24.02.2026 - Berlin
Die Regierungskoalition hat sich am 24. Februar 2026 auf die zentralen Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) geeinigt, welches das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen soll. Die 65%-EE-Pflicht aus dem Gebäudeenergiegesetz soll abgeschafft werden, dafür soll jetzt eine Grüngas- und Grünheizöl-Quote eingeführt werden. Die für die Umsetzung erforderlichen Gesetze sollen bis Ostern erarbeitet werden und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Entgegen den Empfehlungen des Arbeitskreises Energie + Nachhaltigkeit der Bundesingenieurkammer in seiner Stellungnahme vom Dezember 2025 wird die Vorgabe, mindestens 65 % des Wärmebedarfs eines Gebäudes aus erneuerbaren Energien zu decken, in den §§ 71 – 71p sowie § 72 des GEG gestrichen. Das neue Gesetz wird keine Regelungen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend machen.
Das GMG soll einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen enthalten. Künftig sollen neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden dürfen. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (sog. „Bio-Treppe“). Den weiteren Anstieg bis 2040 will man in drei Schritten festlegen.
Mit dem GMG sollen die Vorgaben der EPBD eins zu eins umgesetzt und mögliche Spielräume ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung möchte sich bei der EU-Kommission dafür einsetzen, „die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern.“
Der Heizungstausch soll weiter gefördert und eine auskömmliche Finanzierung der BEG bis mindestens 2029 sichergestellt werden. Zu möglichen Änderungen an der Förderung, z.B. die Einführung einer Einkommensgrenze wurde noch keine politische Entscheidung getroffen.
Abschaffung der 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen
"Bio-Treppe" für neu eingebaute Heizungen
Grüngas- und Grünheizöl-Quote
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024)
Kommunale Wärmeplanung
Fernwärme
Zur Förderung wurde lediglich bekanntgegeben, dass der Heizungstausch weiter gefördert und eine auskömmliche Finanzierung der BEG bis mindestens 2029 sichergestellt werden soll. Zu möglichen Änderungen an der Förderung - z.B. zur Einführung einer Einkommensgrenze - wurde noch nicht entschieden.
Die für die Umsetzung erforderliche Gesetze sollen bis Ostern erarbeitet werden und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Die am 24. Februar 2026 veröffentlichten Dokumente der Fraktionen zum Download:
Die geplante Novelle des GEG, die in ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) überführt werden soll, wird voraussichtlich mehrere Änderungen mit sich bringen, die sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude betreffen. Im Seminar vermitteln wir einen kompakten und praxisnahen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum bisherigen GEG. Ein besonderer Fokus liegt auf dem zukünftigen Umgang mit fossilen Energieträgern sowie auf den Zusammenhängen mit den aktuellen Vorgaben der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD).
Berlin - 24.02.2026
Das Heizungsgesetz wird abgeschafft. Die bürokratischen und kleinteiligen Regelungen der mit der Novelle 2023 eingefügten §§ 71 – 71p sowie der § 72 des GEG werden gestrichen. Die pauschale Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandbauten entfällt. Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Dabei halten wir die Klimaziele im Blick, mit dem Ziel, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden. Das neue Gesetz wird keine Regelungen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend machen.
Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern, die sich heute schon beim Heizungstausch überwiegend für eine Wärme-pumpe oder Fernwärme entscheiden. Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt. Wir werden im Gesetz einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen nennen und eine Offenheit für Innovationen schaffen. Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zu-nehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“).
Wird also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, ist die neue Heizung zu einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1.1.2029 muss dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 legen wir in drei Schritten im Gesetz fest. Entsprechende Tarife mit Bio-Anteil werden bereits heute von den Gas- und Öllieferanten angeboten und können derzeit schon abgeschlossen werden. Der CO2-Preis entfällt für diesen klimafreundlichen Brennstoffanteil. Das dämpft die Zusatzkosten dieser Tarife für die Verbraucher. Damit leisten auch Eigentümer, die diese Technologien wählen, ihren Beitrag zum Klimaschutz.
Es bedarf einer Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen.
Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten. Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030 zeigen, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, wird nachgesteuert.
Mit einer moderaten Grüngasquote sowie einer Grünheizölquote setzen wir zusätzlich bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl an. Das stärkt unsere Unabhängigkeit von Energieimporten, nutzt heimische Potenziale und trägt systemisch zur Treibhausgasminderung im Gebäudebestand bei. Andere Sektoren, insbesondere Industrie und Gewerbe, sollen davon ausgenommen werden. Die Inverkehrbringer werden zum anteiligen Einsatz von klimafreundlichen Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl verpflichtet; dazu zählen technologieoffen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorstellen. Die entsprechende Quote kann bilanziell erfüllt werden. Sie wird 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten und in einem hochlaufenden Pfad so ausgestaltet, dass diese einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet. Mit der Einführung der Quote sollen bis 2030 insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Diese Grüngas-/Grünölquote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.
Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt.
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus. Parallel werden wir uns bei der EU-Kommission dafür einsetzen, die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern. Mit der Um-setzung der EPBD werden wir für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen auslösen.
Die im Jahr 2025 genehmigten Wohnungsneubauten werden bereits zu 96 Prozent als Nullemissionsgebäude gebaut. Die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie verlangt, dass ab dem 1.1.2028 neue Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen (öffentliche Nichtwohngebäude) und ab dem 1.1.2030 alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) Nullemissions-gebäude sein müssen. Bis dahin gelten für die Wärmeerzeugung die gesetzlichen Regelungen des GMG für den Gebäudestand.
Die nationalen Gebäudeeffizienzklassen werden entsprechend den europäischen Vorgaben bis Ende 2029 harmonisiert.
Die Wärmeplanung ist ein zentrales strategisches Instrument, das Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von Energieinfrastruktur wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt.
Stark vereinfachte Wärmeplanung für kleine Kommunen
Viele vor allem größere Kommunen haben bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder diese sogar schon abgeschlossen. Für viele kleinere Kommunen sind die Anforderungen jedoch herausfordernd und mit hohem Aufwand verbunden. Um diese zu entlasten, werden wir das Wärmeplanungsgesetz zügig novellieren und für Kommunen unter 15.000 Einwohnern bundesweit einheitlich deutlich vereinfachen. In dieser stark vereinfachten Wärmeplanung soll sich der Aufwand auf bis ca. 20 Prozent des Aufwands einer regulären Wärmeplanung reduzieren, so dass die Wärmeplanung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden kann.
Die dargestellten Aufwände umfassen Beteiligungs- und Informationsformate, die auch in der stark vereinfachten Wärmeplanung von großer Bedeutung sind. Diese können im Vergleich zur regulären Wärmeplanung in einzelnen Veranstaltungen, in denen die Bevölkerung und die Akteure vor Ort beteiligt werden, gebündelt werden.
Vereinfachungen bei der Datenverarbeitung
Für viele Akteure ist die Verarbeitung aggregierter Daten eines der größten Hemmnisse der Wärmeplanung. Daher werden wir in Kommunen mit mehr als 15.000 Einwohnern die Übermittlung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten auf Mehrfamilienhäuser (MFH) und Nichtwohngebäude (NWG) sowie die Nutzung von Prozesswärme (in Industrie und Ge-werbe) beschränken. Für Einfamilienhäuser (EFH) sollen diese Daten hingegen nicht mehr übermittelt werden müssen. Dadurch entfällt die Aggregation durch die Datenhalter vollständig.
Damit Datenhalter EFH und MFH einfach und klar unterscheiden können, sollen Schwellen-werte in die Regelung aufgenommen werden. Adressen mit einem jahresdurchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 50.000 kWh können von den Netzbetreibern als MFH betrachtet werden. Schornsteinfeger können bei einer thermischen Leistung der Heizungsanlage von mehr als 35 kW von einem MFH ausgehen.
Die vorgeschlagene Anpassung der Regelung zur Datenübermittlung sorgt dafür, dass in der Wärmeplanung für EFH keine Energieverbrauchsdaten mehr vorliegen. Diese Lücke soll geschlossen werden, indem die Verarbeitung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten explizit gestattet wird. Wärmebedarfsdaten können von Datendienstleistern erworben oder von Planern selbst errechnet werden.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen reduzieren wir den Aufwand für Datenhalter und Kommunen/Planer erheblich und verbessern gleichzeitig die Qualität der Datengrundlage.
Berücksichtigung der Kälteversorgung im Rahmen der Fortschreibung
Angesichts der geringen Bedeutung der Kälteversorgung in den meisten Kommunen wollen wir den Aufwand für die Kommunen so gering wie möglich halten. Die gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung der Kälteversorgung werden wir daher auf Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern beschränken, wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegeben. Wärmepläne sollen erst im Rahmen der Fortschreibung nach fünf Jahren um die Kälteversorgung erweitert werden müssen. Hinsichtlich der Prozessschritte der Wärmeplanung werden wir die Berücksichtigung der Kälteversorgung auf die Abschätzung des zukünftigen Bedarfs aktiver Kühlung und auf Beteiligungsprozesse beschränken. Über einen untergesetzlichen Handlungsleitfaden wollen wir den betroffenen Kommunen Empfehlungen und Hilfestellungen, z.B. durch das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende, zur Verfügung gestellt werden.
Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung. Wir werden den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. Gleichzeitig sollen die Wärmepreise für Kunden sowie Mieter fair und transparent sein und auf einem bezahlbaren Niveau liegen. Dazu werden wir die AVBFernwärmeV sowie die Wärmelieferverordnung novellieren.
Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) wird gesetzlich geregelt und aufgestockt, um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten.
Wir werden die Möglichkeit zur angemessenen Weitergabe von Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen schaffen, um diese langfristig rechtssicher über die Fernwärmepreise refinanzieren zu können - bei gleich-zeitiger Wahrung von Bezahlbarkeit für die Verbraucher. Wir werden das bestehende jährliche voraussetzungslose Leistungsanpassungsrechts des Kunden (§ 3 AVBFernwärmeV) ändern, um Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten und andererseits Korrekturen oder Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen. Auch das Kostenneutralitätsgebot des § 556c BGB in Verbindung mit der WärmeLV, das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den meisten Fällen verhindert und Mieter nicht effektiv und langfristig vor unangemessenen Wärmepreisen schützt, werden wir moderat anpassen.
Um die Transparenz und den Verbraucherschutz zu verbessern und Bezahlbarkeit zu sichern, werden wir gleichzeitig eine für Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtenden Preistransparenzplattform einrichten, Regelungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kostenbestandteile schaffen, die Preisaufsicht stärken sowie einer Schlichtungsstelle einrichten.
Die für die Einführung der o.g. Maßnahmen erforderlichen gesetzlichen Grundlagen werden – zusätzlich zu Änderungen in der AVBFernwärmeV und der WärmeLV – nach Möglichkeit in einem neuen Wärmegesetz geregelt.
Die Bundesregierung wird bis Ostern einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Im Frühjahr wird sich der Deutsche Bundestag damit befassen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll so erfolgen, dass das neue Gesetz vor dem 1.7.2026 in Kraft tritt.
Download
Quellen: Bundesregierung, Bundesingenieurkammer, Öko-Zentrum NRW GmbH, Foto: DIB / BIngK
Die Bundesregierung hat am 24. Februar 2026 ein Eckpunktepapier für ein Gebäude-Modernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Das neue Gesetz soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen und zugleich die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) vollständig in nationales Recht umsetzen. Zu den zentralen Änderungen gehört die Abschaffung der in der letzten GEG-Novelle eingeführten 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen. Stattdessen plant die Bundesregierung neue Regelungen zur Beimischung von grünem Gas und Öl. Neben diesen Änderungen enthält das Eckpunktepapier auch mehrere Vorschläge, die direkte Auswirkungen auf die kommunale Wärmeplanung haben könnten.
Wärmeplanung soll stärker von ordnungsrechtlichen Vorgaben entkoppelt werden
Künftig soll die kommunale Wärmeplanung weniger stark mit ordnungsrechtlichen Vorgaben verknüpft sein. Nach den Plänen der Bundesregierung soll sie keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf die Wahl der Heizungsart haben. Gleichzeitig kündigt das Eckpunktepapier umfangreiche Vereinfachungen bei der Erstellung kommunaler Wärmepläne an. Ziel ist es, Kommunen bei Planung und Umsetzung der Wärmewende stärker zu entlasten.
Stark vereinfachte Planung für kleine Kommunen vorgesehen
Besonders weitreichend sind die Vorschläge für kleinere Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnern. Sie machen rund 80 Prozent aller Städte und Gemeinden in Deutschland aus. Für diese Kommunen soll die Wärmeplanung künftig deutlich vereinfacht werden. Der Planungsaufwand könnte nach den Vorstellungen der Bundesregierung auf etwa 20 Prozent einer regulären Planung reduziert werden. Ein Abschluss wäre dann innerhalb weniger Monate möglich. Der VBI bewertet diesen Ansatz kritisch. Entscheidungen über Wärmenetze sind mit hohen Investitionen verbunden und prägen die Infrastruktur einer Kommune über Jahrzehnte hinweg. Entsprechende Planungen sollten daher sorgfältig vorbereitet und fachlich fundiert erfolgen. Zudem hängt die Komplexität einer Wärmeplanung nicht allein von der Größe einer Kommune ab. Maßgeblich sind vielmehr Faktoren wie die Struktur der Quartiere, der Anteil an Mehrfamilienhäusern sowie der Bestand an Nichtwohngebäuden.
Der VBI spricht sich deshalb für eine ausgewogene Ausgestaltung der geplanten Vereinfachungen aus. Kommunen müssen spürbar entlastet werden – ohne dass die Qualität der Planung darunter leidet.
Vereinfachungen bei Datenerhebung für größere Kommunen
Auch für Kommunen mit mehr als 15.000 Einwohnern sieht das Eckpunktepapier Erleichterungen vor. Insbesondere die Datenerhebung und -verarbeitung soll vereinfacht werden. Künftig sollen Energieverbrauchsdaten nur noch für Mehrfamilienhäuser, Nichtwohngebäude und Prozesswärme erhoben werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser entfällt die Pflicht zur Angabe von Verbrauchsdaten. Darüber hinaus werden Schwellenwerte angepasst, um weitere Vereinfachungen zu ermöglichen. Gebäude mit einem Jahresverbrauch von 50.000 kWh oder einer thermischen Leistung von 35 kW können künftig als Mehrfamilienhäuser eingeordnet werden. Für Kommunen mit weniger als 45.000 Einwohnern entfällt außerdem die Pflicht, die Kälteversorgung im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.
VBI begrüßt gezielte Entlastung – Qualität der Planung bleibt entscheidend
Die geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung der Datenerhebung können den Verwaltungsaufwand für Kommunen spürbar reduzieren und werden vom VBI grundsätzlich begrüßt. Gerade bei der Planung von Wärmenetzen spielen Mehrfamilienhäuser eine zentrale Rolle. Es ist daher folgerichtig, hier den Schwerpunkt der Datenerhebung zu setzen und Kommunen gezielt zu entlasten. Gleichzeitig bleibt entscheidend, dass die kommunale Wärmeplanung fachlich fundiert erfolgt. Nur eine qualitativ hochwertige Planung schafft die Grundlage für langfristig tragfähige Investitionsentscheidungen – und damit für den Erfolg der Wärmewende.
Quelle: VBI Verband Beratender Ingenieure
Der BDB fordert beim geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz klare, rechtssichere Regeln, Planungssicherheit und Tempo: Technologieoffenheit nur mit verlässlichen Daten, transparenter Kosteninfo und stabiler BEG-Förderung bis 2029 - sonst bleiben Klimaziele unerreichbar. Der BDB sieht im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz einen Kurswechsel zum bisherigen GEG. Da der Gebäudesektor seine Klimaziele seit Jahren verfehlt und unklare Wärmeregeln Investitionen bremsen, braucht es klare, dauerhaft rechtssichere Leitplanken.
Gut ist, dass die Eckpunkte nun vorliegen und dass die Bundesregierung an der Einhaltung der Klimaziele festhalten will. Entscheidend ist die schnelle Umsetzung. Technologieoffenheit muss durch verlässliche Daten, qualifizierte Planung und einen planbaren Förderrahmen (BEG-Finanzierung bis 2029) flankiert werden. Heizungsentscheidungen wirken über Jahrzehnte: Gesamtkosten müssen Folgekosten wie CO2-Preise abbilden - dafür braucht es transparente, vergleichbare Verbraucherinformationen.
Die Abkehr von der anlagenbezogenen 65 %-EE-Vorgabe und die erneute Zulässigkeit von Gas- und Ölheizungen - gekoppelt an eine sogenannte „Bio-Treppe“ ab 2029 - verschieben die Steuerungslogik vom Gerät auf den Brennstoffmarkt.
„Tempo ja - aber planbar. Wer heute eine Heizung auswählt, entscheidet für Jahrzehnte. Das neue Gesetz muss Planungssicherheit schaffen und fossile Folgekosten offenlegen. CO2-Preis, Förderung und Finanzierung entscheiden, ob und in welche Technik investiert wird“, sagt BDB-Präsident Christoph Schild.
Die Änderungen im Einzelnen
Eine erste Einordnung
Der BDB unterstützt das Ziel, Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit zu verbinden, warnt aber vor erneutem Richtungswechsel.
„Überwiegend CO2-frei“ und spätere Nachsteuerung reichen nicht, wenn kurzfristig keine Investitions- und Planungssicherheit entsteht. Nötig sind CO2-basierte, praxistaugliche Leitplanken und ein stabiler Rechtsrahmen.
Klimaziel 2045: offene Fragen
Wenn Deutschland ab 2045 kein CO2 mehr emittieren soll, müssen Gebäude bis dahin CO₂ -neutral beheizt werden. Unklar bleibt:
Europäische Anforderungen und Lebenszyklusdenken integrieren
Auf europäischer Ebene setzt die EPBD für Neubauten ab 2030 den Nullemissionsstandard (öffentliche Neubauten ab 2028) und stärkt die Berücksichtigung von Lebenszyklus-Emissionen. Im GMG-Eckpunktepapier bleibt eine methodisch klare lebenszyklusbasierte Bilanzierung (LCA) bislang offen.
Der Vorschlag des BDB:
Nur so entsteht ein stabiler Transformationspfad im Einklang mit europäischen Vorgaben.
Wärmeplanung, Soziales, Quartiere
Die Vereinfachung der kommunalen Wärmeplanung begrüßt der BDB ausdrücklich, weil hier ein zentraler Hebel zur Zielerreichung liegt; Voraussetzung ist verlässlicher Datenzugang. Bezahlbarkeit bleibt entscheidend – Mieterschutz ist dafür ein wichtiger Baustein. Der Quartiersansatz ist sinnvoll, darf aber klare Anforderungen und Verantwortung für die Klimaziele nicht ersetzen.
Erwartung an den Gesetzgeber
Der BDB erwartet ein Gebäudemodernisierungsgesetz, das Planungssicherheit, belastbare Datengrundlagen und verlässlich finanzierte Förderung zusammenführt – und damit praxistaugliche Klimaschutzmaßnahmen im Bestand ermöglicht. Es braucht Tempo!
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Die Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz sollen bis Ende Januar 2026 vorliegen mit dem Ziel, einen Kabinettsentwurf bis Ende Februar 2026 zu verabschieden. Die Bundesingenieurkammer fordert eine Vereinfachung der Regelung und plädiert für eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes mit dem Ziel, Klimaschutz wirksamer umzusetzen und gleichzeitig die Komplexität für Planung, Bau und Nachweisführung zu reduzieren.
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