24.02.2026 - Berlin
Die Regierungskoalition hat sich am 24. Februar 2026 auf die zentralen Eckpunkte für eine neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) geeinigt, welches das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen soll. Die 65%-EE-Pflicht aus dem Gebäudeenergiegesetz soll abgeschafft werden, dafür soll jetzt eine Grüngas- und Grünheizöl-Quote eingeführt werden. Die für die Umsetzung erforderlichen Gesetze sollen bis Ostern erarbeitet werden und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Entgegen den Empfehlungen des Arbeitskreises Energie + Nachhaltigkeit der Bundesingenieurkammer in seiner Stellungnahme vom Dezember 2025 wird die Vorgabe, mindestens 65 % des Wärmebedarfs eines Gebäudes aus erneuerbaren Energien zu decken, in den §§ 71 – 71p sowie § 72 des GEG gestrichen. Das neue Gesetz wird keine Regelungen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend machen.
Das GMG soll einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen enthalten. Künftig sollen neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden dürfen. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (sog. „Bio-Treppe“). Den weiteren Anstieg bis 2040 will man in drei Schritten festlegen.
Mit dem GMG sollen die Vorgaben der EPBD eins zu eins umgesetzt und mögliche Spielräume ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung möchte sich bei der EU-Kommission dafür einsetzen, „die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern.“
Der Heizungstausch soll weiter gefördert und eine auskömmliche Finanzierung der BEG bis mindestens 2029 sichergestellt werden. Zu möglichen Änderungen an der Förderung, z.B. die Einführung einer Einkommensgrenze wurde noch keine politische Entscheidung getroffen.
Abschaffung der 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen
"Bio-Treppe" für neu eingebaute Heizungen
Grüngas- und Grünheizöl-Quote
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024)
Kommunale Wärmeplanung
Fernwärme
Zur Förderung wurde lediglich bekanntgegeben, dass der Heizungstausch weiter gefördert und eine auskömmliche Finanzierung der BEG bis mindestens 2029 sichergestellt werden soll. Zu möglichen Änderungen an der Förderung - z.B. zur Einführung einer Einkommensgrenze - wurde noch nicht entschieden.
Die für die Umsetzung erforderliche Gesetze sollen bis Ostern erarbeitet werden und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Die am 24. Februar 2026 veröffentlichten Dokumente der Fraktionen zum Download:
Berlin - 24.02.2026
Das Heizungsgesetz wird abgeschafft. Die bürokratischen und kleinteiligen Regelungen der mit der Novelle 2023 eingefügten §§ 71 – 71p sowie der § 72 des GEG werden gestrichen. Die pauschale Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandbauten entfällt. Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Dabei halten wir die Klimaziele im Blick, mit dem Ziel, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden. Das neue Gesetz wird keine Regelungen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend machen.
Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern, die sich heute schon beim Heizungstausch überwiegend für eine Wärme-pumpe oder Fernwärme entscheiden. Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt. Wir werden im Gesetz einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen nennen und eine Offenheit für Innovationen schaffen. Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zu-nehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“).
Wird also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, ist die neue Heizung zu einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1.1.2029 muss dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 legen wir in drei Schritten im Gesetz fest. Entsprechende Tarife mit Bio-Anteil werden bereits heute von den Gas- und Öllieferanten angeboten und können derzeit schon abgeschlossen werden. Der CO2-Preis entfällt für diesen klimafreundlichen Brennstoffanteil. Das dämpft die Zusatzkosten dieser Tarife für die Verbraucher. Damit leisten auch Eigentümer, die diese Technologien wählen, ihren Beitrag zum Klimaschutz.
Es bedarf einer Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen.
Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten. Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030 zeigen, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, wird nachgesteuert.
Mit einer moderaten Grüngasquote sowie einer Grünheizölquote setzen wir zusätzlich bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl an. Das stärkt unsere Unabhängigkeit von Energieimporten, nutzt heimische Potenziale und trägt systemisch zur Treibhausgasminderung im Gebäudebestand bei. Andere Sektoren, insbesondere Industrie und Gewerbe, sollen davon ausgenommen werden. Die Inverkehrbringer werden zum anteiligen Einsatz von klimafreundlichen Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl verpflichtet; dazu zählen technologieoffen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorstellen. Die entsprechende Quote kann bilanziell erfüllt werden. Sie wird 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten und in einem hochlaufenden Pfad so ausgestaltet, dass diese einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet. Mit der Einführung der Quote sollen bis 2030 insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Diese Grüngas-/Grünölquote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.
Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt.
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus. Parallel werden wir uns bei der EU-Kommission dafür einsetzen, die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern. Mit der Um-setzung der EPBD werden wir für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen auslösen.
Die im Jahr 2025 genehmigten Wohnungsneubauten werden bereits zu 96 Prozent als Nullemissionsgebäude gebaut. Die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie verlangt, dass ab dem 1.1.2028 neue Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen (öffentliche Nichtwohngebäude) und ab dem 1.1.2030 alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) Nullemissions-gebäude sein müssen. Bis dahin gelten für die Wärmeerzeugung die gesetzlichen Regelungen des GMG für den Gebäudestand.
Die nationalen Gebäudeeffizienzklassen werden entsprechend den europäischen Vorgaben bis Ende 2029 harmonisiert.
Die Wärmeplanung ist ein zentrales strategisches Instrument, das Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von Energieinfrastruktur wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt.
Stark vereinfachte Wärmeplanung für kleine Kommunen
Viele vor allem größere Kommunen haben bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder diese sogar schon abgeschlossen. Für viele kleinere Kommunen sind die Anforderungen jedoch herausfordernd und mit hohem Aufwand verbunden. Um diese zu entlasten, werden wir das Wärmeplanungsgesetz zügig novellieren und für Kommunen unter 15.000 Einwohnern bundesweit einheitlich deutlich vereinfachen. In dieser stark vereinfachten Wärmeplanung soll sich der Aufwand auf bis ca. 20 Prozent des Aufwands einer regulären Wärmeplanung reduzieren, so dass die Wärmeplanung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden kann.
Die dargestellten Aufwände umfassen Beteiligungs- und Informationsformate, die auch in der stark vereinfachten Wärmeplanung von großer Bedeutung sind. Diese können im Vergleich zur regulären Wärmeplanung in einzelnen Veranstaltungen, in denen die Bevölkerung und die Akteure vor Ort beteiligt werden, gebündelt werden.
Vereinfachungen bei der Datenverarbeitung
Für viele Akteure ist die Verarbeitung aggregierter Daten eines der größten Hemmnisse der Wärmeplanung. Daher werden wir in Kommunen mit mehr als 15.000 Einwohnern die Übermittlung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten auf Mehrfamilienhäuser (MFH) und Nichtwohngebäude (NWG) sowie die Nutzung von Prozesswärme (in Industrie und Ge-werbe) beschränken. Für Einfamilienhäuser (EFH) sollen diese Daten hingegen nicht mehr übermittelt werden müssen. Dadurch entfällt die Aggregation durch die Datenhalter vollständig.
Damit Datenhalter EFH und MFH einfach und klar unterscheiden können, sollen Schwellen-werte in die Regelung aufgenommen werden. Adressen mit einem jahresdurchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 50.000 kWh können von den Netzbetreibern als MFH betrachtet werden. Schornsteinfeger können bei einer thermischen Leistung der Heizungsanlage von mehr als 35 kW von einem MFH ausgehen.
Die vorgeschlagene Anpassung der Regelung zur Datenübermittlung sorgt dafür, dass in der Wärmeplanung für EFH keine Energieverbrauchsdaten mehr vorliegen. Diese Lücke soll geschlossen werden, indem die Verarbeitung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten explizit gestattet wird. Wärmebedarfsdaten können von Datendienstleistern erworben oder von Planern selbst errechnet werden.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen reduzieren wir den Aufwand für Datenhalter und Kommunen/Planer erheblich und verbessern gleichzeitig die Qualität der Datengrundlage.
Berücksichtigung der Kälteversorgung im Rahmen der Fortschreibung
Angesichts der geringen Bedeutung der Kälteversorgung in den meisten Kommunen wollen wir den Aufwand für die Kommunen so gering wie möglich halten. Die gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung der Kälteversorgung werden wir daher auf Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern beschränken, wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegeben. Wärmepläne sollen erst im Rahmen der Fortschreibung nach fünf Jahren um die Kälteversorgung erweitert werden müssen. Hinsichtlich der Prozessschritte der Wärmeplanung werden wir die Berücksichtigung der Kälteversorgung auf die Abschätzung des zukünftigen Bedarfs aktiver Kühlung und auf Beteiligungsprozesse beschränken. Über einen untergesetzlichen Handlungsleitfaden wollen wir den betroffenen Kommunen Empfehlungen und Hilfestellungen, z.B. durch das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende, zur Verfügung gestellt werden.
Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung. Wir werden den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. Gleichzeitig sollen die Wärmepreise für Kunden sowie Mieter fair und transparent sein und auf einem bezahlbaren Niveau liegen. Dazu werden wir die AVBFernwärmeV sowie die Wärmelieferverordnung novellieren.
Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) wird gesetzlich geregelt und aufgestockt, um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten.
Wir werden die Möglichkeit zur angemessenen Weitergabe von Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen schaffen, um diese langfristig rechtssicher über die Fernwärmepreise refinanzieren zu können - bei gleich-zeitiger Wahrung von Bezahlbarkeit für die Verbraucher. Wir werden das bestehende jährliche voraussetzungslose Leistungsanpassungsrechts des Kunden (§ 3 AVBFernwärmeV) ändern, um Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten und andererseits Korrekturen oder Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen. Auch das Kostenneutralitätsgebot des § 556c BGB in Verbindung mit der WärmeLV, das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den meisten Fällen verhindert und Mieter nicht effektiv und langfristig vor unangemessenen Wärmepreisen schützt, werden wir moderat anpassen.
Um die Transparenz und den Verbraucherschutz zu verbessern und Bezahlbarkeit zu sichern, werden wir gleichzeitig eine für Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtenden Preistransparenzplattform einrichten, Regelungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kostenbestandteile schaffen, die Preisaufsicht stärken sowie einer Schlichtungsstelle einrichten.
Die für die Einführung der o.g. Maßnahmen erforderlichen gesetzlichen Grundlagen werden – zusätzlich zu Änderungen in der AVBFernwärmeV und der WärmeLV – nach Möglichkeit in einem neuen Wärmegesetz geregelt.
Die Bundesregierung wird bis Ostern einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Im Frühjahr wird sich der Deutsche Bundestag damit befassen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll so erfolgen, dass das neue Gesetz vor dem 1.7.2026 in Kraft tritt.
Download
Quellen: Bundesregierung, Bundesingenieurkammer, Öko-Zentrum NRW GmbH, Foto: DIB / BIngK
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