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Neues Positionspapier: „Allgemeine anerkannte Regeln der Technik und Stand der Technik im Bauordnungsrecht“

Positionspapier von bauforumstahl und Deutschem Stahlbau-Verband DSTV

28.07.2026 - Düsseldorf

Neues Positionspapier: „Allgemeine anerkannte Regeln der Technik und Stand der Technik im Bauordnungsrecht“

Das deutsche Bauordnungsrecht macht technische Normen über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) verbindlich. Wer plant, baut oder genehmigt, muss sich an diese Normen halten. Soweit ist das System klar. Unklar wird es, sobald eine eingeführte Norm in ihrem Text auf weitere Normen verweist und diese wieder auf weitere. Dazu haben bauforumstahl und der Deutsche Stahlbau-Verband DSTV jetzt ein neues Positionspapier veröffentlicht.

Das deutsche Bauordnungsrecht steht vor einem Spannungsfeld. Auf der einen Seite brauchen wir verlässliche, einheitliche und planbare Rahmenbedingungen. Auf der anderen Seite müssen wir offen bleiben für Innovationen, CO2-reduzierte Werkstoffe und neue Bauweisen, die wir für die Modernisierung der Infrastruktur und die Transformation des Bauens brauchen.

Bereits 1978 hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Kalkar-Beschluss eine bemerkenswert moderne Antwort gegeben. Starre Detailregelungen würden die technische Weiterentwicklung „eher hemmen als fördern“ und wären „ein Rückschritt auf Kosten der Sicherheit“.

Eine in die Zukunft offene Fassung diene dagegen einem „dynamischen Grundrechtsschutz“. Fast fünfzig Jahre später ist diese Aussage aktueller denn je. Hinzu kommt eine begriffliche Unschärfe. Die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ beschreiben das, was sich in der Praxis bewährt hat. Der „Stand der Technik“ beschreibt dagegen das, was nach aktuellem Kenntnisstand technisch möglich ist. Beide Maßstäbe haben unterschiedliche Reichweiten und Schutzniveaus, im Vollzug werden sie jedoch häufig vermischt.

Der Deutsche Stahlbau-Verband DSTV e.V und bauforumstahl e.V. schlagen in ihrem neuen Positionspapier fünf konkrete Schritte vor:

  1. Die Reichweite der Bindungswirkung klarstellen,
  2. die beiden zentralen Begriffe trennscharf anwenden,
  3. dynamische statt starrer Verweise ermöglichen,
  4. eine bundesweit einheitliche Auslegung der VV TB sicherstellen
  5. und Abweichungsverfahren praxistauglich gestalten.

Dazu Ronald Kocker, Konstruktiver Stahlbau bei bauforumstahl: „Der Föderalismus ist eine Stärke unseres Landes, aber im Bauordnungsrecht wird er zur Hürde. Wenn dieselbe Norm in Hamburg anders ausgelegt wird als in München, ist das für unsere Mitgliedsunternehmen kaum noch planbar. Wir brauchen keine Aufweichung der Länderzuständigkeit, sondern einen einheitlichen Vollzug.“

Download

Positionspapier „Allgemein anerkannte Regeln der Technik und Stand der Technik im Bauordnungsrecht“


Das Positionspapier im Wortlaut

Allgemein anerkannte Regeln der Technik und Stand der Technik im Bauordnungsrecht

Position der Stahlbaubranche

Einordung

Das deutsche Bauordnungsrecht macht technische Normen über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) verbindlich. Wer plant, baut oder genehmigt, muss sich an diese Normen halten. Soweit ist das System klar. Unklar wird es, sobald eine eingeführte Norm in ihrem Text auf weitere Normen verweist und diese wieder auf weitere. In der Praxis entstehen so Verweisketten, bei denen offen bleibt, wie weit die Bindungswirkung des Einführungsaktes tatsächlich reicht. Ob ein solcher Weiterverweis bauordnungsrechtlich verpflichtend ist oder lediglich eine fachliche Empfehlung darstellt, lässt sich derzeit nicht beantworten. Die zuständigen Behörden bestätigen auf unsere Anfrage hin, dass eine allgemeingültige Aussage hierzu nicht möglich ist und im Einzelfall entschieden wird. Die Folge daraus zeigt sich im Genehmigungsverfahren: Identische Sachverhalte können von verschiedenen Bauaufsichtsbehörden unterschiedlich bewertet werden.

Hinzu kommt die begriffliche Unschärfe zwischen den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ und dem „Stand der Technik“. Beide Begriffe haben unterschiedliche Reichweiten und Schutzniveaus, werden im Vollzug jedoch häufig vermischt. Der Begriff "allgemein anerkannte Regel der Technik" beschreibt, was sich in der Praxis bewährt hat und allgemein anerkannt ist, der Begriff "Stand der Technik" was nach aktuellem Kenntnisstand technisch möglich ist. Für eine Branche, die im Stahlbau auf einheitliche, planbare und zugleich innovationsoffene Rahmenbedingungen angewiesen ist, schafft diese Unklarheit erhebliche Risiken.

Wirtschaftliche und nachhaltige Bedeutung

Die Frage, welche Norm rechtlich verbindlich ist und welche nicht, ist keine rein juristische Detailfrage. Sie entscheidet über Planungssicherheit, Genehmigungsdauer, Prüfaufwand und am Ende über die Investitionsbereitschaft im Stahlbau und in der gesamten Wertschöpfungskette. Unklare Verbindlichkeit bedeutet in der Praxis Mehrfachprüfungen, vorsorgliche Übererfüllung von Anforderungen, längere Genehmigungsverfahren und steigende Kosten. Innovative Bauweisen, CO₂-reduzierte Werkstoffe und neue Konstruktionsmethoden geraten ins Hintertreffen, weil bestehende Normen sie noch nicht abbilden, während gleichzeitig nicht klar ist, ob ein Abweichen rechtlich tragfähig ist.

Eine einheitliche und nachvollziehbare Anwendung des Bauordnungsrechts ist damit ein Standortfaktor. Sie sichert Wettbewerbsfähigkeit, ermöglicht die Modernisierung der Infrastruktur und ist Voraussetzung dafür, dass die ambitionierten Ziele im Brückenbau, in der Energiewende und im klimafreundlichen Bauen überhaupt erreichbar sind.

Lösungsansätze:

  • Reichweite der Bindungswirkung klarstellen:
    Das einführende Fachministerium sollte verbindlich festlegen, ob und in welchem Umfang Weiterverweise innerhalb einer in die VV TB aufgenommenen Norm Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Bindung sind.

  • Begrifflichkeiten trennscharf anwenden:
    „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ sind unterschiedliche Maßstäbe mit unterschiedlicher Schutzwirkung und sollten in der bauordnungsrechtlichen Praxis konsistent und nachvollziehbar verwendet werden.

  • Dynamischen Schutz statt starrer Normenkette:
    Die offene Fassung technischer Anforderungen ermöglicht es, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Entwicklungen aufzunehmen und sollte auch im Bauordnungsrecht konsequent angewendet werden, statt durch ungewollte Verbindlichkeit von Weiterverweisen versteinert zu werden.

  • Bundesweite Vereinheitlichung:
    Eine bundesweit einheitliche Auslegung der VV TB ist erforderlich, damit identische Bauvorhaben nicht je nach Bundesland oder Bauaufsichtsbehörde unterschiedlich behandelt werden.

  • Abweichungsmöglichkeiten praxistauglich ausgestalten:
    Klare, bundesweit einheitliche Verfahren für Abweichungen von Technischen Baubestimmungen sind notwendig, damit innovative und CO₂-reduzierte Bauweisen tatsächlich zur Anwendung kommen können.

Warum jetzt:

Die Modernisierung der Infrastruktur duldet keine Verzögerung durch unklare Normenanwendung. Gleichzeitig steht der Stahlbau vor der Aufgabe, klimafreundliche Werkstoffe und neue Bauweisen in den Markt zu bringen. Beides verlangt verlässliche, einheitliche und zugleich innovationsoffene Rahmenbedingungen.

Wenn die Reichweite bauordnungsrechtlicher Bindung weiterhin im Einzelfall ausgehandelt wird, verlieren Planung, Vergabe und Ausführung an Tempo. Eine klarstellende Regelung zur Verbindlichkeit von Weiterverweisen, eine trennscharfe Anwendung der zentralen technischen Begriffe und ein bundesweit einheitlicher Vollzug sind die Voraussetzung dafür, dass die Transformation der Infrastruktur und des Bauens gelingt.

Wer Rechtssicherheit, Vollzugseinheit und Innovationsfähigkeit zusammen denkt, schafft die Basis für eine wettbewerbsfähige, nachhaltige und zukunftsfähige Stahlbauindustrie in Deutschland.

Download

Positionspapier „Allgemein anerkannte Regeln der Technik und Stand der Technik im Bauordnungsrecht“

Quelle und Foto: Deutscher Stahlbau-Verband DSTV e.V und bauforumstahl e.V.

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