12.03.2026 - Berlin
Im Entwurf der DIN 14676-2 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung“ soll eine neue „Fachkraft für Rauchwarnmelder“ etabliert werden - inklusive konkreter Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenznachweise. Zudem soll eine verpflichtende betriebliche Dokumentation neu eingeführt werden. Die Bundesingenieurkammer hat fristgerecht am 12. März 2026 Einspruch gegen das Normungsverfahren zur DIN 14676-2 eingelegt.
Generell beklagt die Bundesingenieurkammer (BIngK) auch in anderen Bereichen der Normung diverse Versuche, Anforderungen an die Qualifikation von Planern im Rahmen einer technischen Norm zu regeln, obwohl die Regelungsbefugnis allein dem Gesetzgeber im Rahmen des Bauordnungsrechts obliegt. Jüngstes Beispiel dafür war auch der Entwurf einer DAfStb*-Richtlinie „Bauwerksdiagnostik“.
Viele Verbände der Bau- und Wohnungswirtschaft sowie der Bayerische Bauminister Christian Bernreiter haben den kompletten Rückzug des Entwurfs der DIN 14676-2 gefordert. Die BIngK hat dazu im Wege des Einspruchsverfahrens ihre Kritikpunkte eingereicht.
Aus dem Vorwort, in dem auf die gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht verwiesen wird, muss unmissverständlich hervorgehen, dass diese Norm (ebenso wie DIN 14676-1) weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich Voraussetzung für eine Dienstleistung für Planung, Montage, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern ist, sondern nur die technische Umsetzung betrifft.
Der Entwurf sollte zurückgezogen werden. Mit dem Entwurf DIN 14676 soll u. a. eine neue Fachkraft für Rauchwarnmelder etabliert werden - inklusive konkreter Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenznachweise. Zudem soll neu eine verpflichtende betriebliche Dokumentation eingeführt werden.
Diese Festlegung missachtet eine grundsätzliche Problematik der Vorgehensweise des Arbeitsausschusses. Die technische Regelsetzung durch das DIN ist ein wichtiges Stück staatlich-gesellschaftlicher Kooperation, auf die alle Beteiligten zwingend angewiesen sind. Diese Kooperation setzt den wechselseitigen Respekt vor den jeweiligen Regelungskompetenzen voraus, hier denjenigen der technischen Regelsetzung vor den Zuständigkeiten des bauordnungsrechtlichen Verfahrensrechts, wie sich dies auch in DIN 820-1 niederschlägt.
Diese Abgrenzung der Trennung von technischer Regelsetzung und bauaufsichtlicher Anforderung wird durch die Bestimmung eklatant missachtet und verletzt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Bauaufsicht, Belange der Bauherren zu berücksichtigen und gegebenenfalls Anforderungen an die Qualifikation von Planern bauordnungsrechtlich zu normieren.
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Quelle: Bundesingenieurkammer, Foto: maho / Adobe Stock | * Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
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