24.08.2026 - Berlin
Am 24. August 2026 wurden die neuen Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Neufassung berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz. Damit hat nun auch die VOB/A mit dem neuen § 5a EU VOB/A eine eigene Regelung zur Fach- und Teillosvergabe erhalten.
Im Vergabebeschleunigungsgesetz wurde insbesondere die Regelung zur Fach- und Teillosvergabe neu gefasst. Wie im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit dem neuen § 97a GWB hat auch die VOB/A mit einem neuen § 5a EU VOB/A nun eine eigene Regelung zur Fach- und Teillosvergabe erhalten. Inhaltlich orientiert sich diese an der neuen Regelung des § 97a GWB. Hiernach bleibt es - wie in der Vergangenheit auch - in der Regel beim Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe. Die Zusammenfassung mehrerer Lose ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschreibt § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A die Durchführung deutlicher. Auftraggeber sollen zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln. Besonders hervorgehoben wird die Möglichkeit, junge sowie kleine und mittlere Unternehmen einzubeziehen.
Bei den Eignungsnachweisen rückt zudem die Eigenerklärung in den Vordergrund. Nach § 6b EU Abs. 1 VOB/A sollen vorrangig Eigenerklärungen verlangt werden, und zwar zunächst nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern. Weitere Nachweise werden nach Maßgabe von § 6b EU Abs. 5 VOB/A angefordert.
Die im Bundesanzeiger veröffentlichte Neufassung mit sämtlichen Änderungen ist hier abrufbar:
Quellen: Landesverband Bayerischer Bauinnungen, Bundesanzeiger, Foto: Calado / AdobeStock
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