat unmissverständlich klargemacht, dass mit den Maßnahmen eines Klimaschutzprogramms die Klimaziele erreicht werden müssen. Dafür muss die Bundesregierung jetzt sofort zusätzliche Maßnahmen nachholen. Möglich wären ein Tempolimit, der Abbau von Diesel- und Dienstwagenprivilegien sowie massive Investitionen in Bahn und öffentlichen Nahverkehr. Allein durch ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen und Tempo 30 in der Stadt könnte die Klimaschutzlücke im Jahr 2030 fast zur Hälfte geschlossen werden. Wir stehen bereit, um die Bundesregierung mit weiteren Klimaklagen zur Einhaltung der Klimaziele zu zwingen, dafür hat das Bundesverwaltungsgericht heute den Weg geebnet.“

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit dem Urteil die von der DUH im Mai 2024 erwirkte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und stärkt die Rolle des Klimaschutzprogramms als verbindliches Steuerungsinstrument, das konkrete Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele enthalten muss. Damit steht die Bundesregierung unter erheblichem Handlungsdruck, ausreichende Maßnahmen für die Erreichung der Klimaziele zu beschließen.

Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: „Gerade im Gebäudebereich braucht es jetzt einen echten Kurswechsel: Die Bundesregierung muss umgehend die Hängepartie beim Gebäudemodernisierungsgesetz beenden und durch ein ambitioniertes Gesetz sicherstellen, dass Deutschland so schnell wie möglich auf fossilfreie Heizungen umsteigt. Zusätzlich brauchen wir verbindliche Sanierungsquoten für die schlechtesten Gebäude und eine Sanierungsoffensive für öffentliche Gebäude wie Schulen und Kindergärten. Das Urteil macht klar: Die Bundesregierung kann sich nicht mit vagen Absichtserklärungen aus der Verantwortung stehlen – Klimaschutz ist gesetzliche Pflicht. Wir werden genau darauf achten, dass die notwendigen Maßnahmen jetzt schnell auf den Weg gebracht werden und alle künftigen Klimaschutzprogramme den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.“

Remo Klinger, Rechtsanwalt, der die DUH in dem Verfahren vertritt: „Klimaschutz ist justiziabel. Es ist gerichtlich überprüfbar, ob die Bundesregierung ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der deutschen Klimaschutzziele plant. Deutschland wird das Klimaschutzziel 2030 verfehlen, wenn so weiter gemacht würde wie bisher. Die Bundesregierung ist deshalb verurteilt worden, dies umgehend zu korrigieren.“

Unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bundesregierung gesetzlich dazu verpflichtet, bis zum 25. März 2026 ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, ob die Bundesregierung diese Frist einhalten wird und ausreichende Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele 2030 und 2040 sowie der dazwischen liegenden Einzeljahre beschließt. Äußerungen der Bundesregierung im Laufe der heutigen Verhandlung deuten darauf hin, dass bisher kein beschlussfähiger Entwurf vorliegt, mit dem die Klimaziele erreicht werden können. Auch der Expertenrat für Klimafragen, der bewerten muss, ob die in das Programm aufgenommenen Maßnahmen ausreichend sind, wurde noch nicht eingebunden. Die DUH kündigt an, von dem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Klagerecht Gebrauch zu machen, sofern die Bundesregierung bis zum 25. März 2026 kein ausreichendes Klimaschutzprogramm 2026 beschließt. Dieses geht über das heute verhandelte Klimaschutzprogramm hinaus, weil es nicht nur das Klimaziel 2030 einhalten muss, sondern auch das Klimaziel 2040 und die Einzeljahre zwischen 2031 und 2040.

Quelle: Deutsche Umwelthilfe e.V.

Titelfoto: mehrunissa / Pixabay.com

Beitrag weiterempfehlen

Die Social Media Buttons oben sind datenschutzkonform und übermitteln beim Aufruf der Seite noch keine Daten an den jeweiligen Plattform-Betreiber. Dies geschieht erst beim Klick auf einen Social Media Button (Datenschutz).

5 gute Gründe für die Mitgliedschaft

Die Kammer auf Social Media

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei LinkedIn: #bayika-bau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau auf Instagram #bayikabau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei Facebook @BayIkaBau   #BayIkaBau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei XING #bayerischeingenieurekammer-bau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei YouTube
 

Jetzt Newsletter abonnieren!

Newsletter abonnieren und immer auf dem Laufenden bleiben - Grafik: Web Buttons Inc /  Fotolia

Frage des Monats

Unter welchen Voraussetzungen können Sie sich vorstellen, englischsprachige Mitarbeitende einzustellen?
Jederzeit, ich habe bereits englischsprachige Teammitglieder
Bei internationalen Projekten, bei denen Englisch die Teamsprache ist
Bei befristeten Stellen, Werkstudierendentätigkeit oder Praktika
Wenn ein Deutsch-B2-Niveau vorliegt
Gar nicht

Frühere Ergebnisse

Sustainable Bavaria

Sustainable Bavaria

Nachhaltig Planen und Bauen

Klimaschutz - Nachhaltig Planen und Bauen

Netzwerk junge Ingenieur:innen

Netzwerk junge Ingenieur:innen

Frauennetzwerk ingenieurinnen@bayika

Frauennetzwerk ingenieurinnen@bayika

Werde Ingenieur/in!

www.zukunft-ingenieur.de

www.zukunft-ingenieur.de

Veranstaltungstipps

Veranstaltungstipps

Beratung und Service

Beratung und Serviceleistungen - Foto: © denisismagilov / fotolia.com

Planer- und Ingenieursuche

Planer- und Ingenieursuche - Die Experten-Datenbank im bayerischen Bauwesen

Für Schüler und Studierende

Infos für Schüler und Studierende - © Foto: Drubig Photo / Fotolia.com

Einheitlicher Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Berufsanerkennung
Professional recognition

Berufsanerkennung

Gebäudeforum klimaneutral

Partner des Netzwerks „Gebäudeforum klimaneutral“

Digitaltouren - Digitalforen

Digitaltouren - Digitalforen - Jetzt kostenfei ansehen

Meine Bayika - Bayika-Portal

Anschrift

Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München