16.06.2025 - Berlin
Durch die vorgezogene Bundestagsneuwahl hat sich der Zeitplan zur Novellierung der HOAI verzögert. Dennoch halten sowohl das für die HOAI federführende BMWK als auch das BMWSB es für realistisch, die HOAI-Novelle bis Ende 2025/Anfang 2026 umzusetzen. Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) berichtet über den aktuellen Stand der Novellierung der HOAI.
Im Dezember 2023 hatte der AHO
über die wesentlichen Ergebnisse des Endberichts zur Evaluierung der Planungsbereiche der HOAI (Planungsbereichsgutachten) informiert. Die Veröffentlichung dieses
Gutachtens bildete das erste Element
eines zweistufigen Novellierungsprozesses analog zum Verfahren der HOAI-Novellierung
2013.
Auf der Grundlage des Planungsbereichsgutachtens wurden in der zweiten Stufe unter Verantwortung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Zeitraum vom 01.05.2024 bis zum 01.02.2025 die wirtschaftlichen Aspekte der HOAI in einem wissenschaftlichen Honorargutachten geprüft und angepasst. Der Endbericht dieses vom BMWK beauftragten Honorargutachtens wurde am 27.03.2025 veröffentlicht
Endbericht Honorargutachte - BMWK
Im Wesentlichen empfiehlt das Honorargutachten folgende Anpassungen:
Der Fokus des Gutachtens liegt auf der Fortschreibung der Honorartafeln. Dazu wurde grundsätzlich auf den Modellen des Honorargutachtens zur HOAI 2013 aufgesetzt. Innerhalb der Modelle wurden bestimmte Faktoren herangezogen, die für zeitlich, veränderliche Einflüsse auf die Honorare stehen.
Die Entwicklung der Kosten in den Planungsbüros und - von den Flächenplanungen abgesehen - die Entwicklung der Baukosten in der Zeit seit der letzten Novellierung beeinflussen die Fortschreibung der Honorartabellen erheblich. Darüber hinaus wurden die Veränderungen bei den technischen und rechtlichen Anforderungen berücksichtigt, die neben der so genannten Rationalisierung sowie den Mehr- und Minderaufwendungen aufgrund von im Planungsbereichsgutachten vorgeschlagenen Leistungsanpassungen in den Leistungsbildern besonders relevant sind.
Für die Bewertung der indexabhängigen Faktoren wurden vor allem die statistischen Erhebungen des Statistischen Bundesamts herangezogen und mit Werten aus den Erhebungen von BAK, BIngK und AHO plausibilisiert. Die Plausibilisierung der Untersuchungsergebnisse erfolgte ferner durch 46 Expertenbefragungen, gleichmäßig verteilt auf Auftragnehmer- und Auftraggeberseite.
Im Ergebnis wurden alle Honorartafeln fortgeschrieben. Die Tafelwerte stehen einschließlich der Prognosen mit dem Stand des Jahres 2026 zur Verfügung. Die in vier verschiedenen Konstellationen dargestellten Anpassungsempfehlungen liegen durchweg im positiven Bereich, teilweise mit deutlichen Erhöhungen. So betrugen sie beispielsweise im Leistungsbild Objektplanung Gebäude und Innenräume je nach Höhe der anrechenbaren Kosten und unter Zugrundelegung der Kostenprognose bis zum Jahr 2026 sowie der rechtlichen und technischen Veränderungen ab 2013 zwischen 16 % und 67 % und bei der Fachplanung Technische Ausrüstung zwischen 26 % und 76 %.
Dabei wurden die Honorare von Projekten mit geringen anrechenbaren Kosten stärker angehoben, da diese in der Regel bisher nicht auskömmlich waren. Lediglich im Bereich der Bauvermessung erfolgte eine realitätskonforme Absenkung der Honorartabelle, da diese im Jahr 2013 unverhältnismäßig deutlich angehoben wurde.
Das neue Leistungsbild „Städtebaulicher Entwurf“ liegt mit einer Leistungsbeschreibung und der korrespondierenden Honorartafel vor. Die Honorartafel wurde mit Erfahrungswerten und Stundensatzaufzeichnungen sowie Expertenbefragungen plausibilisiert.
Mit dem Vorschlag einer Methode zur „Dynamisierung“ der Honorartafeln, die nicht auf anrechenbare Kosten Bezug nehmen, z.B. Flächenplanungen, wird eine zentrale Forderung der Kammern und Verbände umgesetzt. Die „Dynamisierung“ wurde eindeutig definiert und stützt sich auf Indizes des Statischen Bundesamtes.
Die Tafeleingangswerte werden bis maximal 50 Millionen Euro erweitert. Das stellt immerhin eine Verdoppelung der bisherigen oberen Tabellenwerte dar. In Abstimmung mit dem Begleitkreis wurden auch im unteren Bereich die Tafeleingangswerte angehoben.
In dem Planungsbereichsgutachten wurde neben dem Zuschlag bei Objekten im Bestand (ehemals Umbau- oder Modernisierungszuschlag) klargestellt, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen und in Textform zu vereinbaren ist. Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann nach Menge, Kosten, Kennwert und Abminderungsfaktor ermittelt werden.
Die Gutachter haben für die jeweiligen Leistungsbilder spezifische Abminderungsfaktoren zwischen 0,55 und 0,75 entwickelt. Diese sollen als pauschale Faktoren in die HOAI aufgenommen werden. Die komplexe Differenzierung zwischen dem bisherigen Leistungsfaktor und dem Zustandsfaktor würde damit zukünftig entfallen.
Alternativ kann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, die mitzuverarbeitende Bausubstanz durch eine pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage des Anteiles der mitzuverarbeitenden Bausubstanz am Objekt berücksichtigt werden.
Laut dem Planungsbereichsgutachten ist die Einführung eines BIM-Regelprozesses mit wenigen ergänzenden Grundleistungen und einer ganzen Anzahl von Besonderen Leistungen vorgesehen. Die Gutachter empfehlen, zur Abgrenzung das Wort „Grundleistungen“ durch „Standardleistungen“ zu ersetzen, da die Grundleistungen bereits in den Leistungsbildern abschließend beschrieben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI) werden.
Der BIM-Regelprozess wird von den Gutachtern honorartechnisch nicht bewertet und ist damit auch in den Honorartafeln nicht enthalten. Ohne konkrete vertragliche Vereinbarung tritt der Regelprozess BIM nicht hinzu.
Die Umsetzung von Nachhaltigkeitsanforderungen ist gemäß Planungsbereichsgutachten bei den Grundleistungen auf Anforderungen im Sinne von gesetzlichen Vorgaben und konkret benannten Leistungen beschränkt. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die spezifischen Beschreibungen sind in die Honorartafeln eingeflossen.
Darüberhinausgehende Leistungen, wie beispielsweise Nachweisführungen im Kontext von Zertifizierungen oder Lebenszyklusberechnungen, sind nach wie vor Besondere Leistungen und somit nicht von den Tafelwerten abgedeckt.
Die Leistungen aus den Besonderen Leistungen werden wieder in die Grundleistungen (§ 48 HOAI) zurückgeführt. Das Honorar für die Leistungen des § 48 wird in Form von Prozentwerten bezogen auf die anrechenbaren Kosten bestimmt. Das Honorar kann mit 1,6 bis 4,06 % der anrechenbaren Kosten oder unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit
bzw. des nachgewiesenen Zeitbedarfs (gemäß Planungsbereichsgutachten)
vereinbart werden.
Mit diesem Vorschlag wird einer zentralen Forderung der Kammern und Verbände der Architekten und Ingenieure Rechnung getragen.
Die im Planungsbereichsgutachten vorgeschlagenen Grundleistungen der Fachplanung Tragwerksplanung während der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) wurden bei dem Grundleistungshonorar nicht berücksichtigt.
Das Honorargutachten folgt aber der Anregung des Planungsbereichsgutachtens und stellt klar, dass diese Leistungen projektspezifisch nach Aufwand zu vergüten sind.
Folgende Aspekte wurden von dem Gutachter-Team nicht behandelt:
Durch die vorgezogene Bundestagsneuwahl hat sich der Zeitplan zur Novellierung der HOAI verzögert. Sowohl das für die HOAI federführende BMWK als auch das BMWSB halten es dennoch für realistisch, die HOAI-Novelle bis Ende 2025/Anfang 2026 umzusetzen. Die fachlichen Grundlagen liegen vor und können kurzfristig umgesetzt werden, sobald das politische Signal der neuen Bundesregierung von CDU, CSU und SPD erfolgt.
Die Kammern und Verbände der Architekten und Ingenieure waren und sind hierzu mit der neuen Bundesregierung im fortlaufenden Austausch.
Autoren:
Dipl.-Ing. Klaus-D. Abraham, Vorstandsvorsitzender, Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO)
Andrea Gebhard, Präsidentin, Bundesarchitektenkammer (BAK)
Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident, Bundesingenieurkammer (BIngK)
Quellen: AHO, BIngk, BAK
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